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   OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16   

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OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 (https://dejure.org/2016,37310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 (https://dejure.org/2016,37310)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 (https://dejure.org/2016,37310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66c StGB, § 119a StVollzG
    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt bei anstehender Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Betreuungsmaßnahme und den Haftraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Durchführung einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119a
    Anforderungen an die Durchführung einer Behandlungsmaßnahme nach § 119a StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer "individuellen und intensiven" sowie "psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung" (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris).

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28).

    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 07.10.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. "faktischer" Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur "faktischen" Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; diff. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, III - 4 Ws 114/16, abgedruckt bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Die bloße Mehrfachbelegung eines Haftraumes stellt für sich gesehen ohne das Hinzutreten erschwerender, den Gefangene benachteiligender Umstände noch keine Verletzung der Menschenwürde dar (BGH NJW 2006, 306; Senat ZfStrVo 2005, 299).

    Hinzu kommt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Privat- und Intimsphäre auch bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung durchaus gewahrt werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 306; BeckOK Strafvollzug BW/Egerer JVollzGB III BW, § 13 Rn.3).

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16
    Danach ist insoweit allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris).
  • BVerfG, 17.12.2007 - 2 BvR 1987/07

    Gemeinschaftsunterbringung von Strafgefangenen - § 201 StVollzG als

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2005 - 1 Ws 279/04

    Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung eines Haftraums;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16

    Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab;

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 2 Ws 79/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BGH, 21.07.2011 - 5 StR 32/11

    Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeit der einen Mitangeklagten belastenden Einlassung;

  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle der Betreuung des

  • OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Rostock, 15.06.2017 - 20 Ws 59/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 - OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2018 - 3 Ws 366/18

    Prüfungsmaßstab der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a

    Denn die Entscheidung ist gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

    a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
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