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OLG Koblenz, 11.11.2008 - 1 Ws 535/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Enge Auslegung der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- Judicialis
StGB § 201 a Abs. 1
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- ferner-alsdorf.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 268
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 04.06.2020 - 515 Qs 39/20
Kindertagesstätte als ein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von …
Mit diesem Schutzzweck ist es nicht zu vereinbaren, die Verwirklichung des (unglücklich formulierten) Tatbestands davon abhängig zu machen, ob der Raum, in dem sich der Geschädigte bei der Tatbegehung aufhält, objektiv über einen Sichtschutz verfügt (anders OLG Koblenz, Beschluss vom 11. November 2008, - 1 Ws 535/08 - juris und Fischer a.a.O. § 201a Rdn. 8 ff.). - LG Stuttgart, 13.02.2023 - 5 Qs 8/23
Strafbarkeit des Fotografierens einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum …
Dabei kann offenbleiben, ob der Vorraum einer Damentoilette ein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne der Norm ist oder ob von der Norm nur Räumlichkeiten erfasst werden, die von vornherein dazu bestimmt sind, einen Menschen vor den Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen (in diesem Sinne OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2008, 1 Ws 535/08, NStZ 2009, 268, 269).