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   OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13   

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https://dejure.org/2013,14575
OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13 (https://dejure.org/2013,14575)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2013 - 13 WF 522/13 (https://dejure.org/2013,14575)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 13 WF 522/13 (https://dejure.org/2013,14575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1598a Abs 1 BGB, § 1598a Abs 2 BGB, § 1598a Abs 3 BGB, § 1629 Abs 2a BGB, § 172 Abs 1 Nr 2 FamFG
    Gerichtliches Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung: Klärungsberechtigung des rechtlichen Vaters; erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls; Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Elternteil bei Verweigerung der für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Kindes gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu einer genetischen Abstimmungsuntersuchung; Berücksichtigung des Kindeswohls bei Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Kindes gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in eine genetische Abstimmungsuntersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Klärung der Abstammung durch genetische Untersuchung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung gilt unbefristet

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Der Anspruch auf Klärung der Vaterschaft unterliegt keiner Frist und keinen besonderen Voraussetzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1349
  • MDR 2013, 980
  • FamRZ 2014, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 14.06.2011 - 33 UF 772/11

    Abstammungsfeststellung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet; er gilt unbefristet und ist an keine besondern Voraussetzungen gebunden (im Anschluss an OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1734 und OLG München, FamRZ 2011, 1878).

    Insbesondere besteht die Klärungsberechtigung unabhängig davon, ob der Berechtigte Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, und ist auch dann zu bejahen, wenn die Frist zur Vaterschaftsanfechtung für den Berechtigten bereits verstrichen ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734und OLG München FamRZ 2011, 1878).

    Allerdings wird -wie die Beteiligte zu 3) zutreffend einwendet -der Klärungsanspruch nach § 1598a BGB durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2011, 417 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53 und OLG München FamRZ 2011, 1878).

    Ausgangspunkt ist dabei, dass die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen -und um solche geht es hier auf Seiten des Kindesvaters (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441) -grundsätzlich zunächst nicht gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Düsseldorf JAmt 2011, 31 und OLG München FamRZ 2011, 1878).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2012 - 2 WF 39/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens auf Ersetzung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls i.S.v. § 1598a Abs. 3 BGB genügen daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen (im Anschluss an OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1734 und Beschluss vom 13.03.2012 - 2 WF 39/12 - zitiert nach Juris).

    Für eine erhebliche Beeinträchtigung genügen dabei nicht allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern es geht darum, ob das Abstammungsverfahren aufgrund außergewöhnlicher Umstände atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslöst (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734 und Beschluss vom 13. März 2012 - 2 WF 39/12 - zitiert nach Juris sowie MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. 2012 § 1598a Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. 2013 § 1598a Rn. 12).

    Denn derartige Irritationen bringen noch keine der vorgenannten atypischen und besonders schweren Folgen für das Kind mit sich (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 13. März 2012 - 2 WF 39/12 - zitiert nach Juris sowie MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. 2012 § 1598a Rn. 17).

  • OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Dem außergerichtlich seine nach §§ 1598a Abs. 1, 1629 BGB für das Kind erforderliche Einwillligung verweigernden Elternteil kann daher trotz seiner nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG notwendigen Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB für dieses Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bzw. unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten versagt werden (in Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2012, 467).

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Statusverfahren den Erfolgsaussichten der eigenen Rechtsverfolgung eines weiteren Verfahrensbeteiligten, die überdies mit der des Antragstellers übereinstimmen kann, keine entscheidende Bedeutung zukomme, weil über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nur im gerichtlichen Verfahren entschieden werden kann (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 467 zu einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441) grundsätzlich den Interessen des Klärungsberechtigten der Vorrang vor den gegebenenfalls anderslautenden Interessen des Kindes einzuräumen ist.

    Ausgangspunkt ist dabei, dass die Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen -und um solche geht es hier auf Seiten des Kindesvaters (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441) -grundsätzlich zunächst nicht gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Düsseldorf JAmt 2011, 31 und OLG München FamRZ 2011, 1878).

  • OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 17 WF 181/09

    Klärungsverfahren: Erfolgsaussicht des Verfahrens bei bereits vorliegendem

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Allerdings wird -wie die Beteiligte zu 3) zutreffend einwendet -der Klärungsanspruch nach § 1598a BGB durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2011, 417 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53 und OLG München FamRZ 2011, 1878).

    So ist ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53).

  • OLG Nürnberg, 20.11.2000 - 11 WF 3908/00

    Beistandschaft des Jugendamtes - Aufgaben - Anfechtung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13
    Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Gesetzesfassungen zeigt, dass es für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder ein solches nach § 1598a BGB eine Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 55 SGB VIII nicht mehr gibt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, 705).
  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

    In Rechtsprechung und Literatur ist die Auffassung verbreitet, für den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB bestünden über das in der Vorschrift bezeichnete Verwandtschaftsverhältnis hinaus keine weiteren Voraussetzungen (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53; Grün in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 8; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Kemper NZFam 2016, 575; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1598 a Rn. 5; Muscheler FPR 2008, 257, 261; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 22).

    Der Anspruch werde - abgesehen von den in § 1598 a Abs. 3 BGB genannten Gründen des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern - lediglich durch § 242 BGB in den Fällen des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53; Grün in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 10; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Helms FamRZ 2008, 1033 f.; Schwonberg in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Juni 2016] I 9 B Rn. 158; Schwonberg FamRZ 2016, 1424, 1426; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 24).

    Ein derartiger Rechtsmissbrauch soll etwa in Betracht kommen, wenn in einem vorangegangenen Abstammungsverfahren schon ein Abstammungsgutachten nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und mit einem eindeutigen Ergebnis erstattet worden ist (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53).

  • OLG Nürnberg, 13.03.2014 - 7 UF 187/14

    Abstammungsverfahren: Erstreckung einer Abgeltungsklausel im Vergleich

    Er gilt unbefristet und unterliegt nicht der Verjährung (§ 194 Abs. 2 BGB; BT-Drucks. 16/6561, S. 12; OLG Koblenz FamRZ 2014, 406; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734; OLG München FamRZ 2011, 1878; MüKo-Wellenhofer, BGB, 6. Aufl., § 1598 a Rn 5).

    Auf den Anspruch findet materiellrechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung (BT-Drucks. 16/6561, S. 12; OLG Koblenz FamRZ 2014, 406; OLG München FamRZ 2011, 1878; MüKo-Wellenhofer, BGB, 6. Aufl., § 1598 a Rn 5).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2020 - 9 WF 202/20

    Klärung der Abstammung nicht von Kostenübernahmeerklärung abhängig

    Daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussichten bzw. unter Mutwilligkeitsaspekten die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013, 13 WF 522/13 m. w. N.).
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