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   OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99   

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https://dejure.org/2001,9410
OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99 (https://dejure.org/2001,9410)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.02.2001 - 3 U 543/99 (https://dejure.org/2001,9410)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Februar 2001 - 3 U 543/99 (https://dejure.org/2001,9410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerklage; Schadenersatz; Pachtvertrag; Schriftform; Formerfordernis; Notarielle Beurkundung; Grundstückskaufvertrag

  • Judicialis

    BGB § 313; ; BGB § 125; ; BGB § 128; ; BGB § 313 Satz 1; ; BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Trier - 25 Lw 5/94
  • OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragschließenden wechselseitig derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1980, S. 829, 830) oder wenn zumindest der Grundstücksvertrag von dem weiteren Geschäft in dieser Weise abhängig ist (BGH NJW 2000, S. 951); dazu genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner den Willen hatte, die Vereinbarungen unlösbar miteinander zu verknüpfen, dem anderen dieser Wille erkennbar war und er dies billigte oder wenigstens hinnahm (vgl. BGH NJW 1988, S. 2880).

    Nicht erforderlich ist, dass an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind (vgl. BGH NJW 1980, S. 829, 830).

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98

    Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragschließenden wechselseitig derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1980, S. 829, 830) oder wenn zumindest der Grundstücksvertrag von dem weiteren Geschäft in dieser Weise abhängig ist (BGH NJW 2000, S. 951); dazu genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner den Willen hatte, die Vereinbarungen unlösbar miteinander zu verknüpfen, dem anderen dieser Wille erkennbar war und er dies billigte oder wenigstens hinnahm (vgl. BGH NJW 1988, S. 2880).

    Wenn nach der Rechtsprechung des BGH zur Wahrung des Formgebotes von § 313 Satz l BGB die rechtliche Einheit mehrerer Vereinbarungen - ggf. andeutungsweise - urkundlichen Ausdruck finden muss (vgl. z. B. BGH NJW 2000, S. 951), so bedeutet dies lediglich, dass es an der erforderlichen Beurkundung fehlt, wenn die gewollte Abhängigkeit zwischen den Vereinbarungen sich im Beurkundeten nicht wiederfindet, nicht dagegen, dass in diesem Fall der rechtliche Zusammenhang zu verneinen wäre.

  • BGH, 16.09.1988 - V ZR 77/87

    Wirksamkeit einer Auflassungsvormerkung - Anspruch auf Zustimmung zur Löschung -

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Bei der Veräußerung eines Grundstücks erstreckt sich das Beurkundungserfordernis des § 313 Satz 1 BGB auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (stdg. Rspr. des BGH; vgl. z. B. BGH NJW-RR 1989, S. 198, 199).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verknüpfungswille Ausdruck im Vertrag gefunden hat (BGH NJW-RR 1989, S. 198, 199).

  • BGH, 17.03.1988 - IX ZR 43/87

    Kausalität des Beratungsverschuldens eines Rechtsanwalts bei einem nicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragschließenden wechselseitig derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH NJW 1980, S. 829, 830) oder wenn zumindest der Grundstücksvertrag von dem weiteren Geschäft in dieser Weise abhängig ist (BGH NJW 2000, S. 951); dazu genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner den Willen hatte, die Vereinbarungen unlösbar miteinander zu verknüpfen, dem anderen dieser Wille erkennbar war und er dies billigte oder wenigstens hinnahm (vgl. BGH NJW 1988, S. 2880).
  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81

    Grundstückskauf - Sicherungsabrede - Formerfordernis - Notarielle Beurkundung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Das Formerfordernis gilt also bereits für Vereinbarungen, die mit einem beurkundungsbedürftigen Angebot in einem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH NJW 1983, S. 565).
  • BayObLG, 26.06.1980 - BReg. 3 Z 77/77

    Zum Anfallen der Beglaubigungsgebühr bei Vollmachtsabschriften

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Vielmehr muss das beigefügte Schriftstück Erklärungen der an der Beurkundung Beteiligten enthalten (BayObLGZ 1980, S. 180, 182), Erklärungen Dritter also nur insoweit, als die Beteiligten sie zum Inhalt ihrer eigenen Erklärungen machen.
  • BGH, 08.03.1966 - V ZR 62/64

    Wirksamkeit von Vereinbarungen vor Abschluss eines Grundstücksgeschäfts -

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.02.2001 - 3 U 543/99
    Ist dies nicht der Fall, so besteht Formbedürftigkeit für alle Vereinbarungen, wenn der Verknüpfungswille bei sämtlichen Beteiligten sowohl des Grundstücksveräußerungsvertrages als auch der an sich formfreien Vereinbarung, vorhanden war (BGH DNotZ 1966, S. 736, 737).
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