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   OLG Koblenz, 15.04.2010 - 11 UF 506/09   

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https://dejure.org/2010,15292
OLG Koblenz, 15.04.2010 - 11 UF 506/09 (https://dejure.org/2010,15292)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2010 - 11 UF 506/09 (https://dejure.org/2010,15292)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. April 2010 - 11 UF 506/09 (https://dejure.org/2010,15292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1573 Abs 2 BGB, § 1576 Abs 1 BGB
    Nachehelichenunterhalt: Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen bei einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Altersvorsorge eines selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578
    Höhe der Altersvorsorge eines selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2079
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 141/04

    Beschränkung der Revision auf einen Teil des geltend gemachten

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.04.2010 - 11 UF 506/09
    Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.04.2010 - 11 UF 506/09
    Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.04.2010 - 11 UF 506/09
    Nachteile durch eine geringere Versorgung in Folge der Ehe sind durch den zusammen mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH FamRZ 2008, 1325, 1328 und 1508, 1511).
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