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   OLG Koblenz, 05.10.2004 - 11 UF 27/04   

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https://dejure.org/2004,8543
OLG Koblenz, 05.10.2004 - 11 UF 27/04 (https://dejure.org/2004,8543)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.10.2004 - 11 UF 27/04 (https://dejure.org/2004,8543)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 11 UF 27/04 (https://dejure.org/2004,8543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten einer Privatschule als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf; Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch Abänderungsklage; Rückwirkende Abänderung eines Prozessvergleichs durch Abänderungsklage; Befugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils, die Ziele und Wege ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der Ziele und des Orts der Ausbildung durch den Sorgeberechtigten; Anforderungen an das Bestreiten des Abänderungsbeklagten hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Privatschulbesuch als Mehrbedarf?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Behinderter Sohn besucht teure Privatschule - Der unterhaltspflichtige Vater muss für die Mehrkosten aufkommen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 88
  • FamRZ 2005, 1006
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2004 - 11 UF 27/04
    Dass der an den Kläger zu zahlende Unterhalt damit höher ist als der Betrag, den der Beklagte selbst erhält, ändert nichts daran, dass dem Beklagten im - hier gegebenen - Mangelfall nur der notwendige Selbstbehalt zusteht (vgl. BGH FamRZ 1986, 48, 49).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2004 - 11 UF 27/04
    Eine derartige Last der beklagten Partei zum substantiierten Bestreiten besteht zwar nicht schlechthin; sie ist jedoch zu bejahen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH FamRZ 1987, 259 ; Zöller-Greger, ZPO , 24. Aufl. 2004, vor § 138 Rdn. 34 und 34 a m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 324/81

    Übernahme von Privatschulkosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2004 - 11 UF 27/04
    Das gilt auch bei der Wahl einer Mehrkosten verursachenden Privatschule (vgl. BGH FamRZ 1983, 48 ; Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 2 Rdn. 320 b).
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