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   OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01   

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OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01 (https://dejure.org/2001,4918)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2001 - 9 UF 59/01 (https://dejure.org/2001,4918)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 9 UF 59/01 (https://dejure.org/2001,4918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachehelicher Unterhalt; Trennungsunterhalt; Scheidung; Einkommensveränderung; Einkommensverhältnisse; Kindesunterhalt

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; EStG § 33 a Abs. 2; ; BGB § 426; ; BGB § 1578 Abs. 3

  • RA Kotz

    Hausfraueneinkommen nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 753; 1998, 2821 und 2000, 2349).

    Jedoch ist der darüber hinausgehende Wert des Hauses als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwendung trifft (BGH NJW 2000, 2349).

    Die dahingehende Rechtsprechung des BGH zum Trennungsunterhalt (NJW 1998, 2821; auch schon FamRZ 1989, 1160) gilt gleichermaßen für den nachehelichen Unterhalt, soweit -wie hier-ausnahmsweise die Realisierung des objektiven Mietwertes nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2000, 2349 und FuR 2001, 314).

    Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung der Darlehen und damit der Vermögensbildung dienen, ist der Wohnvorteil hingegen -anders als beim Trennungsunterhalt (BGH NJW 1998, 2821) und bei Ermittlung des nachehelichen Unterhalts anhand des objektiven Mietwertes (BGH NJW 2000, 2349)- nicht zu kürzen, weil anderenfalls der Antragsgegnerin zu Gunsten einer Vermögensbildung ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde.

    Das widerspräche den Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. BGH NJW 2000, 2349 m w N.).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 753; 1998, 2821 und 2000, 2349).

    Allerdings bemisst sich hiernach der Wohnwert beim nachehelichen Unterhalt unabhängig davon, ob das Haus von dem hierin verbliebenen Ehegatten in vollem Umfang genutzt wird, i. d. R. nach dem objektiven Mietwert des Anwesens Zwar wirkt sich als Wohnvorteil, d. h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wenn und so weit er dieses nicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht; dies ist wie beim Trennungsunterhalt (vgl. BGH NJW 1998, 2821) die ersparte ortsübliche Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung.

    Die dahingehende Rechtsprechung des BGH zum Trennungsunterhalt (NJW 1998, 2821; auch schon FamRZ 1989, 1160) gilt gleichermaßen für den nachehelichen Unterhalt, soweit -wie hier-ausnahmsweise die Realisierung des objektiven Mietwertes nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2000, 2349 und FuR 2001, 314).

    Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung der Darlehen und damit der Vermögensbildung dienen, ist der Wohnvorteil hingegen -anders als beim Trennungsunterhalt (BGH NJW 1998, 2821) und bei Ermittlung des nachehelichen Unterhalts anhand des objektiven Mietwertes (BGH NJW 2000, 2349)- nicht zu kürzen, weil anderenfalls der Antragsgegnerin zu Gunsten einer Vermögensbildung ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde.

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 98/97

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Bedarf (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, weil das Eheband und die daraus resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der Eheleute bis dahin fortbestehen (BGH FamRZ 1999, 367 m.w.N.), wobei allerdings nur die Veränderungen berücksichtigt werden, die bereits vor Trennung prägend angelegt waren, d.h. auch bei weiterem Zusammenleben zu erwarten gewesen wären; nicht prägende Veränderungen, das sind solche, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung oder auf trennungsbedingten Einkommensveränderungen beruhen, sind bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen (Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 216 ff).

    Der Altersvorsorgeunterhalt ist unselbständiger Teil des Gesamtunterhaltsanspruchs und an den Elementarunterhalt anzuknüpfen, um den Unterhaltsberechtigten so zu stellen, als wäre der Elementarunterhalt Arbeitseinkommen, aus dem er eine Altersversorgung aufbauen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 284, FamRZ 1999, 367 ff, 370; FamRZ 1981, 445; FamRZ 1981, 864, 865: OLG Koblenz -11 Zivilsenat- FamRZ 1989, 59 ff).

  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Anders als während der Trennungszeit haben die Ehegatten nach Scheidung der Ehe grundsätzlich keine Veranlassung mehr, ein zu großes Haus zu behalten, weshalb sie die Obliegenheit trifft, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für die alleinige Nutzung zu großen Hauses zu verwirklichen, sei es durch Vermietung einzelner Räume oder eines Teiles des Hauses oder des ganzen Hauses und Anmietung einer weniger kostspieligen Wohnung oder gar dessen Veräußerung (vgl BGH a. a. O. m.w.N ) Wenn und soweit sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände und Interessen eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des Eigenheims als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen, ist für die Unterhaltsberechnung -wie beim Trennungsunterhalt- allem die tatsächlich gezogene Nutzung maßgebend (BGH a. a. O. und FuR 2001, 314); dies übersieht die Antragsgegnerin in ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. September 2001.

    Die dahingehende Rechtsprechung des BGH zum Trennungsunterhalt (NJW 1998, 2821; auch schon FamRZ 1989, 1160) gilt gleichermaßen für den nachehelichen Unterhalt, soweit -wie hier-ausnahmsweise die Realisierung des objektiven Mietwertes nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2000, 2349 und FuR 2001, 314).

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 687/80

    Einbeziehung von Vorsorgeleistungen in den Unterhalt getrennt lebender und

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Die im allgemeinen übliche zweistufige Berechnung des neben dem Vorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts dient nämlich dazu, sicherzustellen, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird; dieser Halbteilungsgrundsatz ist nicht berührt, soweit Einkünfte im Wege der Anrechnungsmethode abzuziehen sind und/oder der Unterhaltsverpflichtete über nicht prägende Vermögenseinkünfte verfügt (vgl. BGH FamRZ 1999, 372 und 1982, 679; Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4 Rdn. 485 ff).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht in Abzug zu bringen, weil es sich hierbei anders als bei der Arbeitnehmersparzulage um einen Einkommensbestandteil handelt (BGH FamRZ 1980, 984 und FamRZ 1992, 797; OLG Hamburg FamRZ 1997, 574).
  • OLG Hamburg, 15.11.1996 - 12 UF 72/96

    Auswirkungen einer Kreditaufnahme auf Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht in Abzug zu bringen, weil es sich hierbei anders als bei der Arbeitnehmersparzulage um einen Einkommensbestandteil handelt (BGH FamRZ 1980, 984 und FamRZ 1992, 797; OLG Hamburg FamRZ 1997, 574).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Die im allgemeinen übliche zweistufige Berechnung des neben dem Vorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts dient nämlich dazu, sicherzustellen, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird; dieser Halbteilungsgrundsatz ist nicht berührt, soweit Einkünfte im Wege der Anrechnungsmethode abzuziehen sind und/oder der Unterhaltsverpflichtete über nicht prägende Vermögenseinkünfte verfügt (vgl. BGH FamRZ 1999, 372 und 1982, 679; Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4 Rdn. 485 ff).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    In seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1986, 783 und 1985, 161) entschieden, dass auch die Haushaltsführung des in der Ehe nicht berufstätigen Ehegatten die Ehe prägt, weil die ehelichen Lebensverhältnisse, an denen der haushaltsführende Ehegatte nach Scheidung teilhaben soll, nicht nur die vorhandenen Barmittel sondern auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard umfassen.
  • OLG Koblenz, 05.07.1988 - 11 UF 1412/87

    Höhe des Altersversorgungsunterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01
    Der Altersvorsorgeunterhalt ist unselbständiger Teil des Gesamtunterhaltsanspruchs und an den Elementarunterhalt anzuknüpfen, um den Unterhaltsberechtigten so zu stellen, als wäre der Elementarunterhalt Arbeitseinkommen, aus dem er eine Altersversorgung aufbauen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 284, FamRZ 1999, 367 ff, 370; FamRZ 1981, 445; FamRZ 1981, 864, 865: OLG Koblenz -11 Zivilsenat- FamRZ 1989, 59 ff).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

  • BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97

    Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 12/96

    Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 592/80

    Bemessung und Bestimmung der maßgeblichen Verhältnisse für den Vorsorgeunterhalt

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 552/80

    Nachholen der im Berufungsurteil unterbliebenen Zulassung der Revision durch ein

  • OLG Koblenz, 02.10.2002 - 9 UF 213/02

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten

    Anders als bei der früher vom Arbeitgeber ausgezahlten Arbeitnehmersparzulage handelt es sich hierbei nämlich um einen Einkommensbestandteil (vgl. BGH NJW 1980, 2251 und FamRZ 1992, 797; OLG Hamburg FamRZ 1997, 574; Senat OLGR 2002, 43).

    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 17.10.2001, 9 UF 59/01, OLGR 2002, 43).

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 9 UF 440/01

    Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

    Das fiktive Einkommen der Klägerin ist nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2001, 986 ), der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2002, 43), als Surrogat für die frühere, die Ehe prägende Haushaltstätigkeit in die Differenzmethode einzustellen.
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