Rechtsprechung
OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
EDV-Dienstleistungsvertrag - Verjährung eines Erstattungsanspruchs für Überzahlungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vergabeblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung
Besprechungen u.ä. (2)
- vergabeblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung! (IBR 2016, 508)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 05.09.2012 - 16 O 465/11
- OLG Koblenz, 30.10.2013 - 2 U 1116/12
- OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12
- BGH, 06.04.2016 - VII ZR 45/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf …
Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12
Soweit die Klägerin die Vergleichbarkeit mit der vom Senat im Hinweisbeschluss herangezogenen Konstellation beim Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls als auflösend bedingt gewertet wird, infrage stellen will, rekurriert sie dabei auf die besondere Fallkonstellation der zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.9.2010 - VIII ZR 285/09, aaO), wonach als weitere Besonderheit der Umstand hinzutritt, dass dort der Vermieter nachträglich noch eine Nebenkostenabrechnung erstellt hatte. - BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72
Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten
Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2014 - 2 U 1116/12
Hat ein öffentlich rechtlicher (Leistungs -) Träger die Durchführung seiner (Leistungs-) Aufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, so ist allein die Kenntnis - und damit hier auch die infolge der Verzögerungen möglicherweise bestehende grob fahrlässige Unkenntnis - der beauftragten Körperschaft maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1973 - VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319).