Rechtsprechung
OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 91
Erstattungsfähigkeit der Geschäftsreisekosten des Anwalts eines Unternehmens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen Wirtschaftsunternehmens
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Geschäftsreisekosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 29.03.2006 - 4 O 348/05
- OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Papierfundstellen
- VersR 2007, 1580
- DB 2006, 1612
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04
"Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
- BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Die Rechtspflegerin hat in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht eine Vergleichsberechnung angestellt und die Kosten des Unterbevollmächtigten für erstattungsfähig gehalten (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2005, 707 = MDR 2005, 177 ).Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).Schließlich war im Hinblick auf die vorprozessuale Erörterung (titulierte und nicht titulierte Forderungen, Teilzahlung) die Sache nicht so einfach gelagert, dass eine schriftliche oder mündliche Informationserteilung eines Anwalts am Prozessort schlechthin zuzumuten gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch BGH NJW 2003, 898 a.E.).
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
- BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02
"Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des …
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Die vorgelagerte Frage, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, einen Rechtsanwalt beim Prozessgericht zu beauftragen und die Informationen schriftlich oder telefonisch stattfinden zu lassen (vgl. BGH NJW 2003, 2027), ist im vorliegenden Fall zu verneinen.Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898 ; BGH NJW 2003, 2027 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 5).
- BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430 ). - BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04
"Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig …
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ständig eine bestimmte Anwaltskanzlei mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand gehören, beauftragt und dadurch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung entbehrlich macht (so zu allem BGH MDR 2005, 417 = BB 2005, 294 ). - BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03
"Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen …
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH NJW-RR 2004, 857 - Unterbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II). - BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte
Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2006 - 14 W 300/06
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 866 m.w.N.).