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   OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06   

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https://dejure.org/2006,7913
OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06 (https://dejure.org/2006,7913)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.2006 - 12 W 254/06 (https://dejure.org/2006,7913)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 12 W 254/06 (https://dejure.org/2006,7913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragweite des rechtsstaatlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit und des Prinzips vom Vorrang des Gesetzes bei analoger Anwendung von Vorschriften über Rechtsbehelfe; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); ...

  • Judicialis

    ZPO § 769 Abs. 1; ; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 793; ; ZPO § 719 Abs. 1; ; ZPO § 769; ; BVerfGG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die sofortige Beschwerde findet gegen einen Beschluss gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht statt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Keine sofortige Beschwerde gg. Beschluss nach § 769 Abs. 1!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 27 W 58/04

    Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06
    Dagegen bestehen jedoch Bedenken aufgrund des rechtsstaatlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit (vgl. OLG Hamm Beschl. vom 24. Februar 2005 - 27 W 58/04).

    Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegt nicht vor, weil die streitbare Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde hier - anders als im Fall des OLG Hamm (Beschl. vom 24. Februar 2005 - 27 W 58/04), das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend ist.

  • OLG München, 20.05.2005 - 21 W 1548/05
    Auszug aus OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06
    Sie ist danach wegen der gleichen Interessenlage wie im Fall des § 719 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ 159, 14 ff., HansOLG Bremen MDR 2006, 229; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; KG KG-Report Berlin 2005, 970 ff.; OLG München Beschl. vom 20. Mai 2005 - 21 W 1548/05; OLG Naumburg Beschl. vom 31. Januar 2006 - 14 WF 10/06; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. vom 25. November 2005 - 2 Ta 269/05; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 769 Rn. 13).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2005 - 9 WF 51/05

    Rechtsmittel gegen Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06
    Der nur für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist wegen der geringeren Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren auf ein Fünftel des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen (vgl. OLG Saarbrücken Beschl. vom 25. Mai 2005 - 9 WF 51/05) und hier von Amts wegen festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 42 Abs. 1 und 5, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 3 ZPO).
  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    Dies gilt umso mehr, als gerade bei rechtswegbeschränkenden Vorschriften besonders strenge Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit zu stellen sein dürften (pauschal gegen eine Analogiefähigkeit rechtswegbeschränkender Normen: OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 12 W 254/06 -, juris Rn. 8; Singer, Rechtsklarheit und Dritte Gewalt, Seite 294; a. A.: BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 -, juris Rn. 16 ff.).
  • OLG Naumburg, 13.11.2008 - 8 WF 230/08

    Voraussetzungen der Abänderung einer Jugendamtsurkunde

    Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, wegen des Gebotes der Rechtsmittelklarheit seien Ausschlusstatbestände wie § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO, die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel für bestimmte Konstellationen ausschlössen, nicht auf andere Fälle übertragbar, wenn sich dafür kein konkreter Anhaltspunkt im Gesetz finde (vgl. OLGR Koblenz 2006, 843 f.).
  • LAG Sachsen, 13.02.2009 - 4 Ta 307/08

    Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Zwangsvollstreckung vor

    Der nur für die außergerichtlichen Kosten maßgebende Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - ist wegen der geringeren Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren auf 1/5 des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen (vgl. OLG Koblenz, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 09.05.2006 - 12 W 254/06 -) und hiervon Amts wegen festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 42 Abs. 1 und 4, 47 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 3 ZPO ).
  • OLG München, 06.05.2011 - 14 W 410/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung der

    Dagegen bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes und der Rechtsmittelklarheit (so aber OLG Koblenz, NJOZ 2006, 4372, 4373 u. ähnl. bereits OLG Hamm, NJOZ 2005, 1557, 1560).
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