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   OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14   

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https://dejure.org/2014,36533
OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14 (https://dejure.org/2014,36533)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2014 - 2 WF 172/14 (https://dejure.org/2014,36533)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 2 WF 172/14 (https://dejure.org/2014,36533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 2 FamFG, § 171 FamFG, § 172 Abs 1 Nr 2 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Gunsten der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtungsklage - und Verfahrenskostenhilfe für die Mutter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren keine generelle Anwaltsbeiordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren keine generelle Anwaltsbeiordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 686
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten richtet sich die am 18.07.2014 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2 ausführt, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) klargestellt, dass den Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 78 Abs. 2 FamFG (FamRZ 2010, 1427 Rn. 22 [Umgangsrechtsverfahren] und FamRZ 2012, 1290 Rn. 14 [Abstammungsverfahren]) ist für die Frage der Anwaltsbeiordnung entscheidend auf Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache sowie auf die subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten abzustellen.

    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).

    Für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 1290 Rn. 18) in einem den Antrag auf Anwaltsbeiordnung von zwei antragstellenden Kindern betreffenden Verfahren die Regel herausgebildet, dass jedenfalls dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob - neben der Antragstellerseite - auch anderen Beteiligten im Abstammungsverfahren generell ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, in seinem Beschluss vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) offen gelassen.

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 78 Abs. 2 FamFG (FamRZ 2010, 1427 Rn. 22 [Umgangsrechtsverfahren] und FamRZ 2012, 1290 Rn. 14 [Abstammungsverfahren]) ist für die Frage der Anwaltsbeiordnung entscheidend auf Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache sowie auf die subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten abzustellen.

    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).

    Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung richtet sich demnach hier - wie auch sonst grundsätzlich (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 18) - unter Berücksichtigung der obengenannten Kriterien nach den Umständen des Einzelfalls; dabei ist allerdings auch zu prüfen, ob die vom Bundesgerichtshof für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den antragstellenden Beteiligten im Abstammungsverfahren genannten Gründe die Voraussetzungen der Beiordnung auch hier begründen.

    Soweit die anwaltliche Vertretung anderer Beteiligter im Einzelfall ein Indiz für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sein kann (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 17), greift dies hier aufgrund der konkreten Stellung der Beteiligten zu 2 sowie ihrer denen des Beteiligten zu 1 entsprechenden Interessen im Verfahren nicht.

  • OLG Brandenburg, 10.10.2013 - 3 WF 116/13

    Abstammungsrecht: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Eine besondere Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht daraus, dass die Beteiligte zu 2 etwa gezwungen wäre, in besonderen Maße ihre Intim- oder Privatsphäre zu offenbaren, und deshalb ein starkes Interesse hätte, sich eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 900 Rn. 13; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 586 Rn. 9).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 2 WF 205/08

    Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14
    Eine besondere Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht daraus, dass die Beteiligte zu 2 etwa gezwungen wäre, in besonderen Maße ihre Intim- oder Privatsphäre zu offenbaren, und deshalb ein starkes Interesse hätte, sich eines Verfahrensbevollmächtigten zu bedienen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 900 Rn. 13; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 586 Rn. 9).
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