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   OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10 (13)   

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OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10 (13) (https://dejure.org/2016,3981)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.02.2016 - 8 U 135/10 (13) (https://dejure.org/2016,3981)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 8 U 135/10 (13) (https://dejure.org/2016,3981)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einer Insolvenzanfechtung; Anfechtbarkeit des Eintritts in einen Mietvertrag im Wege der Vertragsübernahme

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 108 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Benachteiligungsvorsatz bei mittelbarer Gläubigerbenachteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1
    Gläubigerbenachteiligung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; mittelbare Gläubigerbenachteiligung

  • rechtsportal.de

    InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einer Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur bei Erkennen und Billigen der Wirkung der Rechtshandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur bei Erkennen und Billigen der Wirkung der Rechtshandlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, zum Parallelfall "M."; Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, zum Parallelfall "P."; Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, zum Parallelfall "L."), welche allesamt (noch) im Urkundenprozess ergingen und in denen der Bundesgerichtshof sowohl eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO als auch eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO verneinte, bezüglich der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO jedoch ausführte, dass hierfür eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genüge, eine solche hier gegeben sei und darüber hinaus die Ansicht vertrat, dass eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründe, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner gestatte, konzentriert der Beklagte sein Vorbringen seither auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO.

    (1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, Rn. 21 BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, Rn. 14).

    (2) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20).

    War der Mietpreis angemessen, scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Vertragseintritt somit von vornherein aus (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 29 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 21).

    Dazu gehörte die Pflicht zur Zahlung einer gegebenenfalls auch überhöhten Miete (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 34 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 26).

    Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mietvertrag nicht unmittelbar verschlechtert (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 27).

    bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte allerdings zu einer - für die Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genügenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 19; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 12) - mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 25; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 18).

    Denn durch die Verminderung der Masse vermindert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 26 und vom 8. November 2012, a.a.O.).

    Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit verursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 27 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 19).

    (aa) So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vertragsübernahme objektiv eine Vereinbarung darstellt, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, eine solche Vereinbarung regelmäßig den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.) und der Beklagte - unter Berücksichtigung seines gesamten, unter I 3 Buchst. a Doppelbuchst.

    (bb) Des Weiteren ist einzubeziehen, dass die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die Stellung des Vertragspartners einzurücken (siehe oben unter I 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb), deswegen die Vertragsübernahme auf die Gewährung einer inkongruenten Deckung hindeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 9) und eine inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf Seiten der Schuldnerin sein kann.

    (2) Für den Senat ist deshalb nachvollziehbar, dass sich nach tatrichterlicher Würdigung der vorgenannten Indizien in einem Urkundenprozess die volle richterliche Überzeugung gewinnen ließ, bei der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bestanden, und der Bundesgerichtshof dies als nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erschüttert bestätigte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 6).

    Eine solche ist durch die Vertragsübernahme nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20 bis 27; OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O., Rn. 24).

    Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 36 bis 43 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 36; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 25).

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, zum Parallelfall "M."; Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, zum Parallelfall "P."; Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, zum Parallelfall "L."), welche allesamt (noch) im Urkundenprozess ergingen und in denen der Bundesgerichtshof sowohl eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO als auch eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO verneinte, bezüglich der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO jedoch ausführte, dass hierfür eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genüge, eine solche hier gegeben sei und darüber hinaus die Ansicht vertrat, dass eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründe, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner gestatte, konzentriert der Beklagte sein Vorbringen seither auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO.

    (1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, Rn. 21 BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, Rn. 14).

    (2) Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen bereits durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20).

    War der Mietpreis angemessen, scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Vertragseintritt somit von vornherein aus (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 29 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 21).

    Dazu gehörte die Pflicht zur Zahlung einer gegebenenfalls auch überhöhten Miete (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 34 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 26).

    Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung hat sich ihre Vermögenslage deshalb durch den Eintritt in den Mietvertrag nicht unmittelbar verschlechtert (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 27).

    bb) Die angefochtene Vertragsübernahme führte allerdings zu einer - für die Bejahung des objektiven Tatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genügenden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 19; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 12) - mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 25; BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 18).

    Denn durch die Verminderung der Masse vermindert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 26 und vom 8. November 2012, a.a.O.).

    Durch die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende Verminderung der Befriedigungsmöglichkeit der anderen Insolvenzgläubiger ist deshalb eine - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit verursachte - mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 27 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 19).

    Eine solche ist durch die Vertragsübernahme nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20 bis 27; OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O., Rn. 24).

    Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 36 bis 43 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 36; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 25).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 73/11

    Insolvenzanfechtung: Eintritt des Schuldners in einen Mietvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, zum Parallelfall "M."; Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, zum Parallelfall "P."; Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, zum Parallelfall "L."), welche allesamt (noch) im Urkundenprozess ergingen und in denen der Bundesgerichtshof sowohl eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 2 InsO als auch eine Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO verneinte, bezüglich der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO jedoch ausführte, dass hierfür eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genüge, eine solche hier gegeben sei und darüber hinaus die Ansicht vertrat, dass eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründe, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner gestatte, konzentriert der Beklagte sein Vorbringen seither auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO.

    aa) Darüber hinaus rekurriert der Beklagte auf den Rechtssatz des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11-, juris, Rn. 8), nach dem eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis beim Anfechtungsgegner gestattet, und trägt vor, dass die angefochtenen Vertragsübernahmen tatsächlich solche Vereinbarungen für den Insolvenzfall darstellten (Beweisanzeichen "Wirkung erst im Insolvenzfall").

    Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, Rn. 9) auch bezüglich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens der Vermietungsgesellschaft mbH vom 1. Juli 2008, nach welchem die Überleitung der Mietverträge auf einer konzerninternen "Restrukturierung" beruhe, weil die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die Stellung des Vertragspartners einzurücken.

    (1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, juris, Rn. 21 BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZR 73/11 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11 -, juris, Rn. 14).

  • OLG Dresden, 07.05.2014 - 13 U 1416/10

    Insolvenzanfechtung der Übernahme eines Mietvertrages durch den späteren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Die Entscheidung ist daher im ordentlichen Verfahren ohne die Beschränkungen des Urkundenprozesses zu treffen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2014 - 13 U 1416/10 -, juris, Rn. 20).

    Dies zeigt auch der Umstand, dass "im ersten Zugriff" mehrere Landgerichte (neben der Vorinstanz die Landgerichte Potsdam [Urteil vom 30. Juni 2010 - 51 O 37/10] und Leipzig [Urteil vom 31. August 2010 - 7 HKO 3990/09]) und zwei jeweils mit drei Berufsrichtern besetzte Senate der Oberlandesgerichte Dresden (Urteil vom 20. April 2011 - 13 U 1416/10) und Brandenburg (Urteil vom 10. August 2011 - 3 U 112/10) schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung - zwar rechtsfehlerhaft, aber gewiss nicht vorsätzlich rechtsfehlerhaft - verneinten.

    Eine solche ist durch die Vertragsübernahme nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 28 bis 35 und vom 8. November 2012, a.a.O., Rn. 20 bis 27; OLG Dresden, Urteil vom 7. Mai 2014, a.a.O., Rn. 24).

  • BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11

    Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Das Abstehen vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren ist wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (BGH, Urteile vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11 -, juris, Rn. 14 und vom 24. Januar 2014 - V ZR 36/13 -, juris, Rn. 7).

    Da bei Zulassung der Abstandnahme vom Urkundenprozess hier auch nicht ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung steht, sind zudem die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2012, a.a.O., Rn. 15 bis 17).

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    cc) Der Beklagte führt außerdem an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 75 ; 162, 143 ; BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05 -, Rn. 14) aus dem Umstand, dass dem Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die ihm drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei, regelmäßig auf seinen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden könne, und deswegen ein weiteres starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der A AG gegeben sei (Beweisanzeichen "Drohende Zahlungsunfähigkeit").

    cc referierten Ausführungen des Beklagten an dieser Stelle unterstellt - gewertet werden, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, und dessen Vorliegen überdies schon dann zu vermuten ist, wenn dem Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist (vgl. BGHZ 162, 143 ; 167, 190 ).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    cc) Der Beklagte führt außerdem an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 75 ; 162, 143 ; BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05 -, Rn. 14) aus dem Umstand, dass dem Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die ihm drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei, regelmäßig auf seinen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden könne, und deswegen ein weiteres starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der A AG gegeben sei (Beweisanzeichen "Drohende Zahlungsunfähigkeit").

    cc referierten Ausführungen des Beklagten an dieser Stelle unterstellt - gewertet werden, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, und dessen Vorliegen überdies schon dann zu vermuten ist, wenn dem Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist (vgl. BGHZ 162, 143 ; 167, 190 ).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -, juris, Rn. 14) dazu, dass die Kenntnis der Klägerin vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet werde.

    Dabei ist zu beachten, dass den Gegenstand des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners einerseits die angefochtene Rechtshandlung selbst, andererseits die dadurch hervorgerufene Gläubigerbenachteiligung im Allgemeinen bildet; der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist mithin auf dessen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bezogen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -, juris, Rn. 17 bis 19; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 32).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Ob ein solcher Vorsatz vorliegt, lässt sich - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar anhand von objektiven Tatsachen beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 -, juris, Rn. 8), welche der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O.).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.02.2016 - 8 U 135/10
    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 36/13

    Möglichkeit des Abstehens von Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

  • OLG Brandenburg, 10.08.2011 - 3 U 112/10

    Insolvenzanfechtung: Eintritt des späteren Insolvenzschuldners in ein bestehendes

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

    Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

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