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   OLG Koblenz, 20.09.1983 - 3 U 1636/82   

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https://dejure.org/1983,2651
OLG Koblenz, 20.09.1983 - 3 U 1636/82 (https://dejure.org/1983,2651)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.1983 - 3 U 1636/82 (https://dejure.org/1983,2651)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. September 1983 - 3 U 1636/82 (https://dejure.org/1983,2651)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderungsverbot einer erbrachten Leistung in Kenntnis der Nichtschuld; Rechtfertigung des Vorbehalts einer Rückforderung auf Grund der formelhaften Verwendung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht"; Annahme einer aus der Sicht ihres Leistungsempfängers ihm auf jeden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 134
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.1983 - 3 U 1636/82
    Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil es sich bei der Auslegung der Vorbehaltserklärung um eine Tatfrage handelt (BGHZ 32, 275 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59] ).
  • RG, 08.03.1934 - IV 5/34

    Wann schließt die fortlaufende Bewirkung von nicht geschuldeten Leistungen trotz

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.09.1983 - 3 U 1636/82
    Dem Leistungsempfänger muß also erkennbar sein, daß ihm das Geleistete auf jeden Fall verbleiben soll, d.h., daß der Leistende die Zahlung gegen sich gelten lassen will (RGZ 144, 89; RG NJW 1932, 3060 mit Anmerkung von Titze; Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., zu § 814 BGB ).
  • OLG Hamm, 09.12.2021 - 18 U 68/20

    Vorkenntnis

    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 20.9.1983, Az. 3 U 1636/82, bedeute diese Klausel keinen die Rückforderung rechtfertigenden Vorbehalt.

    Hier haben die Kläger die Leistung unter Vorbehalt erbracht, indem sie im Verwendungszweck der Überweisung den Hinweis "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" aufgenommen haben (so auch BGH, Urteil vom 09.06.1992, Az. VI ZR 215/91; Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl.(Stand: 01.02.2020), § 814 BGB Rn. 18; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 20.09.1983, Az. 3 U 1636/82).

    Soweit der Senat in Bezug auf die Bedeutung der Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 814 BGB eine andere Auffassung u.a. als das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 20.09.1983, Az. 3 U 1636/82) vertritt, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der Senat keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld angenommen hat und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB verneint hat.

  • OLG Saarbrücken, 16.06.2021 - 5 U 57/20

    Einem Krankentagegeldversicherer, der seine zunächst vorbehaltlos erbrachten

    Insoweit können jenseits der gesetzlichen Vorschrift des § 814 BGB, die erst bei positiver Kenntnis von der Nichtschuld zur Anwendung gelangt, auch schon bloße Zweifel des Leistenden am Bestehen der Schuld eine Rückforderung ausschließen, wenn der Leistende dem Empfänger zu erkennen gegeben hatte, dass diesem das Geleistete selbst im Falle des Nichtbestehens der Verpflichtung verbleiben soll (OLG Koblenz, NJW 1984, 134; OLG Köln, RuS 1998, 273; vgl. allgemein RG, Urteil vom 8. März 1934 - IV 5/34, RGZ 144, 89; BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59, BGHZ 32, 273; Urteil vom 24. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271).
  • KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22

    Vorzeitige Rückgabe der Pachtsache: Keine Bereicherungsansprüche

    Anders als bei einer Zahlung - jedenfalls eines Verbrauchers - unter der Erklärung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" (s. dazu BGH NJW-RR 1992, 1214 - juris Rn 22; OLG Hamm a.a.O., Rn 53; a.A. OLG Koblenz NJW 1984, 134 - juris Rn 30) fehlt es vorliegend an einer Erklärung der Klägerin, mit der sie sich die Rückforderung der Leistung (des Besitzes an den Pachträumen) vorbehielt.
  • OLG Köln, 08.07.2015 - 11 U 170/13
    Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 20.09.1983 (3 U 1636/82 - in: NJW 1984, 134) berufen, weil diese Entscheidung sich auf das Verhältnis zwischen leistender Versicherung und geschädigtem Anspruchsteller bezieht, nicht aber auf das hier allein interessierende Verhältnis zwischen zwei leistenden Schuldnern von Schadensersatz, das offenbar dadurch gekennzeichnet war, dass die H3 Versicherung nicht bereit war, eine höhere Versicherungsleistung als 50 % der Fremdschäden zu erbringen, und die Beklagte zur Vermeidung sonst zu gewärtigender Rechtsstreitigkeiten bereit war, einen Schadensbetrag aus eigener Tasche an die Fremdgeschädigten zu zahlen, wobei sie diese Beteiligung im Verhältnis zur Klägerin als Versicherungsnehmerin der H3-Versicherung angesichts der Formulierung, es werde ohne Anerkennung von Rechtspflichten" gezahlt, offenbar als "Vorstreck-Zahlung" betrachtete.
  • OLG Naumburg, 20.08.2002 - 11 U 140/01

    Risiko des Kreditkartenmissbrauchs in Mailorderverfahren beim Vertrags- und nicht

    Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht durch Anknüpfungstatsachen untersetzt behauptet, der Zedentin sei bei der Auszahlung des Geldes positiv bekannt gewesen, tatsächlich nicht zur Leistung verpflichtet zu sein (vgl. zum Erfordernis der Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes - OLG Koblenz NJW 1984, 134; Palandt/Sprau, § 814 Rdn. 3), kann der Klägerin nicht § 814 BGB entgegen gehalten werden.
  • OLG Schleswig, 18.05.2001 - 14 U 153/00

    Schadensrecht - ersatzfähiger Schaden - zeitweiliger Entzug von

    Ein solcher Ausschluss des Rückforderungsrechts ist dann gegeben, wenn der Leistende dem Empfänger zu erkennen gegeben hat, dass diesem das Geleistete selbst im Fall des Nichtbestehens der Verpflichtung verbleiben soll; abzustellen ist dabei auf den nach außen zum Ausdruck kommenden Willen des Leistenden (OLG Koblenz, NJW 1984, S. 134, 135).
  • LG Magdeburg, 26.04.2011 - 10 O 75/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags;

    Die Klägerin als Leistungsempfängerin konnte hierdurch den Willen des Versicherers erkennen, dass das Geleistete bei ihr verbleiben soll, der Versicherer also die Zahlung gegen sich gelten lassen will (OLG Koblenz, Urteil vom 20. September 1983 (3 U 1636/82), mwN.
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