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OLG Karlsruhe, 22.11.2013 - 11 Wx 86/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 4; HGB § 18 Abs. 2
Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters bei der Bildung des Namens einer GmbH - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 4 GmbHG, § 18 Abs 2 HGB
Handelsregister: Eintragungshindernis bei Namensbildung einer GmbH unter Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Firma der GmbH
- Jurion (Kurzinformation)
Firma einer GmbH unter Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters kann ausnahmsweise zulässig sein
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma einer GmbH
- haufe.de (Kurzinformation)
Keine Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma
- koesterblog.com (Kurzinformation)
Irreführende Firmierung bei der GmbH
- fgvw.de (Kurzinformation)
Keine Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma
Papierfundstellen
- MDR 2014, 233
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 24.02.2010 - 11 Wx 15/09
Irreführung durch Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in der Firma …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2013 - 11 Wx 86/13
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (MDR 2010, 1130), auf den die Beteiligte Bezug nimmt und der Gegenstand der Erörterungen durch die Vorinstanz ist, entschieden, dass die Firma einer Kommanditgesellschaft nach dem seit 1998 geltenden Recht grundsätzlich unter Verwendung der Namen auch von Nichtgesellschaftern oder Kommanditisten gebildet werden könne und eine Überprüfung lediglich am Maßstab des Irreführungsverbots (§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB) stattfinde; er hat ferner ausgeführt, dass es keine von der Gesellschaft oder ihren Gründern zu widerlegende Vermutung der Irreführung bei Verwendung eines Drittnamens gebe (…a. a. O., juris, Rn. 20).