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   OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04   

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https://dejure.org/2005,16024
OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04 (https://dejure.org/2005,16024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3 U 822/04 (https://dejure.org/2005,16024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. April 2005 - 3 U 822/04 (https://dejure.org/2005,16024)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Denn § 5 Abs. 2 HaustürWG ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281 ff.) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge wie auf Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH NJW 2002, 1881, 1882; NJW 2004, 2731, 2732).

    Eine solche Erkundigungspflicht kann sich ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist, etwa dadurch, dass sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat (BGH NJW 2004, 2731, 2733).

    Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, musste sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2731, 2733).

    Der Rückzahlungsanspruch ist beschränkt auf solche Leistungen, die vom Kläger aus seinem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigen Vermögen erbracht worden sind, und umfasst nicht die ihm aus der Gesellschaftsbeteiligung erwachsenen Vermögensvorteile - wie z. B. Gewinnanteile in Form von Ausschüttungen anteiliger Mieterträge -, die an die Beklagte weitergeleitet wurden (BGH NJW 2004, 2731, 2733).

    Unter diesen Voraussetzungen führt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts (BGH NJW 2003, 422, 423; NJW 2004, 2731, 2733).

    Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, dass er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2003, 2821, 2822; NJW 2004, 2731, 2733).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    GmbH & Co. KG im Sinne dieser Bestimmung empfangen hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 422, 423).

    a) Danach hat die Beklagte dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus dem Bausparvertrag zurück zu übertragen, die an sie abgetreten wurden (vgl. BGH NJW 2003, 422, 423).

    Unter diesen Voraussetzungen führt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts (BGH NJW 2003, 422, 423; NJW 2004, 2731, 2733).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 2821, 2823).

    Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, dass er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2003, 2821, 2822; NJW 2004, 2731, 2733).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Denn § 5 Abs. 2 HaustürWG ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281 ff.) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge wie auf Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH NJW 2002, 1881, 1882; NJW 2004, 2731, 2732).

    Es bedarf daher keiner Prüfung, ob diese Bestimmung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) bereits deshalb keine Anwendung findet, weil sie möglicherweise richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Befristung von vornherein ausgeschlossen ist (offen gelassen in BGH NJW 2002, 1881, 1884).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Denn § 5 Abs. 2 HaustürWG ist unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281 ff.) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge wie auf Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH NJW 2002, 1881, 1882; NJW 2004, 2731, 2732).

    Es bedarf daher keiner Prüfung, ob diese Bestimmung unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) bereits deshalb keine Anwendung findet, weil sie möglicherweise richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Befristung von vornherein ausgeschlossen ist (offen gelassen in BGH NJW 2002, 1881, 1884).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" Erklärung enthält (vgl. BGH WM 2004, 1527).

    Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (vgl. BGH WM 2004, 1527, 1528).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 424, 425).

    Das gilt auch dann, wenn die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH NJW 2003, 424, 425 f.).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2001 - 6 U 35/00

    Beitritt zu einem Immobilienfonds (GbR); Fortwirkung einer Haustürsituation auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    So haben verschiedene Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen bei Ablauf eines wesentlich längeren Zeitraums eine Verwirkung verneint (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1279: knapp 9 Jahre; OLG S... ZIP 2001, 322: ca. 7 ½ Jahre).
  • OLG Köln, 03.12.1992 - 12 W 32/92

    Kreditwesen; Widerrufsbelehrung beim Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    Solange der Darlehensnehmer diese - wie hier - nicht in vollem Umfang gezahlt hat, hat er daher die von Ihm geschuldete Leistung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG nicht erbracht (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 428).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04
    So haben verschiedene Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen bei Ablauf eines wesentlich längeren Zeitraums eine Verwirkung verneint (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1279: knapp 9 Jahre; OLG S... ZIP 2001, 322: ca. 7 ½ Jahre).
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

  • OLG Stuttgart, 02.10.2006 - 6 U 8/06

    Verbraucherkreditvertrag im Haustürgeschäft zur Kapitalanlagefinanzierung:

    Das OLG Koblenz ließ die Frage in einem Fall offen, in dem die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war (Urteil vom 5.04.2005 3 U 822/04 = OLGR Koblenz 2005, 501, 504).
  • OLG Koblenz, 18.01.2007 - 6 U 758/06

    Investmentgeschäft: Kreditfinanzierter Beitritt zu einem geschlossenen

    Soweit nämlich nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht, muss die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen; nur so wird dem schützenswerten Verbraucher der gebotene Schutz nach diesem Gesetz zuteil (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung v. 5.4.2005 - Az.: 3 U 822/04 -, OLGR 2005, 501 ff).
  • OLG Koblenz, 06.07.2007 - 8 U 132/06
    Dazu müssten ihr Tatsachen bekannt geworden sein, die darauf hätten schließen lassen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts dieses nicht ausüben wollte ( OLG Koblenz vom 5. April 2005 - 3 U 822/04, OLGR 05, 501 m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 03.04.2006 - 11 O 20/05
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich ( BGH NJW 2006, 497 [BGH 12.12.2005 - II ZR 327/04] ; NJW 1996, 926, 928; OLG Koblenz, Urteil vom 05.04.2005 - 3 U 822/04 -).
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