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   OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04   

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OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04 (https://dejure.org/2004,3800)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2004 - 3 Ss 81/04 (https://dejure.org/2004,3800)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. November 2004 - 3 Ss 81/04 (https://dejure.org/2004,3800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrheitswidrige Behauptung über einen Frauenarzt, er führe rechtswidrige, wenn auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehende straflose Abtreibungen durch im Sinne einer üblen Nachrede; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Judicialis

    StGB § 185; ; StGB § 186; ; StGB § 193

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; StGB § 186; StGB § 193
    Keine üble Nachrede bei wahrheitswidriger Behauptung rechtwidriger aber legaler Abtreibungen durch Frauenarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 612
  • NStZ 2005, 575
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie Meinungsäußerungen auch dann toleriert werden müssen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (zum Vergleich des Holocaust mit "Babycaust": BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032), wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Akzeptanz solcher Äußerungen bereits zum Ausschluss des Beleidigungstatbestandes führt oder aber über die Anwendung von § 193 StGB, der als Ausprägung von Art. 5 GG zu verstehen ist (BGHSt 12, 293) und eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall verlangt (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 2815; 1999, 2262, 2263; 2000, 199, 200; BGHSt 18, 184; 36, 89), den Äußerungen die Rechtswidrigkeit nimmt.

    Einschränkungen erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn der Angegriffene durch die kritischen Äußerungen in seiner Menschenwürde tangiert wird oder es sich um sog. "Schmähkritik" handelt, d.h. um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr die Sache geht, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht (BVerfG AfP 1991, 387-389 = NJW 1991, 1529-1530; BVerfGE 93, 266-284 = NJW 1995, 3303-3310; BVerfG NJW 1999, 2358-2359; BGH VersR 2000, 1162-1164 und NJW 2002, 1192-1194).

    Sie halten sich in jeder Hinsicht innerhalb dessen, was im Rahmen der Meinungsfreiheit hingenommen werden muss (sehr viel weitergehend: BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032; BGH NJW 2002, 1192-1994).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Bereits die Interpretation dieser Äußerungen muss der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung - Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - gerecht werden (vgl. hierzu BVerfGE 43, 130-141 = NJW 1977, 779-800 und StraFO 1999, 166-168 = NJW 1999, 2262-2263).

    Im Rahmen der Interpretation des strafrechtlichen Beleidigungstatbestandes darf aber der Begriff der Beleidigung nicht soweit ausgedehnt werden, dass die Erfordernisse des Ehrschutzes überschritten werden oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit kein Raum bleibt (so ausdrücklich BVerfG StraFO 1999, 166-168 = NJW 1999, 2262-2263).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie Meinungsäußerungen auch dann toleriert werden müssen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (zum Vergleich des Holocaust mit "Babycaust": BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032), wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Akzeptanz solcher Äußerungen bereits zum Ausschluss des Beleidigungstatbestandes führt oder aber über die Anwendung von § 193 StGB, der als Ausprägung von Art. 5 GG zu verstehen ist (BGHSt 12, 293) und eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall verlangt (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 2815; 1999, 2262, 2263; 2000, 199, 200; BGHSt 18, 184; 36, 89), den Äußerungen die Rechtswidrigkeit nimmt.

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Diese Tatsachenbehauptung wird aber auch nicht dadurch zum Werturteil, dass die Abtreibungen als "rechtswidrig" bezeichnet werden (ebenso mit zutreffender Begründung OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032 im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entsprechender Äußerungen).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie Meinungsäußerungen auch dann toleriert werden müssen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (zum Vergleich des Holocaust mit "Babycaust": BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032), wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Akzeptanz solcher Äußerungen bereits zum Ausschluss des Beleidigungstatbestandes führt oder aber über die Anwendung von § 193 StGB, der als Ausprägung von Art. 5 GG zu verstehen ist (BGHSt 12, 293) und eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall verlangt (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 2815; 1999, 2262, 2263; 2000, 199, 200; BGHSt 18, 184; 36, 89), den Äußerungen die Rechtswidrigkeit nimmt.

    Sie halten sich in jeder Hinsicht innerhalb dessen, was im Rahmen der Meinungsfreiheit hingenommen werden muss (sehr viel weitergehend: BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032; BGH NJW 2002, 1192-1994).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Durch die Verwendung des Adjektivs "rechtswidrig" wird im vorgegebenen Kontext auch für den flüchtigen Leser - wobei offen bleiben kann, ob es hierauf überhaupt ankommt (vgl. hierzu BVerfGE 43, 130-141) - nicht suggeriert, Dr. X. führe illegale Abtreibungen durch.

    Bereits die Interpretation dieser Äußerungen muss der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung - Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - gerecht werden (vgl. hierzu BVerfGE 43, 130-141 = NJW 1977, 779-800 und StraFO 1999, 166-168 = NJW 1999, 2262-2263).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Einschränkungen erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn der Angegriffene durch die kritischen Äußerungen in seiner Menschenwürde tangiert wird oder es sich um sog. "Schmähkritik" handelt, d.h. um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr die Sache geht, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht (BVerfG AfP 1991, 387-389 = NJW 1991, 1529-1530; BVerfGE 93, 266-284 = NJW 1995, 3303-3310; BVerfG NJW 1999, 2358-2359; BGH VersR 2000, 1162-1164 und NJW 2002, 1192-1194).

    Sie halten sich in jeder Hinsicht innerhalb dessen, was im Rahmen der Meinungsfreiheit hingenommen werden muss (sehr viel weitergehend: BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032; BGH NJW 2002, 1192-1994).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Die Bewertung eines - ohne Feststellung einer Indikation - nach der Beratungsregelung vorgenommenen Schwangerschaftsabbruchs als "rechtswidrig" steht insoweit in Einklang mit der Rechtsordnung, als das Bundesverfassungsgericht sich der gleichen Terminologie bedient (NJW 1993, 1751 ff), weswegen eine entsprechende Einschätzung per se nicht ehrenrührig sein kann.

    Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (NJW 1993, 1751 ff) und die darauf basierende, derzeit geltende Regelung der §§ 218 ff StGB zu sehen.

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Abwertende Äußerungen sind in diesem Rahmen angesichts der heutigen Reizüberflutung auch dann hinzunehmen, wenn sie einprägsame und starke Formulierungen enthalten, sofern sie nur im Einzelfall nicht unverhältnismäßig erscheinen (st. Rspr.: BVerfGE 24, 278, 286), was auch für Äußerungen ad personam gilt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Auflage § 193 Rdnr. 17).
  • BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90

    Wertungsfehler bei Einstufung einer Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Einschränkungen erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn der Angegriffene durch die kritischen Äußerungen in seiner Menschenwürde tangiert wird oder es sich um sog. "Schmähkritik" handelt, d.h. um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr die Sache geht, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht (BVerfG AfP 1991, 387-389 = NJW 1991, 1529-1530; BVerfGE 93, 266-284 = NJW 1995, 3303-3310; BVerfG NJW 1999, 2358-2359; BGH VersR 2000, 1162-1164 und NJW 2002, 1192-1194).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Einschränkungen erfährt der Vorrang der Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn der Angegriffene durch die kritischen Äußerungen in seiner Menschenwürde tangiert wird oder es sich um sog. "Schmähkritik" handelt, d.h. um herabsetzende Äußerungen, bei denen es nicht mehr die Sache geht, sondern die Diffamierung der Person des Angegriffenen im Vordergrund steht (BVerfG AfP 1991, 387-389 = NJW 1991, 1529-1530; BVerfGE 93, 266-284 = NJW 1995, 3303-3310; BVerfG NJW 1999, 2358-2359; BGH VersR 2000, 1162-1164 und NJW 2002, 1192-1194).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie Meinungsäußerungen auch dann toleriert werden müssen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (zum Vergleich des Holocaust mit "Babycaust": BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032), wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Akzeptanz solcher Äußerungen bereits zum Ausschluss des Beleidigungstatbestandes führt oder aber über die Anwendung von § 193 StGB, der als Ausprägung von Art. 5 GG zu verstehen ist (BGHSt 12, 293) und eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall verlangt (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 2815; 1999, 2262, 2263; 2000, 199, 200; BGHSt 18, 184; 36, 89), den Äußerungen die Rechtswidrigkeit nimmt.
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

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