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   OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13 - AK 101/13, AK 101/13, 2 (6) Ss 386/13   

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OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13 - AK 101/13, AK 101/13, 2 (6) Ss 386/13 (https://dejure.org/2013,55045)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13 - AK 101/13, AK 101/13, 2 (6) Ss 386/13 (https://dejure.org/2013,55045)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. September 2013 - 2 (6) Ss 386/13 - AK 101/13, AK 101/13, 2 (6) Ss 386/13 (https://dejure.org/2013,55045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten bei Vertretung durch einen Verteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Pflichtverteidigers; Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Verteidigers durch Nachweis einer schriftlichen Vollmacht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 234 StPO, § 329 Abs 1 S 1 StPO
    Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten bei Anwesenheit eines Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 17.01.2013 - 4St RR (A) 18/12

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13
    Ob der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Verwerfung der Berufung des Angeklagten ohne Hauptverhandlung zur Sache, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK darstellt, wenn ein verteidigungsbereiter Verteidiger erschienen ist (EGMR StraFo 2012, 490 m.w.N.), durch konventionskonforme Auslegung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechnung getragen werden kann (ablehnend OLG Düsseldorf StV 2013, 299; OLG Hamm VRR 2012, 391; OLG München NStZ 2013, 358; vgl. im Übrigen Mosbacher NStZ 2013, 312; Peglau jurisPR-StrafR 5/3013 Anm. 3; Püschel StraFo 2012, 493; Esser StV 2013, 331), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 1 Ws 133/11

    Strafverfahren: Folge des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13
    Ein Grund, den gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger anders zu behandeln und ihn auch ohne besondere Vollmacht als zur Vertretung im vorgenannten Sinn ermächtigt anzusehen, besteht nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1995 - 2 Ss 427/95, bei juris; OLG Brandenburg wistra 2012, 43; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • BGH, 20.09.1956 - 4 StR 287/56

    Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten durch einen mit schriftlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13
    Eine solche zur umfassenden Vertretung ermächtigende schriftliche Vollmacht verlangt das Gesetz nämlich im Interesse des Angeklagten, da er damit wichtige Verfahrensrechte in die Hände seines Vertreters legt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann, an die der Angeklagte gebunden ist und deren Folgen allein er zu tragen hat (vgl. BGHSt 9, 356; Gmel in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 234 Rn. 5; Mosbacher a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.05.1995 - 2 Ss 427/95

    Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 2 (6) Ss 386/13
    Ein Grund, den gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger anders zu behandeln und ihn auch ohne besondere Vollmacht als zur Vertretung im vorgenannten Sinn ermächtigt anzusehen, besteht nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1995 - 2 Ss 427/95, bei juris; OLG Brandenburg wistra 2012, 43; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • KG, 16.09.2015 - 121 Ss 141/15

    Vertretung in der Berufungsverhandlung nach Änderung der Prozessordnung

    Die von der Revision verlangte Abwesenheitsverhandlung erforderte indes jedenfalls, dass der Verteidiger nicht nur erscheint und sich als vertretungswillig und zur Vertretung des Angeklagten in der Lage meldet, sondern auch - wie in den von der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen der zulässigen Abwesenheitsvertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger (vgl. § 411 Abs. 2 Satz 1, § 234 StPO) verlangt - mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des Angeklagten ausgestattet ist und diese vorweist (vgl. OLG Hamm ZfSch 2014, 470; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 (6) Ss 386/13 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2013, 299-301; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; KG StRR 2015, 64-65 mit weit.

    Es gehört deshalb zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge der Vortrag, dass sich der (verteidigungs- und) vertretungsbereite Verteidiger auf eine solche, ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 Ss 15/14 - [juris]; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; OLG Hamburg OLGSt StPO § 319 Nr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 (6) Ss 386/13 - [juris]; KG StRR 2015, 64-65).

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