Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4489
OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,4489)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,4489)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 (https://dejure.org/2005,4489)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,4489) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form der Videokonferenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis bei der mündlichen Anhörung des Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes; Durchführung der Anhörung mittels Videokonferenz

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 57 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3013
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05
    Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfG NJW 1993, 2303 mwN).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05
    Dabei trifft das Gericht eine aus dem Freiheitsrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Gebot des fair trial abzuleitende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110), die verlangt, dass sich das Gericht ein möglich umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschafft (OLG Köln NStZ-RR 2000, 317; Esser aaO 469).
  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05
    Dabei trifft das Gericht eine aus dem Freiheitsrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Gebot des fair trial abzuleitende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110), die verlangt, dass sich das Gericht ein möglich umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person verschafft (OLG Köln NStZ-RR 2000, 317; Esser aaO 469).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05
    Eine mündliche Anhörung nach Terminierung lehnte der Verurteilte nicht ausdrücklich ab (BGH NJW 2000, 1663).
  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05
    Der zuständige Spruchkörper soll sich vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschaffen (BT-Dr. 7/550, 309; BVerfG NStZ 1993, 355 ff = NJW 1993, 2301, 2302).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 87/20

    Auch in Corona-Zeiten ist mündliche - nicht nur fernmündliche - Anhörung vor der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92 - BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78 - KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12 -), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05 - Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).

    Die Sache ist entgegen der Regel des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen, da die unterbliebene Anhörung einen derart bedeutenden Verfahrensverstoß darstellt, der dies rechtfertigt (OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 47).

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anhörung des Verurteilten in Form einer

    Darüber hinaus gehört zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafvollstreckungskammer, dass sie sich von der Person des Verurteilten ein umfassendes Bild macht, wozu eine Videokonferenz nur eingeschränkt in der Lage ist (KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 454 Rd. 17a; zu allem grundlegend Esser NStZ 2003, 464;OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 454 Rn. 34; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).
  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    d) Zwar kann die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9; LR-StPO/ Graalmann-Scheerer , 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 15; LK-StGB/ Hubrach , 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22), was dann regelmäßig die Aufhebung des eine Strafrestaussetzung zur Bewährung versagenden Beschlusses durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung der Sache an die betreffende Strafvollstreckungskammer zur Durchführung einer bislang unterbliebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten und zur erneuten Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Folge hat (OLG Jena, Beschluss vom 6. April 2006 - 1 Ws 103/06, NJW 2006, 3794; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, NJW 2005, 3013; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 10, 37).
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - 2 Ws 225/17

    Reststrafaussetzung zur Bewährung: Entscheidung über eine bedingte Entlassung

    Die mündliche Anhörung ist daher nicht als bloßes Verfahren zur Anhörung mündlicher Äußerungen des Verurteilten, sondern als sachbezogene Erörterung der Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung mit zusammenfassender Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen und der Persönlichkeit des Verurteilten zu sehen (OLG Karlsruhe NJW 2005, 3013 f.; Bringewat NStZ 1996, 17 ff., 20).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/92 -, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78 -, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 269-270/12 -, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 -, juris Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht