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   OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06   

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https://dejure.org/2006,17692
OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06 (https://dejure.org/2006,17692)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 Ws 247/06 (https://dejure.org/2006,17692)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 1 Ws 247/06 (https://dejure.org/2006,17692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Verstoß gegen Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 126a
    Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2006, 653
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    a) In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 4 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; Beschluß 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bundesverfassungsgericht.de) die mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, nunmehr auch das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.

    Dem Beschleunigungsgebot ist - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (BVerfG StV 06, 73 [76]).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß 2 BvR 523/06 vom 4. April 2006 (www.bundesverfassungsgericht.de) darauf hingewiesen, daß es verfassungsrechtlich sogar geboten sein kann, einen Haftbefehl wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot "schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO " aufzuheben.
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    a) In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 4 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; Beschluß 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bundesverfassungsgericht.de) die mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, nunmehr auch das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.
  • OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90

    Auswirkungen der einstweiligen Unterbringung auf die nachfolgende

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, "gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen" (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl.
  • OLG Naumburg, 07.05.2001 - HEs 16/01
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt "in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist").
  • OLG Oldenburg, 16.10.2001 - HEs 62/01

    6 Monate; Beschleunigungsgebot; Haftprüfung; Hauptverfahrenseröffnung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt "in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist").
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    a) In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 4 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; Beschluß 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bundesverfassungsgericht.de) die mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, nunmehr auch das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    Daß für die einstweilige Unterbringung eine "Haftprüfung" entsprechend §§ 121, 122 StPO nicht vorgeschrieben ist, besagt wenig, weil "das Beschleunigungsgebot ... auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO hinaus Geltung" beansprucht und das gesamte Strafverfahren erfaßt (BVerfG StV 05, 220 [222] m.w.N.).
  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    Der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch "auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens" (BVerfG StV 01, 521 zum Beschleunigungsgebot im Verfahren über die Reststrafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe) steht deshalb auch einem Beschuldigten zu, der im dringenden Verdacht steht, eine Straftat in einem die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden psychischen Ausnahmezustand begangen zu haben und wegen seiner psychischen Störung gemeingefährlich zu sein.
  • OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03

    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06
    Selbst wenn dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr "tendenziell der Vorrang gebührt" (so OLG München NStZ-RR 03, 366 in einer von der herrschenden Rechtsprechungsmeinung abweichenden Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Dauer der einstweiligen Unterbringung bei der Berechnung der 6-Monatsfrist des § 121 StPO ), stehen beträchtliche Verfahrensverzögerungen jedenfalls dann der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entgegen, wenn - wie hier - die Gesamtdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung bereits 4 Jahre übersteigt.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Die nicht näher konkretisierbare bloße Möglichkeit, dass der Verurteilte erneut solche schwere Straftaten begehen könnte, steht der Aussetzung jedoch nicht entgegen (BVerfG NJW 1992, 2345; dass. NJW 1998, 2202; Senat StraFo 2004, 287; ders. Beschlüsse vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L; vom 31.07.2006 - 1 Ws 231/05 -, vom 09.05.2007 - 1 Ws 247/06 - und vom 08.02.2011 - 1 Ws 122/10 -).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Die nicht näher konkretisierbare bloße Möglichkeit, dass der Verurteilte erneut solche schwere Straftaten begehen könnte, steht der Aussetzung jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2345; 1998, 2202; Senat StraFo 2004, 287 sowie zuletzt Beschlüsse vom 09.05.2007 - 1 Ws 247/06 -, vom 08.02.2011 - 1 Ws 122/10 -, vom 27.02.2014 - 1 Ws 136/13 - und vom 28.03.2014 - 1 Ws 12/13 -).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 1 Ws 150/16

    Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Anforderungen an ein

    Die nicht näher konkretisierbare bloße Möglichkeit, dass der Verurteilte erneut solche schwere Straftaten begehen könnte, steht der Aussetzung jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2345; 1998, 2202; Senat StraFo 2004, 287 sowie Beschlüsse vom 09.05.2007 - 1 Ws 247/06 -, vom 08.02.2011 - 1 Ws 122/10 -, vom 27.02.2014 - 1 Ws 136/13 - und vom 28.03.2014 - 1 Ws 12/13 L).
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