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   OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16   

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https://dejure.org/2018,48392
OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16 (https://dejure.org/2018,48392)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.11.2018 - 9 U 109/16 (https://dejure.org/2018,48392)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. November 2018 - 9 U 109/16 (https://dejure.org/2018,48392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien im Zivilprozess auch bei der Beteiligung eines Versicherungsunternehmens hinsichtlich Verhängung eines Ordnungsgeldes

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien bei Beteiligung eines Versicherungsuntenehmens am Rechtsstreit; Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
    Ordnungsgeld gegen einen Versicherer wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Vorstandsvorsitzenden

  • Justiz Baden-Württemberg

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Entsendung eines Vertreters eines Versicherungsunternehmens zum Verhandlungstermin; Ordnungsgeldfestsetzung bei Missachtung der Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
    Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien bei Beteiligung eines Versicherungsuntenehmens am Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Beteiligung eines Versicherungsunternehmens

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Versicherungsunternehmen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Beteiligung eines Versicherungsunternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 382
  • VersR 2019, 899
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04

    Regressprozess einer Transportversicherung: Ermessensfehlerfreie Anordnung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Denn eine Vollmacht (auch eine Vollmacht für den Abschluss eines Vergleiches) hat entgegen einem unter Anwälten weit verbreiteten Missverständnis rechtlich nichts mit einer Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Naumburg, MDR 2011, 943; OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - Versicherungsrecht 2005, 1103).

    Es ist üblich und zu erwarten, dass bei einem Versicherungsunternehmen der im Unternehmen für die jeweilige Angelegenheit zuständige Entscheidungsträger bei Gericht als ermächtigte Person im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann (vgl. zur Anordnung des persönlichen Erscheinens gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2015, 1580).

    (Ähnlich OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103, 1104.).

    Jedenfalls seit der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 01.01.2002 entspricht dies der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Karlsruhe - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05 -, Rn. 6, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2005 - 2 WF 191/05

    Ordnungsmittelverfahren in einer Familiensache: Ermessensentscheidung über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Jedenfalls seit der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 01.01.2002 entspricht dies der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Karlsruhe - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.11.2005 - 2 WF 191/05 -, Rn. 6, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1301).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Denn eine Vollmacht (auch eine Vollmacht für den Abschluss eines Vergleiches) hat entgegen einem unter Anwälten weit verbreiteten Missverständnis rechtlich nichts mit einer Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Naumburg, MDR 2011, 943; OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - Versicherungsrecht 2005, 1103).
  • OLG Naumburg, 01.02.2011 - 2 W 91/10

    Ordnungsgeldverhängung wegen Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Denn eine Vollmacht (auch eine Vollmacht für den Abschluss eines Vergleiches) hat entgegen einem unter Anwälten weit verbreiteten Missverständnis rechtlich nichts mit einer Ermächtigung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tun (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2009 - 10 W 34/09 -, Rn. 14, zitiert nach Juris; OLG Naumburg, MDR 2011, 943; OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat - Versicherungsrecht 2005, 1103).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2014 - 7 W 63/14

    Zahlungsklage einer privaten Krankenversicherung gegen ihren Versicherungsnehmer:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Es ist üblich und zu erwarten, dass bei einem Versicherungsunternehmen der im Unternehmen für die jeweilige Angelegenheit zuständige Entscheidungsträger bei Gericht als ermächtigte Person im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann (vgl. zur Anordnung des persönlichen Erscheinens gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft OLG Karlsruhe - 15. Zivilsenat -, Versicherungsrecht 2005, 1103; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2015, 1580).
  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.11.2018 - 9 U 109/16
    Nachdem auch der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs annimmt, dass bei einer juristischen Person ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die juristische Person und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden kann (BGH, NJW-RR 2017, 1446), schließt sich der Senat dieser Auffassung an.
  • OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21

    Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380

    Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, dass nicht schon das Vorliegen einer Terminsvollmacht im Allgemeinen auch den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 6, MDR 1988, 417; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 382): Zwar ermächtigt die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO nach außen zum Abschluss eines Vergleichs, der Prozessbevollmächtigte kann aber im Innenverhältnis zur Partei Beschränkungen seiner Vollmacht unterliegen (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)).

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