Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.02.2015 - 9 U 903/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- online-und-recht.de
Kosten eines Abschluss-Schreibens iHv. 1,0 Geschäftsgebühr sind erstattungsfähig
Kurzfassungen/Presse (2)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
1,0 Gebühr für Abschluss-Schreiben
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Bei wettbewerbsrechtlichem Abschluss-Schreiben 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08
Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.2015 - 9 U 903/14
Da das Abschlussschreiben die Hauptsache vorbereitet, gehört es zur (angedrohten) Hauptsacheklage und es ist als eine neue selbstständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit b RVG anzusehen (BGH, MDR 2010, 1087 ff.).Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. BGH, MDR 2010, 1087 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 39/09, juris).
- BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08
Vollmachtsnachweis
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.2015 - 9 U 903/14
Für die Abmahnkosten hat der Kläger zutreffend eine 1, 3 Geschäftsgebühr angesetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 335, 337), die auf die Verfahrensgebühr für das zunächst durchgeführte Verfahren anzurechnen ist, also auf das einstweilige Verfügungsverfahren, weshalb der Kläger für die Abmahnung zutreffend Gebühren in Höhe von 0, 65 Geschäftsgebühr zuzüglich Schreibauslagen, damit also 532, 20 EUR verlangen kann. - OLG Hamm, 02.07.2009 - 4 U 39/09
Streitwert und Anwaltsgebühren für ein wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.2015 - 9 U 903/14
Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. BGH, MDR 2010, 1087 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 39/09, juris). - OLG Koblenz, 27.11.2013 - 9 U 538/13
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.2015 - 9 U 903/14
Der Gegenstandswert der Hauptsacheklage ist vorliegend - da die vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße schwerwiegend sind - mit 25.000,00 EUR angemessen festzusetzen (vgl. OLG Koblenz vom 27.11.2013 - 9 U 538/13, juris; 20.000,00 EUR Streitwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeit).