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   OLG Koblenz, 18.03.2005 - 3 W 89/05   

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https://dejure.org/2005,13254
OLG Koblenz, 18.03.2005 - 3 W 89/05 (https://dejure.org/2005,13254)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2005 - 3 W 89/05 (https://dejure.org/2005,13254)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. März 2005 - 3 W 89/05 (https://dejure.org/2005,13254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 781, 125 Abs. 1, 126 Abs. 4, 130 Abs. 1; BeurkG
    Nichtigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnismangels Zugang einer Ausfertigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Zustandekommen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Schuldanerkenntnisses bei notarieller Beurkundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 39 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 781, 125 Abs. 1, 126 Abs. 4, 130 Abs. 1 BGB; § 47 ZPO; § 114 BeurkG
    Nichtigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses mangels Zugang einer Ausfertigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2005 - 3 W 89/05
    Ist aber für eine empfangsbedürftige Willenserklärung - wie hier - durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, wird die Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger in der vorgeschriebenen Form zugeht (vgl. u. a. BGH NJW 1993, 1126, 1127; NJW 1997, 1126, 1127; Palandt / Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 126 Rdnr. 11 und § 130 Rdnr. 10; Münchner Kommentar / Einsele, BGB. 4. Aufl., § 126 Rdnr. 21 und § 130 Rdnr. 33).

    Voraussetzung war jedoch stets, dass dies in Gegenwart des Erklärungsempfängers geschah, wodurch der Erklärende sich "diesem gegenüber" der Urschrift seiner Erklärung entäußerte (vgl. BGH NJW 1993, 1126, 1127 f.).

  • BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94

    Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2005 - 3 W 89/05
    In diesem Fall ist es erforderlich, dass dem Erklärungsempfänger eine Ausfertigung der Niederschrift (§ 47 BeurkG), also nicht lediglich eine - beglaubigte oder unbeglaubigte - Abschrift zugeht (BGH NJW 1995, 2217; Palandt § 130 Rdnr. 10; Münchener Kommentar § 130 Rdnr. 33).
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