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OLG Koblenz, 04.01.2012 - 5 U 980/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechtzeitigkeit und inhaltlicher Bestimmtheit der Mängelrüge nach § 377 HGB
- rabüro.de
Zu den Anforderungen an die Rügeobliegenheit beim Handelskauf
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 343; HGB § 346; HGB § 377; BGB § 433
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Rechtzeitigkeit und inhaltlicher Bestimmtheit der Mängelrüge nach § 377 HGB - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anforderungen an die Rügeobliegenheit beim Handelskauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 15.07.2011 - 9 O 417/10
- OLG Koblenz, 04.01.2012 - 5 U 980/11
Papierfundstellen
- MDR 2012, 982
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.1996 - X ZR 75/94
Umfang der Anzeigepflicht
Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2012 - 5 U 980/11
Was unverzüglich ist, bestimmt sich allein danach, wie rasch nach den Umständen die Rüge abzusenden ist, in der Regel umgehend (…Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 377, Rn. 39).Der Käufer braucht sich weder Rechte aus dem Mangel vorzubehalten noch mitzuteilen, welche Rechte er geltend machen will (BGH NJW 96, 2228).
- OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 31/16
Gewährleistung beim Handelskauf: Anforderungen an die Untersuchungs- und …
Die Anzeige muss deshalb erkennen lassen, dass der Käufer von den aus dem Mangel für ihn hervorgehenden Rechten Gebrauch machen will (OLG Koblenz MDR 2012, 982;… Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 377 Rn. 42). - OLG Rostock, 01.06.2021 - 4 U 156/19
Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Überprüfung der …
Neben der hinreichend konkreten Bezeichnung der Mängel muss die Rüge erkennen lassen, dass der Käufer von den aus dem Mangel für ihn hervorgehenden Rechten Gebrauch machen will; Erklärungen oder Anzeigen eines Dritten zu einem Mangel sind deshalb nicht ausreichend (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2012, Az.: 5 U 980/11, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.).