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   OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16   

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https://dejure.org/2017,2289
OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16 (https://dejure.org/2017,2289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2017 - 1 Ws 235/16 (https://dejure.org/2017,2289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 1 Ws 235/16 (https://dejure.org/2017,2289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umwandlung einer in den Niederlanden verhängten, bereits im Erkenntnisverfahren teilweise zur Bewährung ausgesetzten Strafe in die im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 S 2 IRG, § 84 IRG, §§ 84 ff IRG, § 84a IRG, § 84b IRG
    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: Umwandlung bei Teilaussetzung zur Bewährung schon im Erkenntnisverfahren; rahmenbeschlusskonforme Auslegung des IRG; Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung im Gnadenwege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG : § 73 S. 2, 84, 84a, 84b, 84 c, 84g
    Umwandlung einer in den Niederlanden verhängten, bereits im Erkenntnisverfahren teilweise zur Bewährung ausgesetzten Strafe in die im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion

  • rechtsportal.de

    IRG : § 73 S. 2, 84, 84a, 84b, 84 c, 84g
    Umwandlung einer in den Niederlanden verhängten, bereits im Erkenntnisverfahren teilweise zur Bewährung ausgesetzten Strafe in die im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2018, 576
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung könnte sich insoweit ergeben, als die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2008 - 1 Ws 46/08

    Exequaturverfahren: Voraussetzungen der Umwandlung eines auf Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Deshalb kommt auch die Übernahme einer schon im Urteil festgesetzten Aussetzung einer Strafe dann nicht in Betracht, wenn die Aussetzung noch vom Verhalten des Verurteilten während der Haft abhängig ist (so Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ws 46/08, abgedruckt bei Juris: zu Art. 721 CCP - code de procedure penal/Frankreich; krit. Hüttemann StV 2016, 519 ff., 527).
  • BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08

    Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Für den vorliegend Fall bedeutet dies, so dass unabhängig von der Frage, ob es sich beim Institut der originären Strafaussetzung zur Bewährung um eine Strafvollstreckungsregel handelt oder diese einen Akt der Strafzumessung darstellt (vgl. Hubrach in: LK, StGB, 12. Aufl. 2008, § 56 Rdn. 1), diese jedenfalls in einen engen Zusammenhang zur Strafzumessung steht (so BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.) und damit vollstreckungsrechtlich gesehen ein solche Aussetzungsentscheidung auch in die Kompetenz des Urteilsstaates fällt und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterliegt.
  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre, dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris).
  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat StraFo 2015, 384 und Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 142/12, abgedruckt bei juris; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12

    Internationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Tatbeschreibung in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung könnte sich insoweit ergeben, als die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    L 327 vom 05.12.2008, S. 27 (im folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
    Die Norm entspricht insoweit einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. Anm. Böhm; Art. 17 Abs. 1 Rb-Freiheitstrafen; BT-Drucks. 18/4347 S.133), etwa im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung (§ 84k Abs. 2 IRG).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme

    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16).

    Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ist eine solche Umwandlung vorliegend ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16) geboten, weil der Verurteilte zum Zeit der ihm zu Last gelegten Taten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; ferner Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9; Bt.-Drucks. 18/4347, S. 133).

    Da das rechtliche Gehör insoweit bereits im Verfahren vor dem Amtsgerichts L./Rumänien gewahrt war, kommt es nicht darauf an, ob im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht L./Rumänien am 28.01.2015 eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt wurde oder eine solche aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geboten war, denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16, und 12.08.2013, 1 Ws 142/12 - jeweils abgedruckt bei juris sowie in StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Insoweit ist der Senat jedoch der Ansicht, dass jedenfalls besondere Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden können und hier entsprechend der Vorgabe der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2015 die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden (§ 7 JVollzGB III BaWü) und/oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015, III - 2 Ws 33/15, abgedruckt bei juris) möglich sein könnte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).

  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Danach ist die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt hingegen nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 Ws 235/16 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 1 Ws 206/16

    Vollstreckungshilfe in der EU: Inländische Vollstreckung einer in Rumänien

    L 327 vom 05.12.2008, S. 27 (im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (Senat, Beschluss vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17

    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die

    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

    Im Falle der nach deutschem Recht zwingend notwendigen Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c Abs. 1 IRG (vgl. hierzu Senat StV 2018, 576) und damit des Vorliegens eines Vollstreckungsübernahmeersuchens sieht der Senat aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch keine Hinderungsgründe nach §§ 84a ff. IRG, welche der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts in L./Slowakische Republik vom 06.09.2017 verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen würden.
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

    Im Falle der nach deutschem Recht zwingend notwendigen Vorlage einer Bescheinigung nach § 84c Abs. 1 IRG (vgl. hierzu Senat StV 2018, 576) und damit des Vorliegens eines Vollstreckungs-übernahmeersuchens sieht der Senat aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch keine Hinderungsgründe nach §§ 84a ff. IRG, welche der Übernahme der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts in C./Polen vom 17.03.2015 verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen würden.
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