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   OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77   

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OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77 (https://dejure.org/1977,1589)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.05.1977 - 3 Ss 176/77 (https://dejure.org/1977,1589)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Mai 1977 - 3 Ss 176/77 (https://dejure.org/1977,1589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 3 § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 21
    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßigkeit - Verminderung des Hemmungsvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.03.1977 - 3 StR 70/77

    Erforderlicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei Annahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    In beiden Fällen zielt sein Handeln auf Einnahme im Sinne der Rechtsprechung zur Gewerbsmäßigkeit (BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - 3 StR 70/77 -).

    Soweit die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, ist bei dieser Prüfung zu beachten, daß sie nicht aus Gewinnsucht, sondern in dem Bestreben gehandelt hat, ihre Sucht nach Heroin, von dem sie abhängig war (UA S. 14), zu befriedigen (BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - 3 StR 70/77 -).

    Letztlich ist es jedoch Sache des Tatrichters, dann, wenn das Handeln eines Täters das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles erfüllt, darüber zu befinden, ob ein solcher Fall vorliegt (BGH, Beschl. v. 23.3.1977 - 3 StR 70/77 -).

  • BGH, 25.08.1976 - 2 StR 295/76

    Notwendigkeit der Festlegung eines Spielraumes zwischen "geringer" Menge und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    30 g Heroin müssen auch nicht als geringe Menge bewertet werden (BGHSt 26, 355 ; BGH, Urt. v. 25.3.1976 - 2 StR 295/76 -).
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 502/73

    Betäubungsmittel: Abgrenzung Veräußerung - Verbrauchsüberlassung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    Da es sich bei dem Handeltreiben der Angeklagten um eine fortgesetzte Tat handelt, ist die insgesamt abgegebene Menge zusammenzurechnen (BGH, Urt. v. 12.2.1973 - 1 StR 502/73 -).
  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    Es reichte, da die Tat nicht - wie etwa Diebstahl - bestimmte Einzelpersonen in ihren Rechten beeinträchtigt, daß die Angeklagte entsprechend ihrem vorgefaßten Plan in H. oder der weiteren Umgebung Heroin kaufte, um es dort ihr bereits bekannten oder bekanntwerdenden Endverbrauchern weiterzuveräußern, und daß dies alles planmäßig innerhalb einer kurzen Zeitspanne ohne Unterbrechung abgelaufen ist (BGH, Urt. v. 16.8.1973 - 4 StR 345/73 -).
  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    30 g Heroin müssen auch nicht als geringe Menge bewertet werden (BGHSt 26, 355 ; BGH, Urt. v. 25.3.1976 - 2 StR 295/76 -).
  • BGH, 25.08.1976 - 2 StR 303/76

    Anwendbarkeit des gewerbsmäßigen Handelns von Betäubungsmitteln bei Annahme eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    Liegen aber diese Voraussetzungen vor, kann es bei dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf ankommen, welche Absichten der Täter mit dem Rauschgifthandel verfolgte (BGH, Urt. v. 25.8.1976 - 2 StR 303/76 -).
  • OLG Stuttgart, 16.08.1976 - 3 Ss 547/76
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    Diese Vorschrift ist nämlich unanwendbar, wenn und insoweit der Täter Betäubungsmittel erwirbt, ohne dabei eine Bereicherungsabsicht zu haben (OLG Stuttgart NJW 1977, 770).
  • RG, 05.12.1919 - IV 985/19

    Erfordert der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei die Absicht des Täters, das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.05.1977 - 3 Ss 176/77
    Ebenso wie es zur Gewerbsmäßigkeit genügt, daß ein Dieb die gestohlenen Sachen für sich verwendet (RGSt 54, 184), muß es auch ausreichen, daß sich ein Täter die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei es in form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von Geld, beschaffen will.
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