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   OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05   

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OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05 (https://dejure.org/2006,3186)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2006 - 17 U 66/05 (https://dejure.org/2006,3186)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. März 2006 - 17 U 66/05 (https://dejure.org/2006,3186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines unwirksamen Darlehensvertrags

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 358 Abs. 3, 312, 355; HaustürWG §§ 1, 3 Abs. 1; VerbrKrG § 9
    Rückabwicklung einer finanzierten Beteiligung an Immobilienfonds bei Verbraucherwiderruf des Darlehens aufgrund Haustürwiderrufsrechtes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung eines Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs; Anweisungsleistung einer Finanzierungsbank an den Anleger; Rückabwicklung bei Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages; Bereicherungsanspruch der Bank gegen ihren Kunden; Belehrung über ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    (1) Bei der Frage, welches im Falle der Darlehensauszahlung an einen Dritten die vom Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewährende Leistung ist, herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Verbraucher nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 ff. unter III 1 b bb unter Hinweis auf BGHZ 133, 254, 259/260; ferner Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b).

    Auf die Entscheidung BGHZ 152, 331 kann sich die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt nicht berufen, weil der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus einer entsprechenden Zusatzvereinbarung nur ein Hilfsargument gegen das Vorliegen eines mit dem (Real-)Kreditvertrag verbundenen Erwerbsgeschäfts abgeleitet hat.

    Die auf § 3 Abs. 3 HWiG gestützte Entscheidung des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 11.12.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 unter III 1 a) steht dem nicht entgegen, da in dem zu Grunde liegenden Fall der Kunde die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen geltend machte.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    (1) Bei der Frage, welches im Falle der Darlehensauszahlung an einen Dritten die vom Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewährende Leistung ist, herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Verbraucher nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 ff. unter III 1 b bb unter Hinweis auf BGHZ 133, 254, 259/260; ferner Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b).

    Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. etwa BGH, Urt. vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, a.a.O. und Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529).

    In dem zwischen der Bank und dem Zahlungsempfänger bestehenden Leistungsverhältnis liegt daher die "über den bloßen Zahlungsfluss hinausgehende Verbindung" zwischen dem Partner des zu finanzierenden Geschäfts und der Bank, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als entscheidenden Lösungsgesichtspunkt herausstellt (Urt. vom 14.6.2004 - II ZR 395/01 unter I 2 b aa der Gründe).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank, die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat, ohne weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, sodass die Vorgaben des EuGH (Urt. vom 25.10.2005 - Rs. C - 350/03 unter Tz. 100, 101) ohne Konstruktion einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können.

    Dieses allein auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien gegründete Ergebnis erreicht damit in jedem Fall die europarechtlichen Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischengemeinschaften im Urteil vom 25.10.2005 (C-350/03).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    (1) Bei der Frage, welches im Falle der Darlehensauszahlung an einen Dritten die vom Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG zurückzugewährende Leistung ist, herrscht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Verbraucher nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 ff. unter III 1 b bb unter Hinweis auf BGHZ 133, 254, 259/260; ferner Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01, WM 2004, 1521 unter I 2 b).

    Dieses Ergebnis (vgl. BGHZ 133, 254, 263/264 mit Hinweis auf BGH, Urt. vom 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940: bereicherungsrechtliche Direktkondiktion) erklärt sich allein aus der Zweckbeziehung der Beteiligten bei der Auszahlung der Darlehensvaluta.

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2005 - 17 U 43/05

    Finanzierter Immobilienfondserwerb: Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB (Anschluss an Senatsurteil vom 29.12.2005 - 17 U 43/05 - OLGR Karlsruhe 2006, 199).

    (vgl. bereits Senat, Urt. vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006, 199; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 59 = NJW-RR 2005, 201).

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Dass die mit der Vermittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer der Finanzierungsbank möglicherweise unbekannten Untervermittlerin bediente und die Formulare an diese bzw. an deren Mitarbeiter weiterreichte, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (BGH, Urteil vom 31.1.2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 566 unter II 1 a m. w. N.).
  • BGH, 06.12.1979 - III ZR 46/78

    Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Dieses Ergebnis (vgl. BGHZ 133, 254, 263/264 mit Hinweis auf BGH, Urt. vom 6.12.1979 - III ZR 46/78, NJW 1980, 938, 940: bereicherungsrechtliche Direktkondiktion) erklärt sich allein aus der Zweckbeziehung der Beteiligten bei der Auszahlung der Darlehensvaluta.
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05

    Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Aus diesem Grund scheidet der Darlehensnehmer als Leistungsempfänger der Darlehensvaluta aus, und zwar unabhängig vom Eingreifen der Verbundregel des § 9 VerbrKrG und ohne Rücksicht auf eine Teleologie des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (dazu BGH, Urt. vom 21.3.2005 - II ZR 411/03, NJW-RR 2005, 986; ferner Senat Urt. vom 23.8.2005 - 17 U 7/05, OLGR Karlsruhe 2005, 886).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Über diese Entscheidung darf sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen, weil sie es aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen im Sinne einer Gleichbehandlung von Kreditnehmer und Kreditgeber im Rahmen des § 3 Abs. 3 HWiG für wünschenswert hält (BGH, Urt. vom 2.7.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 unter 3 b; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2056).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.03.2006 - 17 U 66/05
    Aus diesem Grund scheidet der Darlehensnehmer als Leistungsempfänger der Darlehensvaluta aus, und zwar unabhängig vom Eingreifen der Verbundregel des § 9 VerbrKrG und ohne Rücksicht auf eine Teleologie des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (dazu BGH, Urt. vom 21.3.2005 - II ZR 411/03, NJW-RR 2005, 986; ferner Senat Urt. vom 23.8.2005 - 17 U 7/05, OLGR Karlsruhe 2005, 886).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 24 U 141/96
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 6 U 239/03

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages bei unwirksam finanziertem

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 395/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

  • OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08

    Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2006, 17 U 66/05) meint, das Gesetz weise das Kreditverwendungsrisiko allein dem Darlehensgeber zu, gilt dies ausschließlich im Verhältnis zum Darlehensnehmer.
  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 70/09

    Haftung einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2006, 17 U 66/05) meint, das Gesetz weise das Kreditverwendungsrisiko allein dem Darlehensgeber zu, gilt dies ausschließlich im Verhältnis zum Darlehensnehmer.
  • OLG Bamberg, 31.05.2007 - 1 U 171/06

    Bei Empfehlung einer Kapitalanlage durch den eigenen Steuerberater liegt keine

    Zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vgl. auch OLG Karlsruhe, ZGS 2006 S. 317.
  • OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 53/09

    Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2006, 17 U 66/05) meint, das Gesetz weise das Kreditverwendungsrisiko allein dem Darlehensgeber zu, gilt dies ausschließlich im Verhältnis zum Darlehensnehmer.
  • OLG Hamm, 20.09.2010 - 31 U 14/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Höhe von Rückvergütungen

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2006, 17 U 66/05) meint, das Gesetz weise das Kreditverwendungsrisiko allein dem Darlehensgeber zu, gilt dies ausschließlich im Verhältnis zum Darlehensnehmer.
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2006 - 17 U 286/05

    Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Heilung eines formnichtigen

    Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass in der Belastung des Darlehenskontos mit der Gutschrift auf dem Treuhandkonto eine Leistung des Kreditgebers an den Anleger regelmäßig nicht gesehen werden kann (Urt. vom 29.12.2005 - 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006, 199; Urt. vom 28.3.2006 - 17 U 66/05 jeweils für Immobilienfondserwerb; Urteil vom 21.2.2006 - 17 U 63/05 - für Grundstückserwerb).
  • OLG Hamm, 16.12.2009 - 31 U 80/09

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler einer Kapitalanlage

    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.03.2006, 17 U 66/05) meint, das Gesetz weise das Kreditverwendungsrisiko allein dem Darlehensgeber zu, gilt dies ausschließlich im Verhältnis zum Darlehensnehmer.
  • OLG Koblenz, 06.07.2007 - 8 U 132/06
    Unter solchen Umständen kann der Kreditgeber den tatsächlich gegebenen Verbund nicht einfach durch Hinweise und Bestimmungen im schriftlichen Darlehensvertrag auflösen, in denen er dem möglichen Eindruck der Kreditnehmer, es handele sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag um ein verbundenes Geschäft, entgegenzuwirken versucht ( OLG Karlsruhe vom 28. März 2006 - 17 U 66/05 , NJOZ 2006, 2739).
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