Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37048
OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15 (https://dejure.org/2016,37048)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 (https://dejure.org/2016,37048)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. August 2016 - 8 U 1091/15 (https://dejure.org/2016,37048)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,37048) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 187 Abs 1 BGB, § 187 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 3 BGB
    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag: Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung eines Widerrufsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (36)

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Zudem bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 1760/14 -, Rn. 35, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 -, Rn. 35, juris, rechtskräftig - Revision zurückgewiesen mit Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15).

    Zum einen kann eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 -, Rn. 37, juris).

    Der entsprechend zuerkannte Betrag ist mit Eintritt des Verzuges nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 12. August 2014 (Anlage K 8) bis 2. September 2014 gesetzten Frist zur Erfüllung der erst mit diesem Schreiben geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 187 I BGB ab 3. September 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 -, Rn. 51, juris - rechtskräftig ).

    Da der übliche Verzugszins bei Immobiliardarlehensverträgen wie oben dargelegt aber gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB bei jährlich 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt, ist dieser Zinssatz auch für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 -, Rn. 69, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 - Rn. 47; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 106, juris m.w.N.; Senat , Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 927/15).

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer - in Betracht kommen (vgl. BGH, 16. März 2016, VIII ZR 146/15).(Rn.69).

    Zum anderen ist die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern vielmehr seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, Rn. 20, juris).

    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer - in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, Rn. 16, juris); insoweit sind Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben.

    Zum anderen ist eine Kündigung aus berechtigten Interessen mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon von der Ausgangslage her nicht vergleichbar, denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rn. 20, juris).

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, 27. April 2016, 23 U 50/15).(Rn.65).

    Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 48, juris m.w.N.).

    Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 49, juris).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, 20. Mai 2003, XI ZR 248/02).

    65 aa) Die - nicht grundsätzlich ausgeschlossene - Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14).

    Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB einzurechnen ist (Anschluss OLG Stuttgart, 29. September 2015, 6 U 21/15).(Rn.54).

    Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB einzurechnen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 45, juris).

    Insbesondere im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" aber hat die Beklagte erhebliche Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung vorgenommen, wobei mit Blick auf die für die Gesetzlichkeitsfiktion abstrakt zu beurteilende Frage einer inhaltlichen Bearbeitung (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, Rn. 25, juris) dahinstehen kann, ob diese Belehrung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig war: Entscheidet sich der Verwender für die Aufnahme dieser Passage in die Widerrufsbelehrung, muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (BGH Urt. v. 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 35, juris - rechtskräftig ).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sind sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten; das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 13, juris).

    Dies entspricht vorliegend (anders, wenn der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs begehrt, vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 6 ff.) dem Interesse des Klägers an der begehrten Rückabwicklung, welches in der Begründung des bei Klageerhebung zunächst begehrten gestuften Abrechnungs- und Auszahlungsantrags und auch in der (nach gerichtlichen Hinweisen mehrfach geänderten) zuletzt noch auf Zahlung der genannten Beträge gerichteten Fassung der Klageanträge zum Ausdruck kommt.

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Ob in diesem Zusammenhang ein Zinsgewinnungsaufwand (dazu BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 Rn 24 - juris) bei der Wiederanlage der Vorfälligkeitsentschädigungen zugunsten der Beklagten als notwendige Verwendung zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da die Beklagte einen solchen nicht dargelegt hat.

    Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung zwar eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140; Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147-157; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134; Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Eine Kürzung wegen des Refinanzierungsaufwandes der Bank für den Kredit findet nicht statt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14 -, Rn. 70, juris; Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 -, Rn. 68, juris; so auch mit ausführlicher Begründung Senat , Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15).

    Da der übliche Verzugszins bei Immobiliardarlehensverträgen wie oben dargelegt aber gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB bei jährlich 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt, ist dieser Zinssatz auch für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 -, Rn. 69, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 - Rn. 47; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 106, juris m.w.N.; Senat , Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 927/15).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, Rn. 17 f., juris).

    Insbesondere im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" aber hat die Beklagte erhebliche Veränderungen gegenüber der Musterbelehrung vorgenommen, wobei mit Blick auf die für die Gesetzlichkeitsfiktion abstrakt zu beurteilende Frage einer inhaltlichen Bearbeitung (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, Rn. 25, juris) dahinstehen kann, ob diese Belehrung im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig war: Entscheidet sich der Verwender für die Aufnahme dieser Passage in die Widerrufsbelehrung, muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (BGH Urt. v. 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 35, juris - rechtskräftig ).

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 948/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15
    bb) Aus den in zwei Parallelverfahren (8 U 899/15 und 8 U 948/15), über die der Senat in der gleichen Sitzung wie über die hier vorliegende Sache verhandelt hat, von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2016 - I- 6 U 296/14 - , Anlage BB 1) bzw. Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 101/15 - Anlage BB 2) ergibt sich vorliegend nichts anderes.
  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01

    Bindung des Revisionsgerichts an ein sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • OLG Hamburg, 24.02.2016 - 13 U 101/15
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 927/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des Schuldners zur Ausübung des

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 274/99

    Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1325/15

    Darlehensrecht: Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines

    Der für Immobiliardarlehensverträge abweichend mit 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geregelte Verzugszinssatz (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; § 503 Abs. 2 BGB) gilt nur für Zahlungen des Darlehensnehmers " auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags " (§ 497 Abs. 1 BGB), nicht dagegen für Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus dem kraft Gesetzes eintretenden Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB (vgl. auch das der Beklagten bekannte Senatsurteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15 -).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Belehrungsfehler bei Veränderung des

    Die gewählte Formulierung legt daher im Umkehrschluss zu den zunächst genannten Voraussetzungen nahe, dass die Frist noch am Tag des Vertragsschlusses beginnt, d.h. nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, da eine entsprechende Erläuterung wie bei den zunächst genannten Voraussetzungen fehlt (Senat, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016, 8 U 1091/15, juris Tz. 54).
  • LG Trier, 16.11.2016 - 5 O 69/16
    Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 05. August 2016 - 8 U 1091/15 -, ju- ris ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht