Rechtsprechung
OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 91 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO, § 4 JVEG, § 19 JVEG
Kostenfestsetzung nach Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholten Privatgutachtens zum Vorliegen eines gestellten Unfalls - verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung eingeholten Privatgutachtens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens wegen des Verdachts eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens wegen des Verdachts eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses
- rechtsportal.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens wegen des Verdachts eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Erstattung vorprozessualer Privatgutachten ohne Prozessbezug!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 06.03.2017 - 3 O 9/15
- OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Papierfundstellen
- MDR 2017, 911
- BauR 2017, 1425
- BauR 2017, 1584
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02
Kosten des Privatgutachters
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten gehören nur ausnahmsweise dazu (BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415).Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10).
- OLG Koblenz, 01.07.2008 - 14 W 284/08
Geltendmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10).Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit und dem hier erforderlichen Vortrag, nicht aber zur Prüfung der eigenen Einstandspflicht stehen (Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259 Senat v. 21.09.2010, 14 W 521/10 = JurBüro 2011, 649).
- BGH, 04.03.2008 - VI ZB 72/06
Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens im Kfz-Haftpflichtprozess
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10).
- BGH, 23.05.2006 - VI ZB 7/05
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten gehören nur ausnahmsweise dazu (BGH NJW 2003, 1398; BGH NJW 2006, 2415). - BGH, 14.10.2008 - VI ZB 16/08
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10). - OLG Koblenz, 13.02.2008 - 14 W 81/08
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10). - BGH, 18.11.2008 - VI ZB 24/08
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual durch eine …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei hat ihre Einstandspflicht nämlich in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen, so dass die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind (BGH MDR 2009, 231; BGH NJW-RR 2009, 422; BGH VersR 2008, 801; siehe auch BGHZ 153, 235; VersR 2006, 1236, 1237; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss v. 10.10.2016, 14 W 537/16; Senat VersR 2008, 802; Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259; OLG Koblenz v. 17.03.2010, 14 W 135/10). - OLG Koblenz, 21.09.2010 - 14 W 521/10
Zivilprozess - Kosten für vorprozessuales Privatgutachten erstattungsfähig?
Auszug aus OLG Koblenz, 13.04.2017 - 14 W 161/17
Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit und dem hier erforderlichen Vortrag, nicht aber zur Prüfung der eigenen Einstandspflicht stehen (Senat MDR 2009, 471 = OLGR Koblenz 2009, 383 = JurBüro 2009, 259 Senat v. 21.09.2010, 14 W 521/10 = JurBüro 2011, 649).
- OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19
Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines …
Sollte die Beklagte davon ausgehen, sie könne beim Verdacht eines manipulierten Unfalls stets umfangreiche Ermittlungen beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten ohne eine auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung auf den Prozessgegner abwälzen, träfe das nicht zu (vgl. OLG Koblenz, MDR 2017, 911).