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   OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4419
OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07 (https://dejure.org/2007,4419)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 281/07 (https://dejure.org/2007,4419)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 5 U 281/07 (https://dejure.org/2007,4419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baustellensicherheit und Verantwortlichkeit der Subunternehmer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 611; BGB § 631; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847; SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106
    Keine Haftungsprivilegierung bei Unfall des Bauleiters wegen eines der Betriebsstätte anhaftenden durch Subunternehmer verursachten Sicherheitsmangels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 104 § 105 § 106 Abs. 3
    Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verantwortung des Subunternehmers für Verkehrssicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Haftungsbeschränkung und Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Haftungsbeschränkung bei Baustellenunfall des Bauleiters

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Unfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baustellenunfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers! (IBR 2008, 117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 511
  • VersR 2008, 1263
  • BauR 2008, 406
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, wenn die Arbeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178).

    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGHZ 145, aaO.; 157, 213, 216 f.).

    Ein derartiger lediglich einseitiger Bezug reicht für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. BGHZ 157, 213, 218).

    Es bestand auch nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich der Zedent und die Mitarbeiter der Klägerin bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kamen", so dass auch eine so genannte Gefahrengemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. BGHZ 157, 213, 217).

  • BGH, 01.12.1955 - II ZR 24/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Sie hatte für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (vgl. BGH VersR 1956, 31, 32 und BGHZ 68, 169, 175).
  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 248/81

    Verkehrssicherungspflichten des Architekten bei Veränderung eines von einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Die sekundäre Verkehrssicherungspflicht eines Bauleiters beschränkt sich grundsätzlich darauf, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. BGH in VersR 1983, 1141 - 1143).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (vgl. BGH in MDR 2001, 1239).
  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Sie hatte für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (vgl. BGH VersR 1956, 31, 32 und BGHZ 68, 169, 175).
  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 94/02

    Haftungsausschluß bei gemeinsamer Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, wenn die Arbeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, wenn die Arbeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR 2003, 1177, 1178).
  • OLG Hamm, 02.07.2002 - 9 W 1/02

    Haftungsbeschränkung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nicht bei Verletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.2007 - 5 U 281/07
    Mithin ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Schädigung auf einer ganz andersartigen Pflichtverletzung beruht (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 905).
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