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   OLG Koblenz, 01.04.1998 - 1 U 463/97   

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OLG Koblenz, 01.04.1998 - 1 U 463/97 (https://dejure.org/1998,5936)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.04.1998 - 1 U 463/97 (https://dejure.org/1998,5936)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. April 1998 - 1 U 463/97 (https://dejure.org/1998,5936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Prozessfähigkeit im Zivilprozess; Begriff der Parteifähigkeit im Zivilprozess; Vorliegen der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit bei der Verkündung des Urteils; Voraussetzungen des Verlustes der Parteifähigkeit einer Gesellschaft; Voraussetzungen des ...

  • gmbhr.de

    ZPO § 50; ZPO § 86; ZPO § 246; GmbHG § 60; GmbhG § 70
    Liquidation - Fortsetzung des Prozesses gegen eine wirksam anwaltlich vertretene GmbH auch nach deren Löschung und Wegfall der Liquidatoren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 39
  • ZIP 1998, 967
  • NZG 1998, 637
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98

    Vollbeendigung einer GmbH; Durchführung eines Schiedsverfahrens bei

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits schon deswegen nicht von der völligen Vermögenslosigkeit der Beklagten, dem Fehlen von jeglichem weiteren Abwicklungsbedarf und damit von ihrer Parteiunfähigkeit ausgegangen werden darf, weil ihr ein durch das mögliche Obsiegen bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger im vorliegenden Verfahren zustehen könnte (vgl. hierzu einerseits: OLG Koblenz v. 1.4.1998 - 1 U 463/97, ZIP 1998, 967; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 50 Rdnr. 34c; vgl. a. BGH v. 21.10.1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394 = WM 1986, 145; andererseits: BGH v. 5.4.1979, II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 213 f = NJW 1979, 1592; BGH v. 29.9.1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238; OLG Rostock v. 28.6.2001 - 1 U 203/99, ZIP 2001, 1590, 1592).
  • AG Köln, 09.08.2013 - 212 C 86/13

    Person des Nachmieters steht noch nicht fest: Eigenbedarfskündigung unwirksam!

    § 13 Abs. 1 GmbHG verleiht einer GmbH nur so lange Prozessfähigkeit, wie sie nicht vollständig vermögenslos und aus dem Handelsregister gelöscht ist (BGH, Urt. v. 01.04.1998 - 1 U 463/97, Rz. 40, zitiert nach juris).
  • BPatG, 17.05.2001 - 25 W (pat) 97/01
    a.) Die Löschung einer GmbH nach § 2 Abs. 1 LöschG (ebenso hinsichtlich des seit dem 1.1. 1999 geltenden § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG, vgl Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage 2000, vgl § 60 Rdn 6 und 7; § 77 Anh Rdn 16) führt dann nicht zu einer Beendigung der Gesellschaft und ihrem Wegfall als Rechtssubjekt sowie dem damit nach § 50 Abs. 1 ZPO korrespondierenden Verlust ihrer Beteiligtenfähigkeit (Parteifähigkeit iSv § 50 ZPO), wenn noch Vermögen vorhanden ist oder wenn die gelöschte Gesellschaft noch an irgendwelchen Abwicklungsmaßnahmen wie zB auch einer Grundbuchberichtigung, Löschungsbewilligung oder einer Zustellung teilnehmen muss (vgl OLG Koblenz NJW-RR 1999, 39, 40; Lutter/Hommelhoff GmbHG, 15. Aufl., 2000, § 74 Rdn 19; Rasner in Rowedder GmbHG, 2. Aufl., 1990, Anh § 60 Rdn 20, § 74 Rdn 12; Scholz-Schmidt, GmbHG, 7. Aufl. 1988, § 74 Rdn 20 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl auch zur Beteiligtenfähigkeit PAVIS PROMA BPatG 33 W (pat) 264/98 copal = ICOPAL).

    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Rechtswirkungen des § 86 ZPO sich nur darin erschöpfen, den Fortgang des Verfahrens bis zur Behebung dieses von Amts wegen zu beachtenden Mangels sicherzustellen oder ob auch ein Sachurteil erlassen werden darf (bejahend die Rspr, Übersicht hierzu in OLG Koblenz NJW-RR 1999, 39, 40; ablehnend Zöller ZPO 22. Aufl. 2001, § 87 Rdn 12; vgl auch Weber-Grellet in NJW 1986, 2559, 2600).

    Insoweit ist es allgemein anerkannt, dass zur Austragung eines Streits über derartige (doppelrelevante) Tatsachen die Verfahrensvoraussetzung als gegeben zu unterstellen ist (vgl zB Thomas/Putzo ZPO, 22. Aufl., § 50 Rdn 11; BGH NJW 1982, 238; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 39, 40 mit weiteren Hinweisen).

  • OLG Rostock, 28.06.2001 - 1 U 203/99

    Wegfall der Parteifähigkeit einer GmbH bei Liquidation

    c) Soweit das Bundesarbeitsgericht mit einem Teil der Literatur die Auffassung vertritt, die Parteifähigkeit der beklagten juristischen Person bestehe selbst dann bis zum Ende des anhängigen Prozesses fort, wenn während des Prozesses das gesamte Vermögen verteilt werde (u.a. BAGE 36, 125/128f = NJW 1982, 1831; Musielak/Weth, ZPO, § 50 R.18, Zöller/Vollkommer, a.a.O., R.5; ebenso wohl auch OLG Koblenz, ZIP 1998, 967), vermag der Senat dem weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

    Auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit stellt vor allem die zivilgerichtliche Rechtsprechung überwiegend in Fällen ab, in denen eine gelöschte Gesellschaft nicht klagt, sondern Beklagte ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 -, juris, Rn. 8; OLG Koblenz, Urteil vom 1. April 1998 - 1 U 463/97 -, juris, Rn. 40; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 9 U 1817/07 -, juris, Rn. 15), wohl weil im Zivilprozess mit der Klage - anders als im Verwaltungsprozess - überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden, sodass sich die Beteiligtenfähigkeit einer klagenden Gesellschaft nach der bereits im vorstehenden Absatz zitierten Rechtsprechung schon mit der Tatsache begründen lässt, dass sie einen vermögensrechtlichen Anspruch verfolgt (hinsichtlich einer klagenden GmbH stattdessen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abstellend aber etwa OLG München, Urteil vom 18. November 2003 - 9 U 1850/03 -, juris, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2004 - 19 U 221/03

    Löschung einer GmbH im Handelsregister: Auswirkungen auf Parteifähigkeit und

    Die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens trat jedoch gemäß § 246 Abs. 1 ZPO deshalb nicht ein, weil die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten noch vertreten ist (BGH NJW-RR a.a.O.; OLG Koblenz NZG 1998, 637 ff.; BAG NZA 2003, 59 ff.).
  • OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 20 U 21/98
    w. N. der Anhänger dieser Lehre; Stein/Jonas/Bork , ZPO, 21. Aufl. 1992, § 50 Rdn. 34c; so auch BAG DB 1988 S. 1660 = NJW 1988 S. 2637; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.2.1986 - 2 U 148/85 rkr., ZIP 1986 S. 647 (648) = NJW-RR 1986 S. 1365 für die GmbH unter ausdrücklicher Abkehr von der in NJW 1969 S. 1493 abgedruckten Senatsentscheidung; in diesem Sinne wohl auch OLG Koblenz ZIP 1998 S. 967 und BayObLG DB 1998 S. 465 = BB 1998 S. 1495 (1496); offengelassen in OLG Hamburg NJW-RR 1997 S. 1400; wieder anders Hönn , ZHR 138 [1974] S. 50 (66 ff., 69, 79); Hüffer , a.a.O. (Fn. 2), Anhang § 262 Rdn. 4, 6; § 273 Rdn. 7; Ulmer , in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., Stand 1.7.1991, § 60 Rdn. 13, 15, 17, 18; Anhang § 60 Rdn. 37; Lindacher , in: MünchKomm.
  • BPatG, 22.01.2014 - 26 W (pat) 13/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EVONIC" - bösgläubige

    Die Löschung einer GmbH nach § 2 LöschG bzw. dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden § 141 a FGG führt dann nicht zu einer Beendigung der Gesellschaft und ihrem Wegfall als Rechtssubjekt sowie dem damit nach § 50 Abs. 1 ZPO korrespondierenden Verlust ihrer Beteiligtenfähigkeit (Parteifähigkeit i. S. v. § 50 ZPO), wenn noch Vermögen vorhanden ist oder wenn die gelöschte Gesellschaft noch an irgendwelchen Abwicklungsmaßnahmen, wie z. B. einer Grundbuchberichtigung, Löschungsbewilligung oder einer Zustellung teilnehmen muss (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 39, 40; BPatGE 44, 113, 116 - DR.
  • KG, 20.01.2003 - 8 U 94/02

    Gewerberaummiete: Passivlegitimation einer juristischen Person in Auflösung;

    Wenn die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung durchdringt, würde sie einen Kostentitel gegen den Kläger erlangen und mit dem (bedingten) Kostenerstattungsanspruch Vermögen besitzen (BGH WM 1986, 145 = NJW-RR 1986, 394; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 39 = ZIP 1998, 967; Stein/Jonas/Bork; a.a.O., § 50 ZPO, Rdnr. 34 c m.w.N ; a.A. BGH ZIP 1981, 1268 = NJW 1982, 238) .
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