Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 22.06.2005 - 7 U 104/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Schulträgers: Nächtlicher Sturz eines Radfahrers in einen Schulhof-Lichtschacht wegen Fehlens des von Unbefugten entfernten Abdeckrostes
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sicherung eines Gitterrostes vor dem Hochheben; Umfang der Verkahrssicherungspflicht im Fall eines mit einem Gitterrost abgedeckten Schachtes; Begründung einer Haftung durch die Nichtabwendung einer Gefahr; Maß der Sicherungspflicht für Straßen und Wege sowie sonstige ...
- Judicialis
BGB § 823 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Umfang der Verkehrssicherungspflicht: Zur Verpflichtung der Gemeinde, einen Gitterrost durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben zu sichern - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sicherung eines Gitterrostes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)
Sturz in offenen Lichtschacht
- juraforum.de (Kurzinformation)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Lichtschachtabdeckungen
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 15.04.2004 - 2 O 390/03
- OLG Karlsruhe, 22.06.2005 - 7 U 104/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1264
- NZV 2006, 34
- BauR 2005, 1524 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.12.1989 - VI ZR 182/89
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2005 - 7 U 104/04
Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (BGH v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499 m.w.N.).c) Hinzu kommt, daß die Stelle, an der sich das Gitter befindet, von der Straße N. her einsehbar ist, so daß Personen, die das Gitter abheben, damit rechnen müssen, beobachtet und an ihrem Tun gehindert zu werden (vgl. hierzu BGH VersR 1990, 498, 499).
- BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74
Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben
Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.06.2005 - 7 U 104/04
Zutreffend nimmt das Landgericht, von diesen Grundsätzen ausgehend, an, daß die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewußt aus ihrer Ablage gelöst werden kann, nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden muss, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist (BGH a.a.O., BGH v. 16.09.1975 - VI ZR 156/74, VersR 1976, 149).
- OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11
Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen …
Schachtabdeckungen, die nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Auflage gelöst werden können, müssen jedoch nur dann durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist (BGH, a.a.O., juris Tz. 12, Senat, NJW-RR 2005, 1264 ff., juris Tz.9, vgl. BGH, VersR 1976, 149; jeweils zu Licht- bzw. Luftschachtabdeckungen). - OLG Karlsruhe, 11.12.2006 - 7 U 170/06
Unfall auf dem Betriebsgrundstück einer Gärtnerei ohne Zusammenhang mit einer …
Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BGH v. 19.12.1989 - VI ZR 182/89, VersR 1990, 498, 499 m. w. N.; Senat, OLGR Karlsruhe 2005, 787).