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   OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07   

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https://dejure.org/2007,10466
OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07 (https://dejure.org/2007,10466)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.02.2007 - 1 Ws 30/07 (https://dejure.org/2007,10466)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 1 Ws 30/07 (https://dejure.org/2007,10466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 2040 Js 24932/05
  • OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 143
  • NStZ-RR 2007, 207
  • StV 2007, 418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 04.01.1991 - HEs 78/90

    Auswirkungen der einstweiligen Unterbringung auf die nachfolgende

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, " gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen " (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. 02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt " in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist ").
  • OLG Naumburg, 07.05.2001 - HEs 16/01
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, " gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen " (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. 02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt " in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist ").
  • OLG Oldenburg, 16.10.2001 - HEs 62/01

    6 Monate; Beschleunigungsgebot; Haftprüfung; Hauptverfahrenseröffnung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, " gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen " (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. 02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt " in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist ").
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    19 Daß für die einstweilige Unterbringung eine besondere "Haftprüfung" entsprechend §§ 121, 122 StPO nicht vorgeschrieben ist, besagt wenig, weil " das Beschleunigungsgebot ... auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO hinaus Geltung " beansprucht und das gesamte Strafverfahren erfaßt (BVerfG StV 05, 220 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    b) Aus dem somit allen nicht rechtskräftig Verurteilten/Untergebrachten zustehenden Freiheitsanspruch, aber auch aus dem bei jedem staatlichen Eingriff in Grundrechte zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG NJW 06, 1336) ergibt sich, daß die ausnahmsweise zulässige Anordnung einstweiliger Unterbringung nur solange rechtsstaatskonform bleibt, als die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende gerichtliche Entscheidung so schnell wie möglich herbeizuführen.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 4. April 2006 (StV 06, 251) darauf hingewiesen, daß es verfassungsrechtlich sogar geboten sein kann, einen Haftbefehl wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot " schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO " aufzuheben.
  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    Der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch " auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens " (BVerfG StV 01, 521 zum Beschleunigungsgebot im Verfahren über die Reststrafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe) steht deshalb auch einem Beschuldigten zu, der im dringenden Verdacht steht, eine Straftat in einem die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden psychischen Ausnahmezustand begangen zu haben und wegen seiner psychischen Störung gemeingefährlich zu sein.
  • OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03

    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07
    21 Selbst wenn dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr " tendenziell der Vorrang gebührt " (so OLG München NStZ-RR 03, 366 in einer von der herrschenden Rechtsprechungsmeinung abweichenden Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Dauer der einstweiligen Unterbringung bei der Berechnung der 6-Monatsfrist des § 121 StPO), stehen hier die Verfahrensverzögerungen der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entgegen.
  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Der noch zur alten Rechtslage (vor der Änderung des § 126a Abs. 2 StPO durch das Unterbringungssicherungsgesetz) teilweise vertretenen Ansicht, dass auch bei der einstweiligen Unterbringung vermeidbare Verfahrensverzögerungen ihrer Fortdauer entgegenstehen (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208) ist durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen.

    Indes ist es nicht so, dass das auf dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der einstweiligen Unterbringung etwa nicht zu beachten wäre (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208; OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

    Insofern ist keine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung ebenfalls das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz, StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl., § 126 a Rn. 5, 10 und 11).
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2010 - 2 Ws 451/09

    Einstweilige Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Die weitere vorläufige Unterbringung erscheint unverhältnismäßig, weil dem auch bei der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO geltenden Beschleunigungsgebot (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207; OLG Celle StraFo 2007, 372 jew. m.w.Nachw.) nicht Rechnung getragen wurde.
  • KG, 15.09.2009 - 1 HEs 34/09

    Einstweilige Unterbringung: Beachtung des Beschleunigungsgebots durch

    Insofern ist keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 126a Rdn. 5, 10 und 11).
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