Rechtsprechung
OLG Koblenz, 16.01.2014 - 10 U 1470/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- versicherungsrechtsiegen.de
Ausgleichsanspruch Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG a. F. § 59; VVG § 78
Kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters bei grob fahrlässiger Brandverursachung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters bei grob fahrlässiger Brandverursachung
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 14.11.2012 - 16 O 517/11
- OLG Koblenz, 20.06.2013 - 10 U 1470/12
- OLG Koblenz, 16.01.2014 - 10 U 1470/12
- BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14
Papierfundstellen
- VersR 2014, 1500
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der …
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 10 U 1470/12
Der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 VVG a. F. wurde entwickelt zur Schließung einer Regelungslücke, die sich dadurch ergeben hat, dass die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1995, Az: VIII ZR 41/95) einen stillschweigenden Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters entwickelt hat, für den Fall, dass der Mieter einen Brand mit nur leichter Fahrlässigkeit verursacht hat und dass er aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtung anteilig die Kosten der Gebäudeversicherung des Vermieters trägt. - OLG Koblenz, 30.04.2010 - 10 U 827/09
Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers der Vermieters gegen den …
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 10 U 1470/12
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Urteil des Senats vom 30.4.2010 (Az.: 10 U 827/09 - VersR 2010, 1493) keine Argumentation zu ihren Gunsten entnehmen. - BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 10 U 1470/12
Zweck des Regressverzichtes war der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86).
- BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14
Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines …
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2014, 461 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.