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   OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11 (Kart)   

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OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 6 U 115/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26628)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell I

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 246 BGB, § 849 BGB, § 19 GWB, § 20 GWB, § 33 Abs 3 S 4 GWB vom 26.06.2013
    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Unwirksamkeit der duch satzungergänzenden Beschluss eingeführten Gegenwertregelung der VBL; Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der VBL durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Regelungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Regelungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die VBL und ihr modifiziertes Erstattungsmodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das modifiziertes Erstattungsmodell der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Das modifiziertes Erstattungsmodell der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit von Satzungsklauseln

  • steinpichler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der VBL-Satzungsregelungen zum modifizierten Erstattungsmodell

Sonstiges

  • wkdis.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sanierungsgeld: OLG Karlsruhe schmettert Gegenwertklagen der VBL ab

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Auffassung des Landgerichts bestätigt, wonach § 23 Abs. 2 VBLS wegen der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff; BGH WuW/E DE-R 4037 Rn. 24 - VBL-Gegenwert).

    Da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 77 - VBL- Gegenwert).

    c) Diese Neuregelung darf allerdings den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 81).

    Ebenso wie § 23 VBLS 2001 (BGHZ 195, 93 Rn. 14 bis 24; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 17 -VBL- Gegenwert) unterliegen die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

    Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 01.01.2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die - wie die hier streitgegenständliche Beteiligung - vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrages beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 19 - VBL-Gegenwert).

    (2) Während § 23 VBLS 2001 alternativlos eine Einmalzahlung des Gegenwerts vorsah und die Arbeitgeber dadurch unangemessen benachteiligte (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.), haben Arbeitgeber wie die Klägerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, gemäß Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ zur Zahlung des bisherigen (um den Wert der verfallbaren Anwartschaften) verminderten Gegenwerts die Möglichkeit der Zahlung eines durch Neuberechnung zu einem einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens dem 31.12.2014, ermittelten Gegenwerts (Nr. 5 Satz 3 SEB) oder der Zahlung aufgrund des sog. Erstattungsmodells.

    Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Gegenwertregelung deshalb für unangemessen erklärt, weil die Arbeitgeber den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts als Einmalzahlung zu erbringen hatten, ohne dass ihnen eine Alternative zur Verfügung stand (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.).

    Dem Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand hat der Bundesgerichtshof daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt (BGHZ 195, 93 Rn. 66).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGHZ 195, 93 Rn. 71).

    Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Klägerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen - etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe - nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen (vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Da die VBL diese Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötigt, reicht insoweit aus, dass sichergestellt ist, dass eine Erstattung in der Zukunft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgt (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Da der VBL eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine ausreichende Insolvenzsicherung auch für einen über 80 Jahre dauernden Erstattungszeitraum vorzusehen, überwiegt das Interesse der Insolvenzsicherung nicht das Interesse der ausscheidenden Beteiligten, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat (BGHZ 195, 93 Rn. 69).

    Da hier Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen ist, ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungsregelung diese Möglichkeit nicht vorsieht (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 69).

  • BGH, 27.06.1968 - KVR 3/67

    Überläuferkartell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Der Senat ist für die Beurteilung der hier erörterten Fragen hinreichend sachkundig (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26; BGHZ 68, 23 Rn. 32 -Valium, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die von beiden Parteien zitierte Entscheidungspraxis der Kommission kann der Senat seine Beurteilung auf eine breite Grundlage stützen (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26, zitiert nach juris).

    Der Senat ist für die Beurteilung der hier erörterten Fragen hinreichend sachkundig (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26; BGHZ 68, 23 Rn. 32 -Valium, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die von beiden Parteien zitierte Entscheidungspraxis der Kommission kann der Senat seine Entscheidung auch hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung auf eine breite Grundlage stützen (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26, zitiert nach juris).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Die VBL hat der Klägerin dadurch, dass sie sie zur Zahlung des Gegenwerts veranlasst hat, das Geld entzogen (vgl. BGH, NJW 2008, 1084 Rn. 4).

    Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, ein Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH, NJW 2008, 1084 Rn. 4).

    Der Senat folgt insoweit der überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach sich die Zinshöhe nach dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB richtet (BGH, NJW 2008, 1084 Rn. 3; Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 1; Rüßmann in jurisPK-BGB, § 849 BGB Rn. 4; Bueren aaO. S. 1060).

  • BGH, 16.01.2007 - KVR 12/06

    National Geographic II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind (BGHZ 156, 379, 384 - Strom und Telefon I; BGHZ 170, 299 Rn. 19 - National Geographic II).

    Dem ist durch das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität Rechnung zu tragen (BGHZ 170, 299 Rn. 19 - National Geographic II; Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl 1997 C 372, S. 5, Rn. 20).

    Das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität trägt nämlich der Erwägung Rechnung, dass ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wettbewerb von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen (BGHZ 170, 299 Rn. 19 - National Geographic II; WuW/E DE-R 2538 Rn. 10 - Stadtwerke Uelzen).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Dies folgt bis zum 31.01.2006 aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und seit dem 01. Februar 2006 aus Art. 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.2010, Az. C-271/08, Slg. 2010, I-7091).

    Da bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juli 2010 (Az. C-271/08, Slg. 2010, I-709) in Deutschland die Auffassung vorherrschte, dass diese Richtlinien auf Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht anwendbar sind, weil ihnen ein zwischen Sozialpartnern ausgehandelter Tarifvertrag zugrunde lag (vgl. EuGH aaO. Rn. 70), kann jedoch nicht angenommen werden und ist auch nicht vorgetragen, dass solche Ausschreibungen bis zum 15. Juli 2010 tatsächlich durchgeführt wurden.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 56; BVerfGE 127, 1, 18; BVerfGE 132, 302, 319; BGH, GRUR 2012, 496, Rn.57 - Das Boot).

    Da der Umfang der Forderung durch Anwendung des § 33 Abs. 3 GWB nachträglich abgeändert würde, da die Zinsen ab Schadenseintritt und damit seit dem 22.02.2005 zu zahlen wären, läge darin eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. für das Steuerrecht: BVerfGE 127, 1, 18; 127, 31, 48f.; 132, 302, 319).

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mittlerweile in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (BGHZ 190, 314 Rn. 90 ff.) geklärt, dass sie als Anbieterin von Zusatzversorgungsleistungen für Mitarbeiter von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts ist (BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 65 - VBL-Gegenwert).

    Insbesondere entlastet die VBL nicht, dass der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs früher angenommen hat, sie sei kein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (BGHZ 190, 314 Rn. 90).

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Der Senat ist für die Beurteilung der hier erörterten Fragen hinreichend sachkundig (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26; BGHZ 68, 23 Rn. 32 -Valium, zitiert nach juris).

    Der Senat ist für die Beurteilung der hier erörterten Fragen hinreichend sachkundig (vgl. BGHZ 50, 357 Rn. 26; BGHZ 68, 23 Rn. 32 -Valium, zitiert nach juris).

  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    a) Nach den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts - auf die mangels einer entsprechenden Übergangsregelung in § 131 GWB in der der Fassung der 7.GWB-Novelle zurückzugreifen ist - sind rechtsgeschäftlich wie auch gesetzlich begründete Schuldverhältnisse, soweit kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist, nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses galt (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 127, 57, 61; BGH Urt. v. 16.07.1998 - I ZR 44/96, MDR 1999, 556).

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.1994 (NJW 1994, 2684).

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits geklärt, dass § 33 GWB auf Altfälle keine Anwendung findet (BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; vgl. aber zu § 33 Abs. 4 GWB: Senat, Urt. v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), BWGZ 2013, 1011 Rn.47; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2763 Rn. 28).

    Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen (Senat, Urt. v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), BWGZ 2013, 1011 Rn. 43).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 17/03

    Kartellschadensersatz: Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • BGH, 23.06.2009 - KVR 57/08

    Voraussetzung für eine Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 Vertrag zur

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10

    Eine unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • BGH, 08.04.2014 - KZR 53/12

    VBL-Versicherungspflicht - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 262/09

    Zu Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 27. August 2014 ausgeführt habe (6 U 115/11 (Kart.), WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 155 ff]), sei die Beklagte Normadressatin nach § 19 Abs. 2 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (jetzt § 18 GWB).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    a) Der Senat hat bereits festgestellt und eingehend begründet, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte hat und diese durch die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, namentlich die ursprüngliche Gegenwertregelung in § 23 VBLS 2001 (vor der 18. Satzungsänderung vom 21. November 2012) missbraucht hat (Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 157 ff; Rn. 170 ff.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21. November 2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart) -).

    Entsprechende Ausführungen hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.08.2014 (6 U 115/11 (Kart.), WuW/E DE-R 4357-4378) gemacht.

  • LG Kassel, 11.12.2018 - 8 O 2210/17
    Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 849 (vgl. insoweit BGH NJW 2008, 1084 [BGH 26.11.2007 - II ZR 167/06] ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 -), 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

    Der Senat hält in der Frage der Kontrolle der Bedingungen der Klägerin an seiner früheren, den Parteien bekannten Entscheidung zur modifizierten Gegenwertregelung der Klägerin (Urteil vom 5. März 2015 - 12 U 202/11 [14] - juris) fest, die sich den Ausführungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris) angeschlossen hat.
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