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   OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95   

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OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95 (https://dejure.org/1995,3556)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.1995 - 2 VAs 21/95 (https://dejure.org/1995,3556)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 1995 - 2 VAs 21/95 (https://dejure.org/1995,3556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 519 (Ls.)
  • NStZ 1996, 151 (Ls.)
  • StV 1996, 312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92

    Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Nr. 185 RiStBV bildet auch bei späterer Zeugeneigenschaft des vormals Beschuldigten einen sachgerechten Maßstab für die Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht (Fortführung der Senatsentscheidung NStZ 1994, 50 = StV 1995, 576 ).«.

    a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß - auch wenn es bis heute an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Absicherung einer Akteneinsichtsregelung außerhalb des Strafverfahrens fehlt - die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (i.d.F. vom 1.9.1994) weiterhin als Grundlage für eine Entscheidung ausreichen, weil sie durch ihr Gebot zur Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen geeigneten und sachgerechten Maßstab zur Verfügung stellen (MDR 1993, 1229, 1230 = Justiz 1994, 147 ff.; NStZ 1994, 50, 51 f. = MDR 1994, 87, 88 f. = wistra 1993, 353, 354 f = StV 1995, 576, 579).

    Auch wenn der Gesetzgeber durch das Opferschutzgesetz ausschließlich die Stellung des Verletzten gestärkt und mit dieser speziellen Regelung Informationsrechte dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen gerade nicht geregelt hat (vgl. nur Senat, NStZ 1994, 50, 51), zwingen diese in Anlehnung an Nrn. 185 ff. RiStBV ausgestatteten und gegenüber dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten deutlich restriktiven Regelungen (vgl. nur Löwe-Rosenberg-Hilger aa0. § 406 e Rdnr. 3) zu dem Schluß, daß ein Informationsrecht der Antragstellerin jedenfalls nicht weiterreichen kann als das eines durch die Straftat Verletzten.

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, daß der Generalbundesanwalt durch die gemäß Nr. 185 Abs. 3 RiStBV vorgenommene und zur Einsichtsverweigerung führende Abwägung ihr aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) folgendes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 67, 100, 143; 78, 77, 84 f.; 80, 367, 373; BVerwG NJW 1990, 2761 f.) ermessensfehlerhaft verletzt hat:.

    b) Bereits die erwähnte Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt sich als gesetzlich geregelte konkrete Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten Grundsatzes dar, daß der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern daß ein Betroffener Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muß (BVerfGE 65, 1, 44; 67, 100, 143; 78, 77, 85; 80, 367, 373).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, daß der Generalbundesanwalt durch die gemäß Nr. 185 Abs. 3 RiStBV vorgenommene und zur Einsichtsverweigerung führende Abwägung ihr aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) folgendes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 67, 100, 143; 78, 77, 84 f.; 80, 367, 373; BVerwG NJW 1990, 2761 f.) ermessensfehlerhaft verletzt hat:.

    b) Bereits die erwähnte Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt sich als gesetzlich geregelte konkrete Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten Grundsatzes dar, daß der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern daß ein Betroffener Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muß (BVerfGE 65, 1, 44; 67, 100, 143; 78, 77, 85; 80, 367, 373).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, daß der Generalbundesanwalt durch die gemäß Nr. 185 Abs. 3 RiStBV vorgenommene und zur Einsichtsverweigerung führende Abwägung ihr aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) folgendes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 67, 100, 143; 78, 77, 84 f.; 80, 367, 373; BVerwG NJW 1990, 2761 f.) ermessensfehlerhaft verletzt hat:.

    b) Bereits die erwähnte Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt sich als gesetzlich geregelte konkrete Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten Grundsatzes dar, daß der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern daß ein Betroffener Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muß (BVerfGE 65, 1, 44; 67, 100, 143; 78, 77, 85; 80, 367, 373).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, daß der Generalbundesanwalt durch die gemäß Nr. 185 Abs. 3 RiStBV vorgenommene und zur Einsichtsverweigerung führende Abwägung ihr aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) folgendes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 67, 100, 143; 78, 77, 84 f.; 80, 367, 373; BVerwG NJW 1990, 2761 f.) ermessensfehlerhaft verletzt hat:.

    b) Bereits die erwähnte Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt sich als gesetzlich geregelte konkrete Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten Grundsatzes dar, daß der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern daß ein Betroffener Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muß (BVerfGE 65, 1, 44; 67, 100, 143; 78, 77, 85; 80, 367, 373).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, daß der Generalbundesanwalt durch die gemäß Nr. 185 Abs. 3 RiStBV vorgenommene und zur Einsichtsverweigerung führende Abwägung ihr aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) folgendes Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 67, 100, 143; 78, 77, 84 f.; 80, 367, 373; BVerwG NJW 1990, 2761 f.) ermessensfehlerhaft verletzt hat:.

    Diese Daten, die sich naturgemäß auch auf Dritte beziehen können, sind wegen ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit dem ausschließlichen Verfügungsrecht des vormaligen Beschuldigten entzogen (vgl. auch BVerwG NJW 1990, 2761, 2762 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Dem entspricht auch der allgemein anerkannte Grundsatz, daß der von dem Zeugen als Beistand zugezogene Rechtsanwalt kein Recht auf Akteneinsicht hat, weil er nicht mehr Befugnisse haben kann als der Zeuge selbst (BVerfGE 38, 105, 116; Meyer-Goßner aa0. Rdnr. 11; SK-Rogall StPO Rdnr. 114; jew. vor § 48; Löwe-Rosenberg-Dahs § 58 Rdnr. 10; KK-Pfeiffer aa0. Einl. 97; ausf. Thomas NStZ 1982, 489, 494 f.; a.a. nur Hammerstein NStZ 1981, 125, 127).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Diese Akten sind als Beiakten des anhängigen Ermittlungsverfahrens deren Bestandteil geworden (vgl. BGHSt 30, 131, 138) und sind, was die erwähnten Vernehmungen des früheren Offiziers des MfS angeht, teilweise identisch.
  • AG Wolfratshausen, 06.06.1994 - Ls 24 Js 36958/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Hieran hält er trotz kritischer Gegenstimmen (Roxin aa0. Rdnr. 67; Amtsgericht Wolfratshausen NJW 1994, 2774 ff.) weiterhin fest (so auch Meyer-Goßner aa0. Rdnr. 4; Laufhütte aa0. Rdnr. 21; jew. zu § 147 StPO ; vgl. auch BVerfG NStZ 19 87, 286).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1991 - V 21/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.1995 - 2 VAs 21/95
    Für die Rechtsstellung des Verletzten ist - jedenfalls im Grundsatz und unter der notwendigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls - anerkannt, daß die Gefahr der Beeinträchtigung der Sachaufklärung einer Akteneinsicht dann entgegensieht (§ 406 e Abs. 2 Satz 2 StPO ), wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt seiner zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf StV 1991, 202; OLG Koblenz StV 1988, 332, 333 f. [Anm. Schlothauerl; Hilger aa0.
  • OLG Koblenz, 30.05.1988 - 2 VAs 3/88

    Akteneinsicht; Überprüfbarkeit; Berechtigtes Interesse; Schlüssigkeit

  • OLG Karlsruhe, 12.07.1993 - 2 VAs 11/93

    Akteneinsicht; Behörde; Verfahrensbeteiligt; Sachfremde; Rechtsgrundlage

  • BGH, 16.08.2018 - 1 StR 172/18

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Reichweite der

  • OLG Karlsruhe, 06.03.1978 - 3 VAs 1/78
  • OLG Hamm, 05.05.1983 - 7 VAs 16/82
  • OLG Koblenz, 14.10.1987 - 2 VAs 17/87

    Akteneinsicht durch unbeteiligte Dritte; Gerichtliche Überprüfbarkeit der

  • OLG Bremen, 23.01.1989 - VAs 12/88
  • LG Oldenburg, 11.03.1992 - V Qs 33/92
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1980 - 3 VAs 5/80
  • BVerwG, 30.06.1964 - III C 181.62

    Nachweis der Zusicherung einer lebenslänglichen Versorgung - Formbedürftigkeit

  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der

    Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem er neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt, handelt es sich also um einen "Zweitbescheid", welcher einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (vgl. Löwe/Rosenberg/Böttcher, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 79; vgl. auch OLG Hamburg NStZ 1999, 197; OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 145; Die Justiz 1980, 395; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 220; LG Regensburg NStZ 1992, 560).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich auch der Senat angeschlossen hat (StV 1996, 302 ff (m. zust. Anm. Rieß] = NStZ 1996, 151 Ls.] = Justiz 1996, 142 ff.; B.v. 15.12.1995 - 2 VAs 27/95), besteht jedenfalls im Ergebnis Einigkeit, daß die auf § 147 Abs. 2 StPO gestützte Weigerung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, nicht angefochten werden kann und daß somit diese Maßnahme auch nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Auflage Rdnr. 39; KK-Laufhütte StPO 3. Auflage Rdnr. 18; jew. zu § 147).

    Die Antragstellerin ist deshalb insoweit unbeteiligte Dritte, der gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht über ihren Verteidiger grundsätzlich der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG offensteht (vgl. nur Meyer-Goßner aaO § 147 Rdnr. 40 m.w.N.; Senat NStZ 1954, 50 = StV 1995, 576 = MDR 1994, 87 = JR 1995, 79 [Anm. Otto]; Justiz 1996, 145 ff. = NJ 1996, 265 f. = NStZ 1996, 151 [Ls.]).

  • BVerfG, 31.01.2006 - 2 BvQ 7/06
    Bei der Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss eines Strafverfahrens handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt (vgl. OLG Karlsruhe, NJ 1996, S. 265; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, S. 11 ), um dessen Erlass der Beschwerdeführer vorliegend nachgesucht hat und der bislang nicht erlassen wurde.
  • OLG Celle, 24.10.1996 - 1 VAs 15/96
    Während auch in neuerer Zeit andere Oberlandesgerichte weiterhin eine Akteneinsicht an Dritte nach den Maßstäben der Nr. 185 Abs. 3 RiStBV auch ohne gesetzliche Grundlage gewährten (OLG Karlsruhe Beschl. v. 30.11.95 - 2 VAs 21/95 -, NStZ 1996, 151 [LS]; OLG Hamburg Beschl. v. 19.01.95 - 1 Ws 12/95 -, CR 1996, 303), ließ das OLG Hamm (Beschl. v. 16.05.95 - 1 VAs 85/95 -, NStZ-RR 1996, 11 ff.) entgegen seiner früheren Entscheidung (s.o.) dahingestellt, ob dieser Ansicht weiter zu folgen ist, und leitete die Befugnis der StA zur Gewährung von Akteneinsicht aus der landesgesetzlichen Regelung des § 16 I c des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - NWDSG -) her.
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