Rechtsprechung
OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung der Vereinbarkeit der Bestimmung einer Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Zulässige Tätigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft; Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen von ...
- Judicialis
BGB § 134; ; RBerG Art. 1 § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verstoß gegen RBerG durch Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit Treuhandtätigkeit für geschlossenen Immobilienfonds
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 01.03.2004 - 5 O 8/02
- OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
- OLG Koblenz, 12.05.2005 - 10 U 323/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99
Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war).Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2002 (BGH WM 2000, 2443) rechtfertigt keine andere Betrachtung.
- BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93
Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zwar sowohl die Gesellschaft als auch die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft isoliert geltend zu machen (vgl. z.B. BGH in NJW 1995, S. 188 ff.).Die isolierte Geltendmachung einzelner Ansprüche ist deshalb dann möglich, wenn eine Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (vgl. BGH in NJW 1995, S. 188 f.).
- OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 245/04
Unerlaubte Rechtsberatung: Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Die Wirksamkeit des Ausschlusses und des Zahlungsverlangens der Klägerin aus der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 war Gegenstand des Parallelverfahrens 10 O 109/03 (10 U 245/04 OLG Koblenz).Zutreffend führt das Landgericht aus, dass dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Deckungs- und Liquiditätsbeiträge sowie der geltend gemachten Zinsen nicht entgegensteht, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren 10 O 109/03 (=10 U 245/04) eine Auseinandersetzungsforderung nach Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft geltend macht.
- BGH, 15.05.2000 - II ZR 6/99
Ansprüche gegen einen Kommanditisten nach Ausscheiden aus der KG
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein einzelner Gesellschafter aus einer ohne ihn fortbestehenden GbR ausscheidet (vgl. BGH in NJW 2000, S. 2586 f.) Diese Rechtsprechung will, wie das Landgericht zutreffend ausführt, unnötige Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens vermeiden. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Wird eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin für eine Gesellschaft bestimmt, die als geschlossener Immobilienfonds und Unterdeckungsfonds im Rahmen eines Steuersparmodells den Gesellschaftszweck der Modernisierung eines Objekts mit anschließender Vermietung von Wohneinheiten verfolgt, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel und dem Abschluss der für die Realisierung des Gesellschaftszwecks vorgesehenen Verträge liegt ( in Abgrenzung zu BGH WM 2000, 2443 - dort rechtliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften im Rahmen eines Bauträgermodells und BGH ZIP 2004, 1394 ff., wo der Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit der Aufnahme eines Kreditvertrages verbunden war). - BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98
Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.01.2005 - 10 U 323/04
Treu und Glauben gebieten es, dass die Klauseln auch wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 1999, 2279).