Rechtsprechung
OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der festgesetzten Höhe von nachehelichem Unterhalt; Miteinbeziehung des Splittingvorteils des Unterhaltsverpflichteten aus seiner neuen Ehe in die Unterhaltsberechnung; Art und Umfang der Berücksichtigung einer dem Unterhaltsverpflichteten gewährten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1578 § 1582
Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der bestehenden Ehe im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Sinzig, 24.10.2003 - 8 F 447/02
- OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
- BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 720
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89
Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821 ) darf entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1990, 981 m.w.N.) ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen.Der Senat hat zwar ebenfalls Bedenken gegen die Einbeziehung des Teils des Arbeitslosengeldes, das nur wegen des Kindes gewährt wird, da einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Unterhaltsbelastung für das Kind nicht als eheprägend angesehen wird, andererseits jedoch die aufgrund des Kindes dem Beklagten gewährten Zuschläge in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden sollen (vgl. BGH FamRZ 1990, 981, 983).
In dem Urteil BGH FamRZ 1990, 981, 983 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die Kinderzuschläge für die drei Kinder aus der zweiten Ehe nicht bei der Bemessung des Unterhalts der Beklagten vorab herauszurechnen sind.
Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 981, 983) in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen und nicht nur das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.427,45 EUR monatlich (Bl. 316 d.A.), das er ohne Wiederverheiratung und ohne Kind erhalten würde.
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Erst für den Unterhaltszeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.10.2003 (BVerfG FamRZ 2003, 1821 ) ist die vorher gefestigte Rechtsprechung des BGH zum Ehegattensplitting im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr anzuwenden.Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3466 = FamRZ 2003, 1821 ) darf entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1990, 981 m.w.N.) ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen.
Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691).
- BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01
Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691).
- BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00
Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Dieser Grundsatz gilt -entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung- allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 3466, 3468 = FamRZ 2003, 1821, 1825; BGH NJW 2003, 1181, 1182 = FamRZ 2003, 518, 520; BGH FamRZ 2001, 1687, 1691). - BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97
Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Nach dem Hinweis des Senats, dass der Kindesunterhalt für das erst nach der Scheidung der Ehe geborene Kind aus zweiter Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und daher der Unterhalt für dieses Kind nicht vorweg abgezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1999, 367, 368 ff.; 1987, 457, 458 f.), hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass dann auch der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes ausgezahlt werde, nicht in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen sei. - BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86
Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts; …
Auszug aus OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03
Nach dem Hinweis des Senats, dass der Kindesunterhalt für das erst nach der Scheidung der Ehe geborene Kind aus zweiter Ehe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat und daher der Unterhalt für dieses Kind nicht vorweg abgezogen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1999, 367, 368 ff.; 1987, 457, 458 f.), hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass dann auch der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes ausgezahlt werde, nicht in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen sei.