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   OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19   

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OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19 (https://dejure.org/2020,4604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19 (https://dejure.org/2020,4604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - Ausl 310 AR 16/19 (https://dejure.org/2020,4604)
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    Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Bewilligung einer Auslieferung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Das der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Vorabbewilligung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesetzlich in §§ 79, 83a IRG zugebilligte Bewilligungsermessen ist rahmenbeschlusskonform dahingehend auszulegen, dass dieses wegen der Weisungsabhängigkeit und fehlenden Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung und gerichtlichen Bestätigung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht unterliegt (Anschluss an EuGH, Urteile vom 27.05.2019 - C 508/19 und C 82/19 PPU, NJW 2019, 2145 ff.).

    In seinen beiden Urteilen vom 27.05.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 27.05.2019 - C-508/19 und C-82/19 PPU, NJW 2019, 2145 ff.) ausgesprochen, dass ein Europäischer Haftbefehl als justizielle Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Rb-EuHB nur von einer Justizbehörde ausgestellt werden könne und gefordert, dass diese vollständig unabhängig sein müsse.

    Beide Behörden haben nach deutschem Recht einen eigenen nicht gerichtlich vollständig überprüfbaren Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum und können nach derzeit (noch) geltendem Recht - unabhängig ob dies tatsächlich in der forensischen Praxis erfolgt oder zu befürchten steht - externen ministeriellen Weisungen unterworfen werden, so dass ihnen im Lichte der Urteile des EuGH vom 27.05.2019 (EuGH, Urteil vom 27.05.2019 - C-508/19 und C-82/19 PPU; NJW 2019, 2145 ff.) die Unabhängigkeit fehlt.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Bezüglich des Merkmals des "Überwiegens des schutzwürdigen Interesses" i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist zunächst, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177; siehe hierzu auch Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1095 ff, 1109), Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat.

    Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft angelegte Maßstab, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 83b Abs. 2 lit b IRG sei nur anzunehmen, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden, trifft zu (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107; EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Bezüglich des Merkmals des "Überwiegens des schutzwürdigen Interesses" i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist zunächst, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177; siehe hierzu auch Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1095 ff, 1109), Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat.

    Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft angelegte Maßstab, ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 83b Abs. 2 lit b IRG sei nur anzunehmen, wenn dadurch die Resozialisierungschancen des Verfolgten wesentlich erhöht werden, trifft zu (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 107; EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski).

  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19

    Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Insoweit reiche es - so der EuGH - aus, dass politische Einflussnahmen in Deutschland aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht ausgeschlossen werden können, so dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht als ausstellende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rb-EuHB angesehen werden kann und zur Ausstellung nur Gerichte befugt sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019, 2 Ws 96/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.02.2020, 2 Ws 13/20; OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt NStZ-RR 2019, 356, alle abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch zustimmend Böhm NZWiSt 2019, 325; krit. Oehmichen/Schmid StraFo 2019, 397).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Soweit der Verfolgte bei seinen richterlichen Anhörungen vor den Amtsgerichten E./Deutschland und F./Deutschland den gegen ihn von den ungarischen Justizbehörden erhobenen und vorliegend sogar rechtskräftig abgeurteilten Tatvorwurf in Abrede stellt, verkennt er, dass eine Tatverdachtsprüfung auch und gerade bei Auslieferungen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht stattfindet (Senat StV 2007, 650, und Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 - und zuletzt vom 28.02.2019, Ausl 301 AR 185/18; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; Hackner in: Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Auflage 2020, § 10 Rn. 29 ff., 51 ff.; § 78 Rn. 14 ff.; Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 932 ff.).
  • OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20

    Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im deutschen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Insoweit reiche es - so der EuGH - aus, dass politische Einflussnahmen in Deutschland aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht ausgeschlossen werden können, so dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht als ausstellende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rb-EuHB angesehen werden kann und zur Ausstellung nur Gerichte befugt sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019, 2 Ws 96/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.02.2020, 2 Ws 13/20; OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt NStZ-RR 2019, 356, alle abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch zustimmend Böhm NZWiSt 2019, 325; krit. Oehmichen/Schmid StraFo 2019, 397).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Soweit der Verfolgte bei seinen richterlichen Anhörungen vor den Amtsgerichten E./Deutschland und F./Deutschland den gegen ihn von den ungarischen Justizbehörden erhobenen und vorliegend sogar rechtskräftig abgeurteilten Tatvorwurf in Abrede stellt, verkennt er, dass eine Tatverdachtsprüfung auch und gerade bei Auslieferungen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht stattfindet (Senat StV 2007, 650, und Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 - und zuletzt vom 28.02.2019, Ausl 301 AR 185/18; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; Hackner in: Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Auflage 2020, § 10 Rn. 29 ff., 51 ff.; § 78 Rn. 14 ff.; Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 932 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind.
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
    Bezüglich des Merkmals des "Überwiegens des schutzwürdigen Interesses" i.S.d. § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Maßgeblich ist zunächst, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107; KG NJW 2010, 3177; siehe hierzu auch Böhm, in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1095 ff, 1109), Der hiesige Strafvollzug muss also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG, § 1 JVollzGB III BW), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • OLG Nürnberg, 22.12.2017 - 1 AuslA R 44/17

    Anordnung von Auslieferungshaft und Auslieferung nach Bulgarien zur

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • BGH, 10.10.2013 - AK 17/13

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Verabredung zum Mord;

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Die vom Senat demnach entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 26.06.2023, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen und wird vorliegend zudem gerichtlich bestätigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, da die gebotene vollinhaltliche rechtliche Überprüfung durch den Senat (vgl. Senat, Beschluss vom 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19 -, juris und Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 146/20 vom 24.11.2020) ergibt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.08.2020, kein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG geltend zu machen, nicht rechtsfehlerfrei - da lückenhaft - getroffen ist und im Ergebnis zwingend zur Versagung der Bewilligung hätte führen müssen.
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