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   OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18   

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OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18 (https://dejure.org/2019,11313)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2019 - 6 W 81/18 (https://dejure.org/2019,11313)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18 (https://dejure.org/2019,11313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtstellung eines Nutzers von Facebook bei Veröffentlichung sogenannter "Hassreden"

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Virtuelles Hausrecht" - Facebook darf Kommentare nach Gemeinschaftsstandards löschen (str.)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Hassrede bei Facebook

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nutzerkontosperrung

    § 305 ff BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 305c BGB, Art 2 GG
    Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken: Rechtmäßigkeit der Löschung eines Facebook-Nutzerbeitrags und der Sperrung des Nutzerkontos wegen Hassrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1
    Rechtstellung eines Nutzers von Facebook bei Veröffentlichung sogenannter "Hassreden"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung eines Facebook-Postings als verbotene "Hassrede"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1006
  • GRUR-RR 2019, 496
  • MMR 2020, 52
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).

    Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 32 mwN - Stadionverbot); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen.

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 32 mwN - Stadionverbot).

    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 33 mwN - Stadionverbot).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten kann, wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen oder Art. 2 Abs. 1 GG kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 38 mwN - Stadionverbot).

    Auch aus Art. 3 GG können sich gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten für spezifische Konstellationen ergeben (BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 41 mwN - Stadionverbot).

    Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte vielmehr, dass der Inhaber eines Hausrechts - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - seine aus diesem Recht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen darf, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen (BVerfG NJW 2018, 1667 JurisRn. 41 - Stadionverbot).

    Dies setzt - im Übrigen auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots - voraus, dass die Löschung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen muss (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 JurisRn. 45 - Stadionverbot).

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Dies bedeutet, dass im vorliegenden Streit das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Nutzers nach Art. 5 GG die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verpflichtet, das Grundrecht der Meinungsfreiheit aber auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung Ausstrahlungswirkung und im Rahmen zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Auslegung zur Geltung zu bringen ist (ebenso: OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 - 4 W 577/18 JurisRn. 25 mwN).

    Entsprechend ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Nutzungsbedingungen für ihre Plattform so auszugestalten, dass Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle dort ohne Sanktionen verbreitet werden dürften (ebenso: OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 - 4 W 577/18 JurisRn. 19).

    Auch die Regelung in § 3 NetzDG, die Anbieter eines sozialen Netzwerkes nur zur Entfernung offensichtlich rechtswidriger Inhalte i.S. der in § 1 Abs. 2 NetzDG aufgeführten Straftatbestände verpflichtet, steht einer strengeren Verhaltensregelung eines Anbieters nicht entgegen (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 - 4 W 577/18 JurisRn. 25).

    Denn auch eine Verweisung auf weitere Regelwerke steht, auch wenn die Verweisung dynamisch ist, der Annahme der Transparenz der Regelung nicht entgegen (OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18, jurisRn. 172).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 - Stadionverbot).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Diesen Maßstäben aber wird vorliegend das Verbot der Hassrede durch die Antragsgegnerin und die daran anknüpfenden Folgen gerecht (vergl. ebenso: OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Juni 2018 - 15 W 86/18 JurisRn.
  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Allerdings führt die Drittwirkung der Grundrechte, also die mittelbare Wirkung der Grundrechte auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen nicht dazu, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der Konkordanz unvereinbar wäre, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ihr "virtuelles Hausrecht" auf der von ihr gestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (so aber obiter : OLG München Beschl. v. 24.8.2018, 18 W 1294/18 JurisRn 30 (die dortige Äußerung unterfiel allerdings schon nicht dem Verbot der Hassrede nach der Klausel gemäß Teil III Ziff. 12) und wohl auch OLG München Beschl. v. 17.9.2018, 18 W 1383/18 JurisRn 40 ff, 49 (in diesem Fall erfüllte die Äußerung aber zugleich den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB)).
  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18
    Allerdings führt die Drittwirkung der Grundrechte, also die mittelbare Wirkung der Grundrechte auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen nicht dazu, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der Konkordanz unvereinbar wäre, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ihr "virtuelles Hausrecht" auf der von ihr gestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (so aber obiter : OLG München Beschl. v. 24.8.2018, 18 W 1294/18 JurisRn 30 (die dortige Äußerung unterfiel allerdings schon nicht dem Verbot der Hassrede nach der Klausel gemäß Teil III Ziff. 12) und wohl auch OLG München Beschl. v. 17.9.2018, 18 W 1383/18 JurisRn 40 ff, 49 (in diesem Fall erfüllte die Äußerung aber zugleich den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB)).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    [2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolge und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, ZUM-RD 2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 41440 Rn. 28 ff; OLG Brandenburg, GRUR-RS 2020, 35273 Rn. 12 f; OLG Hamm, K&R 2020, 841, 845; OLG Schleswig, GRUR-RS 2020, 8539 Rn. 56 ff; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 38642 Rn. 39 f; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; OLG Dresden, NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20; ders., CR 2019, 518 Rn. 19, 26; König, AcP 2019, 611, 635 ff; Knoke/Krüger in: BeckOK InfoMedienR/Knoke/Krüger, § 3 NetzDG Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 280 ff; Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel aaO Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, MDR 2018, 1469, 1474; Spiegel/Heymann, K&R 2020, 344, 348 f; Spindler, CR 2019, 238 Rn. 23, 33, 35).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    [2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, ZUM-RD 2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 41440 Rn. 28 ff; OLG Brandenburg, GRUR-RS 2020, 35273 Rn. 12 f; OLG Hamm, K&R 2020, 841, 845; OLG Schleswig, GRUR-RS 2020, 8539 Rn. 56 ff; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 38642 Rn. 39 f; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; OLG Dresden, NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20; ders., CR 2019, 518 Rn. 19, 26; König, AcP 2019, 611, 635 ff; Knoke/Krüger in: BeckOK InfoMedienR/Knoke/Krüger, § 3 NetzDG Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 280 ff; Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel aaO Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, MDR 2018, 1469, 1474; Spiegel/Heymann, K&R 2020, 344, 348 f; Spindler, CR 2019, 238 Rn. 23, 33, 35).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Die Grundrechte sollen dabei nicht etwa auf die Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen abzielen, sondern sich als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit entfalten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.2.2019 - 6 W 81/18).

    Demgegenüber wird die Wirksamkeit kommunikationsregelnder Standards unter Berücksichtigung des "virtuellen Hausrechts" des Betreibers einer Plattform und dessen Grundrechtsposition gem. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG aus verfassungsrechtlich Gründen nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18, Urteil vom 20.8.2020 - 4 U 784/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.2.2019 - 6 W 81/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.9.2018 - 4 W 63/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 4.8.2020 - 3 U 3641/19).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    (12) Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im NetzDG eine abschließende Regelung darstellen, die es Netzwerkbetreiben wie der Beklagten verbieten würden, ihren Nutzern strengere Maßstäbe vorzugeben (OLG Dresden, MMR 2018, 756 (757), Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 29).

    Die Beklagte muss daher lediglich gleichheitsrechtliche Vorgaben einhalten, was voraussetzt, dass sie sich bei einer Löschung auf sachliche, objektive und im Vorhinein nachvollziehbare Gründe stützt (Holznagel CR 2019, 518 (521); Spindler, CR 2018, 238 (245); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28; grundsätzlich auch BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 45).

    Sie dürfen vielmehr zulässigerweise auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28 f.; Spindler, CR 2018, 238 (244); für enge Grenzen aber (Holznagel CR 2019, 518 (521); a.A. wohl OLG München, NJW 2018, 3119 (3121), Rn. 32).

    Ein Ausschluss vom aktiven Zugriff auf Funktionen ist daher ohne Weiteres unter diesen Begriff zu subsumieren (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 40 f.).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf drei Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 81).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 28.02.2019, 6 W 81/18) und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen.
  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Auch die in Bezug genommene Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards, die definiert, welches Nutzungsverhalten dem Begriff der grundsätzlich vom Nutzungsrecht nicht umfassten Hassrede unterfällt, ist in sich für einen Durchschnittsnutzer des sozialen Netzwerks hinreichend klar und verständlich (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 59).

    Schließlich wird dem Durchschnittnutzer in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen auch hinreichend deutlich gemacht, dass und welche Rechtsfolgen sich aus einer Überschreitung des Nutzungsrechts durch Verstoß unter anderem gegen das grundsätzliche Verbot der Hassrede ergeben können (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 61 f.).

    Auch die für die Beschreibung der Rechtsfolgen verwendete (dynamische) Verweisungstechnik auf weitere Regeln und Regelwerke steht der Annahme der Transparenz der Regelungen nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 172; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 35).

    Die so durch die Beklagte getroffenen Regelungen sind allerdings willkürfrei und in der Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz vereinbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018, 4 W 63/18, juris Rn. 73; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 55, 56, 59; abw.

    Umgekehrt ist eine gesetzgeberische Wertung, nach der Anbieter sozialer Netzwerke lediglich die in § 1 Abs. 3 NetzDG abschließend aufgeführten rechtswidrigen Inhalte von dem Recht zur Nutzung ihrer Plattform ausnehmen dürfen, diesem gerade nicht zu entnehmen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 21, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 56).

    Das gilt auch, soweit man den grundrechtlichen Positionen der Nutzer über die im Zivilrecht zu berücksichtigenden und in Ausgleich zu bringenden allgemeinen grundrechtlichen Wertentscheidungen hinaus aufgrund der Marktmacht der Beklagten eine gleichheits- und abwehrrechtliche Dimension gegenüber dieser zubilligt (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg), weil auch dann jedenfalls eine Abwägung mit den eigenen grundrechtlichen Positionen der Beklagten stattzufinden hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 28).

    Den Grenzen, denen die Beklagte gegebenenfalls wegen ihrer Marktmacht bei der gebotenen Abwägung mit Grundrechtspositionen der Nutzer, insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG, im Wege praktischer Konkordanz unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 166 Rn. 41; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 28), wird durch die derzeitige Fassung von Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen und Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hinreichend Rechnung getragen.

    Angesichts dessen und des Schweregrads des Verstoßes erscheint die dreißigtägige Sperrung - die immerhin keine vollständige Suspendierung des Nutzungsrechts bewirkte - auch in Ansehung der Meinungsäußerungsfreiheit mit Blick auf das konkrete Forum der möglichen Meinungsäußerung als angemessen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 40; OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018, 4 W 577/18, juris Rn. 20).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    (12) Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im NetzDG eine abschließende Regelung darstellen, die es Netzwerkbetreiben wie der Beklagten verbieten würden, ihren Nutzern strengere Maßstäbe vorzugeben (OLG Dresden, MMR 2018, 756 (757), Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 29).

    Die Beklagte muss daher lediglich gleichheitsrechtliche Vorgaben einhalten, was voraussetzt, dass sie sich bei einer Löschung auf sachliche, objektive und im Vorhinein nachvollziehbare Gründe stützt (Holznagel CR 2019, 518 (521); Spindler, CR 2018, 238 (245); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28; grundsätzlich auch BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 45).

    Sie dürfen vielmehr zulässigerweise auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28 f.; Spindler, CR 2018, 238 (244); für enge Grenzen aber (Holznagel CR 2019, 518 (521); a.A. wohl OLG München, NJW 2018, 3119 (3121), Rn. 32).

    Ein Ausschluss vom aktiven Zugriff auf Funktionen ist daher ohne Weiteres unter diesen Begriff zu subsumieren (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 40 f.).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19 -, juris-Rn. 81).

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

    Das lässt erkennen, dass die Beklagte unter Maßnahmen bezüglich des Nutzerkontos in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen auch solche verstehen möchte, die die Nutzung des Kontos zeitweilig einschränken oder aufheben (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 45; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 15; vgl. auch OLG München, Beschluss vom17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 35).

    Vielmehr kann der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des privaten Plattformbetreibers im Ergebnis ein geringerer Stellenwert zukommen, als dies gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Fall wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55; OLG München, Beschluss vom 30. November 2018 - 24 W 1771/18, n.v.).

    Sie dürften abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, haben aber bei hasserfüllten Inhalten einen Gestaltungsspielraum, auch wenn die Äußerung im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55 f.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 21).

    Zudem darf eine Sperre nicht willkürlich festgesetzt und vorschnell oder dauerhaft verhängt werden (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - a.a.O. Rn. 8; vom 8. August 2018 - a.a.O. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - a.a.O.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 22).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 8; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 56).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    (12) Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im NetzDG eine abschließende Regelung darstellen, die es Netzwerkbetreiben wie der Beklagten verbieten würden, ihren Nutzern strengere Maßstäbe vorzugeben (OLG Dresden, MMR 2018, 756 (757), Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 29).

    Die Beklagte muss daher lediglich gleichheitsrechtliche Vorgaben einhalten, was voraussetzt, dass sie sich bei einer Löschung auf sachliche, objektive und im Vorhinein nachvollziehbare Gründe stützt (Holznagel CR 2019, 518 (521); Spindler, CR 2018, 238 (245); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28; grundsätzlich auch BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 45).

    Sie dürfen vielmehr zulässigerweise auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (757), Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 28 f.; Spindler, CR 2018, 238 (244)).

    Ein Ausschluss vom aktiven Zugriff auf Funktionen ist daher ohne Weiteres unter diesen Begriff zu subsumieren (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, MMR 2020, 52, Rn. 40 f.).

    Denn es ist in jedem Einzelfall auf den Schweregrad des Verstoßes unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Person und die Verhältnismäßigkeit der jeweils verhängten Sanktion abzustellen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 67; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18, juris-Rn. 25).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18 - Leitsatz 2; Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18 - Rn. 74).
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 29 U 6/20

    Die Facebook-Regeln zur Sperre bei Hassrede-Postings sind rechtmäßig

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen

  • LG Koblenz, 21.04.2020 - 9 O 239/18

    Hassrede im "sozialen Netzwerk" - und die Sperrung des Zugangs

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2020 - 15 U 62/19

    Entfernung von Äußerungen auf einer Online-Plattform bei Hassbotschaften

  • LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
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