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   OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04   

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OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Vertragserben auf Rückgewähr einer Schenkung des Erblassers; Schutzzweck des § 2287 BGB; Anforderungen an die "Benachteiligungsabsicht" des § 2287 BGB sowie entsprechende Darlegungslast und Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287 § 818 Abs. 1
    Begriff der Benachteiligungsabsicht bei beeinträchtigender Schenkung; Umfang des Herausgabeanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 883
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen (vgl. BGHZ 66, 8, 15).

    Freilich muss der Vertragserbe, hier die Klägerin, nachweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht und kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorlag (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267).

    Im praktischen Leben steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den erbvertraglich Bedachten zu benachteiligen (vgl. BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin wäre zwar prinzipiell etwa dann anzuerkennen, wenn es dieser darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46).

    Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt war (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270).

  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Hier kommt es darauf an, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der Partner des Erbvertrages sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (vgl. BGHZ 77, 264, 267).

    Das ist in der Regel jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Abschluss des Vertrages gegebenen Umstände wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese ihm jetzt genehmer ist (vgl. BGHZ 77, 264, 267).

    Freilich muss der Vertragserbe, hier die Klägerin, nachweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht und kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorlag (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267).

  • BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 168/82

    § 2287 BGB - Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch des Beschenkten

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt war (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270).

    So liegt der vorliegende Fall im Ergebnis, mag auch das - nicht näher erläuterte und dokumentierte - Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein (vgl. zur Gesamtschau BGHZ 83, 44, 45 f.; 88, 269, 271).

  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin wäre zwar prinzipiell etwa dann anzuerkennen, wenn es dieser darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46).

    So liegt der vorliegende Fall im Ergebnis, mag auch das - nicht näher erläuterte und dokumentierte - Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein (vgl. zur Gesamtschau BGHZ 83, 44, 45 f.; 88, 269, 271).

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Im praktischen Leben steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den erbvertraglich Bedachten zu benachteiligen (vgl. BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Die Anwendung des § 2287 BGB darf nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat (vgl. BGHZ 59, 343, 350).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann eine tatsächlich vorhandene Benachteiligungsabsicht, an deren Vorliegen geringe Anforderungen gestellt werden, nicht beseitigen, sondern es hat seine Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich erforderlichen Missbrauchsprüfung (vgl. BGHZ 82, 274, 282; 116, 167, 176).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann eine tatsächlich vorhandene Benachteiligungsabsicht, an deren Vorliegen geringe Anforderungen gestellt werden, nicht beseitigen, sondern es hat seine Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich erforderlichen Missbrauchsprüfung (vgl. BGHZ 82, 274, 282; 116, 167, 176).
  • LG Bonn, 29.07.2013 - 1 O 138/12

    Rechtsmissbräuchlichliche Beeinträchtigung von berechtigten Erberwartungen eines

    Ob sich aus den Gründen für die Benachteiligung des Vertragserben ein berechtigtes Eigeninteresse des Erblassers ergibt, ist vom Tatgericht in Abwägung mit der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und seiner Gründe andererseits unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zueinander abzuwägen (vgl. zur Gesamtschau BGH NJW 1982, 1100; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 883 [884]).
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