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   OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16, 2 (4) Ss 401/16 - AK 131/16   

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https://dejure.org/2017,1242
OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16, 2 (4) Ss 401/16 - AK 131/16 (https://dejure.org/2017,1242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16, 2 (4) Ss 401/16 - AK 131/16 (https://dejure.org/2017,1242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - 2 (4) Ss 401/16, 2 (4) Ss 401/16 - AK 131/16 (https://dejure.org/2017,1242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 Abs 1 Nr 2 Buchst c StGB, § 27 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 348 Abs 1 StGB, § 264 Abs 1 StPO
    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen Urkundsdelikten: Amtsträgereigenschaft eines freiberuflichen Pathologen; Überlassung von blanko unterschriebenen Bescheinigungen über eine zweite Leichenschau zur Ausfüllung durch den ...

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Die den vorbezeichneten gesetzlichen Tatbeständen zugrunde liegenden möglichen Verhaltensweisen sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar (BGHSt [GS] 9, 390 ff.; BGH NStZ 1985, 123; Fischer, aaO, § 1 Rn. 40; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 99).

    Sie setzt vielmehr voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt, wie es zum Beispiel bei Diebstahl und Hehlerei, Diebstahl und Unterschlagung, Unterschlagung und Hehlerei oder Raub und räuberischer Erpressung der Fall ist (vgl. nur BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5, 9 juris; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70, 100, 103).

    Zudem stimmt der Strafrahmen beider Grundtatbestände überein (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren); die aufgrund des Vorliegens der Teilnahmeform einer Beihilfe obligatorische Strafrahmenverschiebung im Falle der Mitwirkung an der Falschbeurkundung im Amt bleibt dabei außer Betracht (vgl. den Prüfungsansatz bei BGH NStZ 1985, 123, Rn. 9 juris).

    (3) Auch besteht eine psychologische Gleichwertigkeit der beiden Sachverhaltsalternativen im Sinne einer jeweils einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. zu diesem Kriterium BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5 juris;Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70).

  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 128/16

    Mittelbare Falschbeurkundung bei Eintragung einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Inhaltlich wird der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde in § 348 StGB dabei dadurch eingeschränkt, dass er eine Beweiskraft zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann - also nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die in ihr konstatierten Tatsachen - voraussetzt (BGH NStZ 2016, 675; BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21; Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5).

    Wann einer Urkunde eine öffentliche Beweiswirkung zukommt, kann sich dabei ausdrücklich aus einem Gesetz ergeben, allerdings auch unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs aus einer am Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften orientierten Auslegung (BGHSt 22, 201 [GS], juris Rn. 9; BGH NStZ 2016, 675; Fischer, aaO, § 271 Rn. 5).

    Eine derartige Beweiswirkung kann dabei nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2016, 675, 676).

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Inhaltlich wird der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde in § 348 StGB dabei dadurch eingeschränkt, dass er eine Beweiskraft zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann - also nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die in ihr konstatierten Tatsachen - voraussetzt (BGH NStZ 2016, 675; BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21; Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5).

    Im Hinblick auf die begrenzte Reichweite begründbarer besonderer Beweiskraft ist dabei jeweils der genaue Beurkundungsgegenstand zu bestimmen, denn von der Strafvorschrift des § 348 StGB werden nur solche Angaben erfasst, auf die sich die gesteigerte Beweiskraft bezieht (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).

    Welche Angaben dies sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).

  • OLG Köln, 26.04.1966 - Ss 44/66
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Hieran gemessen stellt sich die Durchführung der zweiten Leichenschau und die Erteilung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 16 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 BestattVO in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 1 BestattG BW im Falle einer beabsichtigten Beförderung eines Leichnams in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung als hoheitliche Tätigkeit im Sinne eines Tätigwerdens als "verlängerter Arm des Staates" dar (so auch Waider/Madea, Archiv für Kriminologie 190, 176, 181; RGSt 22, 406, 407 [Leichenbeschauer]; allgemein: Saliger, aaO, § 11 Rn. 40; für den vergleichbaren Fall eines Trichinenbeschauers: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.1966 - 1 Ss 44/66, Die Justiz 1967, 152).

    Eine dennoch vorgenommene derartige Beurkundung ist mit Blick auf das spezifische Rechtsgüterinteresse des § 348 Abs. 1 StGB selbst dann zu beanstanden, wenn ein nicht natürlicher Tod zufällig der Fall gewesen sein sollte (so auch im vergleichbaren Fall einer durch den Trichinenschauer mit Stempelaufdruck "Trichinenfrei" dokumentierten, tatsächlich jedoch (noch) nicht durchgeführten Trichinenschau: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.1966 -1 Ss 44/66, Die Justiz, 152).

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Unabhängig von der Rechtsnatur des sogenannten Grundverhältnisses ("im Auftrag" einer Behörde, dazu unten (b); zu dieser Terminologie vgl. Radtke, aaO, § 11 Rn. 98) muss zudem aus gesetzessystematischen Gründen im Hinblick auf die übrigen gesetzlich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b StGB bezeichneten Amtsträger einerseits, auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB andererseits, eine von der privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheidende Bestellung zum Amtsträger vorliegen (BGHSt 43, 96, 105, juris Rn. 46, 48), wobei hierzu ein öffentlich-rechtlicher, indes nicht formgebundener Akt erforderlich ist (BGHSt [GS] 57, 202, juris Rn. 24; Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 35; Radtke, aaO, § 11 Rn. 99 f.).

    Letztlich beruht die Bestimmung des Begriffs der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dabei auf einer wertenden Abgrenzung (BGHSt [GS] 57, 202, juris Rn. 18).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Unabhängig von der Rechtsnatur des sogenannten Grundverhältnisses ("im Auftrag" einer Behörde, dazu unten (b); zu dieser Terminologie vgl. Radtke, aaO, § 11 Rn. 98) muss zudem aus gesetzessystematischen Gründen im Hinblick auf die übrigen gesetzlich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b StGB bezeichneten Amtsträger einerseits, auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB andererseits, eine von der privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheidende Bestellung zum Amtsträger vorliegen (BGHSt 43, 96, 105, juris Rn. 46, 48), wobei hierzu ein öffentlich-rechtlicher, indes nicht formgebundener Akt erforderlich ist (BGHSt [GS] 57, 202, juris Rn. 24; Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 35; Radtke, aaO, § 11 Rn. 99 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Blick auf das Auftragsverhältnis über einen Bestellungsakt hinaus allerdings erforderlich, dass die Bestellung zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit führen muss (BGHSt 43, 96 ff., juris Rn. 46; kritisch zu dieser Voraussetzung: Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 37; Radtke, aaO, § 11 Rn. 103).

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
    Wann einer Urkunde eine öffentliche Beweiswirkung zukommt, kann sich dabei ausdrücklich aus einem Gesetz ergeben, allerdings auch unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs aus einer am Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften orientierten Auslegung (BGHSt 22, 201 [GS], juris Rn. 9; BGH NStZ 2016, 675; Fischer, aaO, § 271 Rn. 5).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

  • BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93

    Strafbarkeit eines Nicht-Fahrers

  • OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13

    Gustl Mollath kommt frei - Wiederaufnahme und Entlassung angeordnet

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 754/93

    Urkundenfälschung - Ausfüllung - Blankoantrag - Scheinaussteller

  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

  • BayObLG, 17.12.1980 - RReg. 3 St 250/79

    Platznummer - § 267 StGB

  • OLG Dresden, 01.08.2001 - 3 Ss 25/01

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • OLG Frankfurt, 02.01.2020 - 2 Ss 40/19

    Die bei einer hoheitlichen Verkehrsmessung erstellten Messprotokolle sind

    Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung (vgl. zur Bejahung öffentlicher Urkunden: OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 - ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 - Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 - Zulassungsbescheinigung Teil II: nicht hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person).
  • LG Darmstadt, 25.02.2021 - 28 O 129/19
    Bei dem Leichenschauschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO, der eine besondere Beweiskraft im Sinne des öffentlichen Glaubens zukommt (s. Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 134 Rn. 37; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2017, Az. 2 (4) Ss 401/16 = NJOZ 2018, 914 mit Verweis auf RGSt 22, 406).
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