Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11334
OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03 (https://dejure.org/2004,11334)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2004 - 11 UF 809/03 (https://dejure.org/2004,11334)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 2004 - 11 UF 809/03 (https://dejure.org/2004,11334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der festgesetzten Höhe von nachehelichem Unterhalt; Miteinbeziehung des Splittingvorteils des Unterhaltsverpflichteten aus seiner neuen Ehe in die Unterhaltsberechnung; Art und Umfang der Berücksichtigung einer dem Unterhaltsverpflichteten gewährten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 § 1582
    Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der bestehenden Ehe im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 720
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821 ) darf entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1990, 981 m.w.N.) ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen.

    Der Senat hat zwar ebenfalls Bedenken gegen die Einbeziehung des Teils des Arbeitslosengeldes, das nur wegen des Kindes gewährt wird, da einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unterhaltsbelastung für das Kind nicht als eheprägend angesehen wird, andererseits jedoch die aufgrund des Kindes dem Beklagten gewährten Zuschläge in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden sollen (vgl. BGH FamRZ 1990, 981, 983).

    In dem Urteil BGH FamRZ 1990, 981, 983 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die Kinderzuschläge für die drei Kinder aus der zweiten Ehe nicht bei der Bemessung des Unterhalts der Beklagten vorab herauszurechnen sind.

    Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 981, 983) in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen und nicht nur das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.427,45 EUR monatlich (Bl. 316 d.A.), das er ohne Wiederverheiratung und ohne Kind erhalten würde.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Erst für den Unterhaltszeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.10.2003 (BVerfG FamRZ 2003, 1821 ) ist die vorher gefestigte Rechtsprechung des BGH zum Ehegattensplitting im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr anzuwenden.

    Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821 ) darf entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1990, 981 m.w.N.) ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen.

    Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691).

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Nach dem Hinweis des Senats, dass der Kindesunterhalt für das erst nach der Scheidung der Ehe geborene Kind aus zweiter Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und daher der Unterhalt für dieses Kind nicht vorweg abgezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1999, 367, 368 ff.; 1987, 457, 458 f.), hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass dann auch der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes ausgezahlt werde, nicht in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen sei.
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
    Nach dem Hinweis des Senats, dass der Kindesunterhalt für das erst nach der Scheidung der Ehe geborene Kind aus zweiter Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und daher der Unterhalt für dieses Kind nicht vorweg abgezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1999, 367, 368 ff.; 1987, 457, 458 f.), hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass dann auch der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes ausgezahlt werde, nicht in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht