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   OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06   

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https://dejure.org/2007,22866
OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06 (https://dejure.org/2007,22866)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2007 - 2 Ws 322/06 (https://dejure.org/2007,22866)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. März 2007 - 2 Ws 322/06 (https://dejure.org/2007,22866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer psychiatrischen Anstalt gegenüber der Verteidigerin einer untergebrachten Person zur Gewährung von Einsicht in die Krankenakten; Informationelles Selbstbestimmungsrecht eines Maßregelpatienten; Besorgnis der Vortäuschung von Therapieerfolgen durch ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 186
  • NStZ-RR 2008, 186
  • StV 2008, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 1116) steht dem Maßregelpatienten - unabhängig von der verfassungsgerichtlich noch nicht geklärten Frage, ob das nur auf gesetzlicher Grundlage einschränkbare Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) auch einen Anspruch auf Zugang zu über die eigene Person gespeicherten bzw. Dritten bekannten, die eigene Person betreffenden Daten enthält - ein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht auf - auch informationsbezogene - Selbstbestimmung und personale Würde zu.

    Somit kommt dem Einsichtsrecht, das damit auch die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 19 Abs. 4 GG betreffende gerichtliche Entscheidungen tangiert, ein hoher Stellenwert im Rahmen der geforderten Abwägung zu, so dass Einschränkungen nur wegen gewichtiger gegenläufiger Belange erfolgen dürfen (BVerfG NJW 2006, 1116, 1118 f.).

    Zwar können zu erwartende ungünstige Rückwirkungen der Eröffnung des Informationszugangs grundsätzlich geeignet sein, Beschränkungen zu rechtfertigen (BVerfG NJW 2006, 1116, 1120).

    Diesen Hinweisen ist zu entnehmen, dass das Zentrum für Psychiatrie Nordbaden einerseits vermeiden möchte, dass bei einer Akteneinsicht dem Patienten -insbesondere vorläufige - differenzialdiagnostische Überlegungen sowie subjektive und situationsabhängige Wertungen des Therapiegeschehens zur Kenntnis gelangen, dass es aber andererseits möglich erscheint, die entsprechenden Vermerke den Aufzeichnungen des Behandlers vorzubehalten (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116, 1120).

    Insbesondere kann er hier offenlassen, ob sich diese Einschätzung - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - auf konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte stützen kann oder nur eine allgemein gehaltene Befürchtung, die eine Beschränkung des Informationsrechts nicht zu rechtfertigen geeignet ist, darstellt (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116, 1121).

    Dabei kann die verfassungsrechtlich bislang nicht geklärte Frage, ob die persönlichen Daten eines öffentlich Bediensteten - zu denen auch die Angestellten eines psychiatrischen Krankenhauses zählen, die im Maßregelvollzug öffentliche Aufgaben erfüllen -, die im Zusammenhang mit Dienstgeschäften erhoben werden, überhaupt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116, 1119 f.).

    Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat (BVerfG NJW 2006, 1116, 1119) - die Daten von ihrer Funktion her durchaus auch auf die Kenntnisnahme durch Dritte - nachbehandelnde Therapeuten, externe Gutachter, Aufsichtsbehörden - angelegt sind und dass die Eintragungen vom Behandelnden selbst vorgenommen werden, so dass er abschätzen kann, wem welches Wissens über seine Person vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 43).

    Ist damit ein Eintrag, der Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Behandelnden erlaubt, zwar nicht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuzurechnen, so kann seine Kenntnisnahme doch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berühren, das mit dem Informationsinteresse des Maßregelpatienten abzuwägen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 1116, 1119 f.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 1116) steht dem Maßregelpatienten - unabhängig von der verfassungsgerichtlich noch nicht geklärten Frage, ob das nur auf gesetzlicher Grundlage einschränkbare Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) auch einen Anspruch auf Zugang zu über die eigene Person gespeicherten bzw. Dritten bekannten, die eigene Person betreffenden Daten enthält - ein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht auf - auch informationsbezogene - Selbstbestimmung und personale Würde zu.

    Entscheidend für die Frage, welche Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt sind, ist deshalb, zu welchem Zweck die Angaben erhoben werden und welche Verknüpfungs- und Verwendungsmöglichkeiten bestehen (BVerfGE 65, 1, 45).

    Insbesondere dann, wenn die erhobenen persönlichen Lebenssachverhalte zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung kontrollieren kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 42), ist die informationelle Selbstbestimmung berührt.

    Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat (BVerfG NJW 2006, 1116, 1119) - die Daten von ihrer Funktion her durchaus auch auf die Kenntnisnahme durch Dritte - nachbehandelnde Therapeuten, externe Gutachter, Aufsichtsbehörden - angelegt sind und dass die Eintragungen vom Behandelnden selbst vorgenommen werden, so dass er abschätzen kann, wem welches Wissens über seine Person vermittelt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 43).

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2007 - 2 Ws 322/06
    Hieraus erwächst ihm ein Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen (vgl. schon BVerfG NJW 1999, 1777), der eine abwägende Berücksichtigung seines Informationsinteresses verlangt, dem ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht zukommt.
  • OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 450/07

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 244/07

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 3 Ws 165/23

    Maßregelvollzug: Verfahrensfehler durch unterlassene Aktenbeiziehung und dadurch

    Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Straf- oder - wie hier - im Maßregelvollzug untergebracht ist (vgl. BVerfG, a.a.O. zitiert nach juris Rn. 19; BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2006 zu 2 BvR 443/02 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2007 - 2 Ws 322/06 zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 322/20 zitiert nach juris.).
  • OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20

    Die Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
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