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   OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97   

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OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97 (https://dejure.org/1997,4695)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.1997 - 1 Ws 421/97 (https://dejure.org/1997,4695)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. August 1997 - 1 Ws 421/97 (https://dejure.org/1997,4695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wiederaufnahme bei Nötigung durch Sitzblockade

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 44
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    »Zur Strafbarkeit von "Sitzblockaden" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NStZ 1995, 541 ).«.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Januar 1995 entgegen seiner früheren Rechtsprechung festgestellte Verfassungswidrigkeit der erweiternden Auslegung des Gewaltbegriffs war daher vom Zeitpunkt der Entscheidung an (nur insoweit richtig ex nunc) von den Fachgerichten verbindlich zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 119, 121, BGH NStZ 1995, 541 , jeweils m.w.N.).

    b) Eine solche Verurteilung wäre auch nicht auf der Grundlage einer vom 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juli 1995, NStZ 1995, 541 ) vertretenen Rechtsauffassung möglich gewesen.

    Amelung, ebenfalls ein Kritiker von BVerfGE 92, 1 (vgl. NJW 1995, 2584 ff), sieht in BGHSt 41, 182 einen Fall kaum verhüllten Ungehorsams eines BGH-Senats gegenüber der dritten Sitzblockadenentscheidung des BVerfG" und den Versuch, das BVerfG "vorzuführen", indem aus dessen Begründung ein einzelner Gesichtspunkt "herausgepickt" und daraus Konsequenzen abgeleitet würden, die den Vorstellungen des BVerfG offensichtlich widersprächen (NStZ 1996, 230 f ).

    Dieser Konsequenz kann auch nicht dadurch ausgewichen werden, daß die logische Schlußfolgerung einer Erstreckung nötigender Gewalt auf alle Fahrzeuge unterlassen und statt dessen - um der verfassungsgerichtlichen Entscheidung pro forma wenigstens einen (in der Praxis ohnehin nur seltenen, vgl. Amelung NStZ 1996, 230) Anwendungsfall zu belassen - auf die "zweiten" (und etwa nachfolgende weitere) Kraftfahrzeuge abgestellt wird.

    Allerdings kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß diese Voraussetzung in den vom 1. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen (BGHSt 41, 182, NJW 1995, 2862 ; NStZ 1995, 592 ) gegeben war.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff. [dritte Sitzblockadenentscheidung]), nach dem die bisherige Auslegung der Strafgerichte zur Nötigungsalternative der Gewalt bei Sitzblockaden nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, betreiben sowohl die Verurteilten T. und S. als auch -zugunsten des Verurteilten H. - die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 79 Abs. 1 BVerfGG , 359 ff StPO mit dem Ziel der Freisprechung vom Schuldvorwurf der Nötigung.

    Der Wiederaufnahmegrund findet vorliegend seine Stütze in der dritten Sitzblockadenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom l0. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff = NJW 1995, 1141 ff).

    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht selbst der Auffassung ist, die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Auslegung sei damals wegen Gleichheit der Richterstimmen unentschieden, die Rechtsfrage mithin streitig geblieben (BVerfG NJW 1995, 1141, 1142; so auch LG Trier, 2. Strafkammer, NStZ-RR 1997, 174, 175), war doch kraft Gesetzes die verfassungsrechtliche Frage infolge der Stimmengleichheit dahingehend zu beantworten, daß ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden kann (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG ).

    Amelung, ebenfalls ein Kritiker von BVerfGE 92, 1 (vgl. NJW 1995, 2584 ff), sieht in BGHSt 41, 182 einen Fall kaum verhüllten Ungehorsams eines BGH-Senats gegenüber der dritten Sitzblockadenentscheidung des BVerfG" und den Versuch, das BVerfG "vorzuführen", indem aus dessen Begründung ein einzelner Gesichtspunkt "herausgepickt" und daraus Konsequenzen abgeleitet würden, die den Vorstellungen des BVerfG offensichtlich widersprächen (NStZ 1996, 230 f ).

    c) Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen seit BVerfGE 92, 1 den Nötigungsvorwurf nicht mehr.

  • BGH, 27.07.1995 - 1 StR 327/95

    kurdische Autobahnblockade II - § 240 StGB, Gewaltbegriff,

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Der Ablauf des Geschehens und seine Auswirkungen auf die Autobahnbenutzer sind gerichtsbekannt, sie waren Gegenstand ausführlicher Berichterstattung in Presse und Fernsehen (vgl. auch die Sachverhaltsdarstellung in BGH NJW 1995, 2862 ).

    Allerdings kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß diese Voraussetzung in den vom 1. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen (BGHSt 41, 182, NJW 1995, 2862 ; NStZ 1995, 592 ) gegeben war.

    Nach dem in BGH NJW 1995, 2862 mitgeteilten Sachverhalt handelte es sich um mindestens 500 Kraftfahrer, die sich in einem Stau von bis zu vier Kilometern Länge festgefahren hatten, wobei Startversuche durchbruchswilliger Kraftfahrer der "ersten Reihe" sogar "durch Drohungen mit Eisenstangen u.ä., auch durch Beschädigung von PKW, verhindert wurden", so daß es schon von daher näher gelegen hätte, hier ohne weiteres die zweite Tatbestandsalternative des § 240 Abs. 1 StGB (Gewaltdrohung) zu bejahen, statt den Schwerpunkt des tatbestandlichen Geschehens auf den mit dem "Sich-auf-die-Fahrbahn-Begeben" verbundenen "geringen körperlichen Aufwand" in Verbindung mit dem durch die Fahrzeuge der ersten Reihe hervorgerufenen "(auch) physisch wirkenden Zwang" zu legen.

    Daß der 1. Strafsenat des BGH im selben Band (Seite 182 ff.) und weiteren Beschlüssen (NJW 1995, 2862 ; NStZ 95, 593) eine Straßenblockade gleichwohl als strafbare Gewalt bewertet habe, ändere daran nichts; denn dort sei "entscheidend darauf abgestellt (worden), daß die beabsichtigte Fortbewegung der Kraftfahrer durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wurde, indem die Täter die von ihnen (möglicherweise nur) durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere benutzten ... So aber liegt es hier gerade nicht" (BGHSt aa0.241/242; in Tröndles umfangreicher Kommentierung zur Gewaltproblematik bei Sitzblockaden findet diese Entscheidung keine Erwähnung).

  • OLG Koblenz, 24.06.1996 - 1 Ws 313/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NJW 1996, 3351 , NStZ-RR 1997, 111, 112, Beschluß vom 11.07.1997 -1 Ws 313/97-) schafft diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der genannten Vorschrift, auch wenn die darin ausgesprochene Verfassungswidrigkeit nicht den Inhalt der Strafvorschrift selbst, sondern lediglich deren Auslegung betrifft.

    bb) Der Senat hat zu der Argumentation des 1. Strafsenats des BGH bereits im Beschluß vom 24.06.1996 (NJW 96, 3351) Stellung genommen und es (gegen OLG Zweibrücken NJW 1996, 867 und OLG München NStZ-RR 1997, 174 , wie diese jetzt auch der 2. Strafsenat des OLG Koblenz, aa0.) abgelehnt, sie auf Fallgestaltungen wie die hier vorliegende zu übertragen.

    Das Betreten der bzw. Hinsetzen auf die Fahrbahn löst aber als solches irgendeine weitere Kausalkette gerade nicht aus (vgl. auch Senat NJW 1996, 3351, 3352 113 b), es bewirkt zunächst nichts anderes, als daß der Betreffende auf der Fahrbahn steht oder sitzt.

    Getrennte Entscheidungen über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags sind daher nicht erforderlich (OLG Koblenz NJW 1996, 3351, 3353 m.w.N.).

  • LG Trier, 18.11.1996 - 2 Qs 55/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Auch wenn das Bundesverfassungsgericht selbst der Auffassung ist, die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Auslegung sei damals wegen Gleichheit der Richterstimmen unentschieden, die Rechtsfrage mithin streitig geblieben (BVerfG NJW 1995, 1141, 1142; so auch LG Trier, 2. Strafkammer, NStZ-RR 1997, 174, 175), war doch kraft Gesetzes die verfassungsrechtliche Frage infolge der Stimmengleichheit dahingehend zu beantworten, daß ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden kann (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG ).

    bb) Der Senat hat zu der Argumentation des 1. Strafsenats des BGH bereits im Beschluß vom 24.06.1996 (NJW 96, 3351) Stellung genommen und es (gegen OLG Zweibrücken NJW 1996, 867 und OLG München NStZ-RR 1997, 174 , wie diese jetzt auch der 2. Strafsenat des OLG Koblenz, aa0.) abgelehnt, sie auf Fallgestaltungen wie die hier vorliegende zu übertragen.

    Diese Feststellungen tragen - entgegen OLG München NStZ-RR 1997, 174 - auch nicht ansatzweise die Annahme, die Verurteilten hätten dazu auffordern wollen, das jeweils erste anhaltende Fahrzeuge als unüberwindbares Hindernis für alle weiteren Fahrzeuge einzusetzen oder dies billigend in Kauf genommen.

  • OLG Koblenz, 29.07.1997 - 2 Ws 348/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Das Gegenteil ist richtig; denn der Richter, der von einer früheren Rechtsprechung abweicht, tut dies immer nur in der Überzeugung, zu "besserer Einsicht" gelangt zu sein (ebenso OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluß vom 29.07.1997 -2 Ws 348/97- S.9).

    Von daher besteht kein rechtfertigender Grund, dem Verurteilten, der von einer Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abgesehen hat, eine Gleichstellung mit dem erfolgreichen Beschwerdeführer und damit den Schutz des § 79 Abs. 1 BVerfGG zu versagen (Senat aa0. S. 13 f, ebenso OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluß vom 29.07.1997 -2 Ws 348/97- S. 9).

  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Das Gericht hält ... an seiner in den erwähnten Urteilen der Kammer angewandten Deutung des Gewaltbegriffes ... fest, die sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 1988, 720) und der dort angeführten weiteren Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, 45) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 ; NJW 1986, 1883 ), befindet.".

    Darin ist die bei Verurteilungen wegen Nötigung durch Sitzblockaden seit BGHSt 23, 46, 54 praktizierte erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB für mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt worden, soweit auch die mit geringem körperlichen Kraftaufwand erzielte Auslösung eines psychisch determinierten Prozesses beim Opfer davon erfaßt sein soll.

  • BGH, 28.11.1996 - StB 13/96

    Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (verfassungsrechtliches

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    So hat der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG auch auf solche Fälle zugelassen, die mit einer verfassungskonformen Auslegung vergleichbar sind (BGH NStZ 1997, 140 und 142 zur Wiederaufnahme zugunsten verurteilter MfS-Agenten).

    Niemand soll gezwungen sein, mit dem Makel einer Bestrafung belastet zu bleiben, wenn diese auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht (BVerfGE 12, 338, 340; BGH NStZ 1997, 140 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Das Gericht kann seine in einer früheren Entscheidung vertretene Rechtsauffassung aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend war (BVerfGE 4, 31, 38 f; 77, 84, 103 f, 78, 320, 328 f; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß vom 30.4.1997 - 2BvR 817/90 - unter ausdrücklicher Aufgabe von BVerfGE 49, 3 29 ff ).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
    Das Gericht kann seine in einer früheren Entscheidung vertretene Rechtsauffassung aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend war (BVerfGE 4, 31, 38 f; 77, 84, 103 f, 78, 320, 328 f; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß vom 30.4.1997 - 2BvR 817/90 - unter ausdrücklicher Aufgabe von BVerfGE 49, 3 29 ff ).
  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • LG Bad Kreuznach, 04.07.1988 - Js 10724/86
  • BGH, 01.08.1995 - 1 StR 334/95

    Gewalt - Nötigung - Blockade - Straßenkreuzung

  • BGH, 28.11.1996 - StB 12/96

    Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

  • OLG Koblenz, 29.10.1987 - 1 Ss 411/87

    Beteiligung an einer Sitzblockade; Begriff der Gewalt im Sinne von § 240

  • OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
  • OLG Koblenz, 12.02.1996 - 1 Ws 71/96

    Nötigung durch Sitzblockade; Wiederaufnahmeantrag gegen ein im Revisionsverfahren

  • BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 175/97

    Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu

    b) Divergenzen in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Meinungsverschiedenheiten in der Literatur zur Anwendung des § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG auf Fälle der Verurteilung wegen Sitzblockaden führen für sich genommen nicht dazu, dass Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. für die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes OLG Koblenz, NJW 1996, S. 3351 ff. und NStZ-RR 1998, S. 44 ff.; Angerer/Stumpf, NJW 1996, S. 2216; ablehnend KG, NStZ-RR 1998, S. 11 f. und Beschluss vom 25. Juni 1997 - 3 Ws 291/97 - in JURIS; s.a. Malte Graßhoff, NJW 1995, S. 3085 ff., der für eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 - 3. Alt. - BVerfGG eintritt).
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