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OLG Karlsruhe, 28.01.1993 - 9 U 147/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Abtretung einer Schweizer Lebensversicherung: Schriftformzwang
- unalex.eu
Art. 9 EVÜ
Allgemeines - VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
EGBGB Art. 11; schweiz. VVG Art. 73; schweiz. ALB Art. 13 Buchst. c
Abtretung eines Anspruchs aus schweizerischer Lebensversicherung - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Formunwirksamkeit; Abtretungsanspruch; Schweizerisches Recht; Lebensversicherung
Papierfundstellen
- VersR 1993, 1469
- WM 1993, 893
- BB 1993, 505
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84
Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.1993 - 9 U 147/91
Rechtsfolge der formnichtigen Abtretung ist aber im schweizerischen Recht (…s. Honsell/Girsberger, Art. 164 Rn. 52) ebenso wie im deutschen Recht (vgl. BGH NJW 1986, 2107) die auch gegenüber Dritten wirkende absolute Unwirksamkeit. - BGH, 06.04.1972 - VII ZR 118/70
Bewirkung einer Leistung an einen Nichtberechtigten - Voraussetzungen für den …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.1993 - 9 U 147/91
Die erforderliche Genehmigung liegt hier in der Klageerhebung (vgl. BGH NJW 1972, 1197, S. 1199;… Palandt/Thomas, § 816 Rn. 9). - BGH, 24.02.1983 - III ZR 55/82
Informationspflicht einer Bank gegenüber einem Kommanditisten wegen zweckwidriger …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.01.1993 - 9 U 147/91
Da die Abtretung in Deutschland erfolgte und sie hier zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform bedarf, ist sie demnach formgültig (vgl. hierzu etwa BGH WM 1983, 411, S. 412).
- OLG Oldenburg, 21.06.1995 - 2 U 94/95
Definition des Begriffes der Berufsunfähigkeit; Vergleichsberuf einer …
Der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente setzt also nicht nur voraus, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen die Anforderungen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. hierzu BGH VersR 1992, 1386; 1993, 1470) [OLG Karlsruhe 28.01.1993 - 9 U 147/91] zu mindestens 50 % nicht mehr erfüllen, sondern auch, dass krankheitsbedingt ein sog. Vergleichsberuf nicht ausgeübt werden kann.