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   OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17   

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https://dejure.org/2017,38717
OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17 (https://dejure.org/2017,38717)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2017 - 5 U 399/17 (https://dejure.org/2017,38717)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 5 U 399/17 (https://dejure.org/2017,38717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abschluss und Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen, Gesellschafter mit Stimmrecht, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fehlerhaftigkeit der anwaltlichen Empfehlung der Nichtteilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers an Gesellschafterversammlung bzgl. Kündigung seines Anstellungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Beschlussfassung über ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1249
  • ZIP 2018, 584
  • WM 2017, 1985
  • NZG 2017, 1144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 67/15

    Auslegung des Zustimmungsvorbehalts aller Gesellschafter zum Abschluss einzelner

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Dass eine solche Auslegung eines Gesellschaftsvertrages nach dem Sinn und Zweck eröffnet ist, entspricht den gängigen Auslegungsgrundsätzen für Satzungsregelungen (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2015 - 8 U 67/15, juris: Erweiterung einer die Zustimmung aller Gesellschafter erfordernden Regelung auch für Geschäftsführer-Anstellungsverträge, obgleich die Satzungsregelung nur für in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer fallende Maßnahmen gelten soll, zu denen der Abschluss und die Kündigung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen nicht gehört).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG München, 08.02.2017 - 8 U 3965/16
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299).
  • BVerwG, 25.07.2008 - 3 B 69.08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristverlängerung; Antrag; erhebliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303).
  • BGH, 20.01.1983 - II ZR 243/81

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Verletzung einer schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Dabei haben Umstände auszuscheiden, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, wozu die Entstehungsgeschichte der Satzung, die Vorentwürfe und die Vorstellungen oder Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben, gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, juris; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 2 Rn. 31).
  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299).
  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Berufungsbegründung eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. nur BGH, NZV 2015, 378).
  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 146/02

    Haftung der GmbH wegen Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Im Falle der Abberufung behält ein Geschäftsführer indes seine Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag bis zu dessen wirksamer Beendigung (vgl. nur BGH, NJW 2003, 351; BGH, NZG 2001, 76).
  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.07.2017 - 5 U 399/17
    Im Falle der Abberufung behält ein Geschäftsführer indes seine Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag bis zu dessen wirksamer Beendigung (vgl. nur BGH, NJW 2003, 351; BGH, NZG 2001, 76).
  • BGH, 10.03.2015 - VI ZB 28/14

    Inhaltsanforderungen an eine Berufungsbegründung: Unschlüssige und/oder rechtlich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2021 - L 8 BA 176/20
    Bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben haben Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind; dazu gehören die Entstehungsgeschichte der Satzung, Vorentwürfe sowie Vorstellungen und Äußerungen von Personen, die an der Abfassung des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt haben (vgl. z.B. OLG Koblenz Beschl. v. 21.7.2017 - 5 U 399/17 -juris Rn. 22 m.w.N.; BGH Urt. v. 25.9.1989 - II ZR 304/88 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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