Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verfestigte Lebensgemeinschaft bedarf weder gemeinsamer Wohnung noch wirtschaftlicher Verflechtung!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unterhaltsverwirkung trotz vorbehaltloser Unterhaltszahlungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Unterhalt bei neuer Partnerschaft
- 123recht.net (Kurzinformation)
Vorsicht: Unterhaltsverwirkung schon nach einem Jahr möglich!
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 20.12.2007 - 1 F 472/06
- OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 351
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88
Alte Alimente auch bei neuer Liebe
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).Allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingeht und unterhält, reicht damit nicht aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung, schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar angesehen werden kann (BGH, FamRZ 1989, 487, 498).
Entscheidend ist insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht (BGH, FamRZ 1989, 487, 489).
- BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00
Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Zum anderen kann - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH, aaO., FamRZ 1997, 671, 672 sowie FamRZ 2002, 810, 811, 812).Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsleistung ist der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren (BGH, FamRZ 2002, 810, 812).
- BGH, 25.05.1994 - XII ZR 17/93
Ehegattenunterhaltsanspruch - Vermögensanlage - Kürzung des Unterhaltsanspruchs - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich aber auch ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH, FamRZ 1995, 540, 542, 543).Die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte (BGH, FamRZ 1995, 540, 543 sowie FamRZ 1984, 986 ).
- BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99
Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen (BGH, FamRZ 2002, 23 ).
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83
Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich eine solche Form des Zusammenlebens ein typisches Anzeichen hierfür sein dürfte (BGH, FamRZ 1995, 540, 543 sowie FamRZ 1984, 986 ). - OLG Karlsruhe, 12.10.2005 - 18 UF 305/04
Verwirkung eines Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt: Verfestigung neuer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ). - BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95
Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Zum anderen kann - unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners - ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH, aaO., FamRZ 1997, 671, 672 sowie FamRZ 2002, 810, 811, 812). - OLG Hamm, 07.07.2006 - 11 UF 2/06
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten - Anrechnung fiktiven Einkommens; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.2008 - 2 UF 21/08
Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706 ; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106 ).
- OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 7 UF 91/09
Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung wegen neuer Beziehung
Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außer in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne ausreichen, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen, wobei dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Immobilieneigentum erwerben oder eine Wohnung anmieten, erhebliche Bedeutung zukommt (…vgl. hierzu allgemein: Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009, S. 1449 unter II a) der Gründe m.w.N. der Rechtsprechung; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, S. 351 unter II 2) der Gründe; Palandt-Brudermüller a.a.0. - OLG Karlsruhe, 21.02.2011 - 2 UF 21/10
Nachehelicher Unterhalt: Beweislast für das Fortbestehen einer verfestigten …
Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351). - OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 7 UF 77/21
Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von …
Dabei kommt es bei der Beurteilung, ob von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei das Führen eines gemeinsamen Haushaltes zwar ein starkes Indiz, jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft ist (BGH, FamRZ 2011, 1854 ff.; BGH, FamRZ 2002, 810 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 225 f.: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 655 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 351 ff.; OLGR Karlsruhe 2008, 792 ff.; OLGR Zweibrücken 2008, 474 f.).
- OLG Saarbrücken, 07.03.2013 - 6 UF 63/12
Berechnung des Trennungsunterhalts bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
Ob dies, so das OLG Karlsruhe, bei Partnern, die nicht zusammen wohnen und wirtschaften, jedoch bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen, mindestens fünf Jahre sein müssen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351), kann dabei dahinstehen, jedenfalls ist nach Auffassung des Senats die für die Annahme der Verfestigung erforderliche Zeitdauer auch hier noch nicht erreicht. - OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 175/20
Nachehelicher Unterhalt bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; Gutgläubigkeit iSv § …
Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen, die länger als ein Jahr (OLG Hamm NJW-RR 1997, 963) und i.d.R. zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH FamRZ 1995, 540; zur Dauer auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351;… letztlich aber Frage der konkreten Umstände im Einzelfall: BGH NJW 2012, 2190 Rn. 34). - OLG Karlsruhe, 12.11.2009 - 2 UF 95/09
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Vorbehalt der Geltendmachung der …
Unter welchen anderen Umständen nach einer gewissen Mindestdauer, die üblicherweise auf zwei bis drei Jahre festgesetzt wird, auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen (ständige Rechtsprechung des BGH, BGH FamRZ 1984, 986, 987; BGH FamRZ 1995, 540, 542; BGH FamRZ 1997, 671, 672; BGH NJW 2002, 217 ; vgl. Senat FamRZ 2009, 351). - OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 167/20
Trennungsunterhalt bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; Modifikation des …
Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen, die länger als ein Jahr (OLG Hamm NJW-RR 1997, 963) und i.d.R. zwei bis drei Jahre betragen muss (BGH FamRZ 1995, 540; zur Dauer auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351;… letztlich aber Frage der konkreten Umstände im Einzelfall: BGH NJW 2012, 2190 Rn. 34).