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   OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13   

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https://dejure.org/2013,25992
OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13 (https://dejure.org/2013,25992)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2013 - 13 WF 860/13 (https://dejure.org/2013,25992)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. September 2013 - 13 WF 860/13 (https://dejure.org/2013,25992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 114 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von "Kostgeld" als Einkommen; schlüssige Darlegung der Einnahmen; Verwertung eines Mehrfamilienhauses und Leistungsunwilligkeit zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Anforderungen an die Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 115
    Berücksichtigung von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem leistungsunwilligen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 48
  • FamRZ 2014, 230
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 04.09.2013 - 13 WF 682/13

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Bewilligung unter Berücksichtigung künftig

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Steht der Verkauf eines Hauses bevor oder hat er verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist sodann wiederum bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (vgl. OLG Köln FamRZ 2007, 296 und Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris sowie OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13).

    Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138).

    Nur so ist überprüfbar, ob z.B. die Schonvermögensgrenzen beachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285).

  • OLG Koblenz, 18.04.2006 - 13 WF 376/06

    Anforderungen an die Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138).

    Nur so ist überprüfbar, ob z.B. die Schonvermögensgrenzen beachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285).

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2008 - 5 WF 66/08

    Berücksichtigung eines als sicher erscheinenden Vermögenszuwachses bei der

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138).
  • OLG Köln, 06.10.2006 - 4 WF 142/06

    Antrag des Bezirksrevisors auf Nachzahlung; Frist zur Stellung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Steht der Verkauf eines Hauses bevor oder hat er verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist sodann wiederum bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (vgl. OLG Köln FamRZ 2007, 296 und Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris sowie OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13).
  • OLG Saarbrücken, 09.12.2010 - 9 WF 113/10

    Verfahrenskostenhilfe: Selbstgenutzte Eigentumswohnung als angemessener

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Unabhängig davon, ob die Wohnung der Antragstellerin ihrer Größe nach noch unter den Schutz nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen würde, was vorliegend grundsätzlich nur bei einer Wohnungsgröße von maximal 70 qm der Fall wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.2013 - 13 WF 745/13 - juris und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159), genießt das Hausanwesen bereits deshalb keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird.
  • OLG Bremen, 26.10.2010 - 4 WF 133/10

    Stundung der Verfahrenskosten bis zur Verwertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138).
  • OLG Koblenz, 06.09.2013 - 13 WF 745/13

    Verfahrenskostenhilfe: Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
    Unabhängig davon, ob die Wohnung der Antragstellerin ihrer Größe nach noch unter den Schutz nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen würde, was vorliegend grundsätzlich nur bei einer Wohnungsgröße von maximal 70 qm der Fall wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.2013 - 13 WF 745/13 - juris und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159), genießt das Hausanwesen bereits deshalb keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird.
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 156/15

    Verfahrenskostenhilfe auch bei Eigentum an Dreifamilienhaus möglich

    Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1720, 1721 Rn 17 m.w.N.; OLG Koblenz, MDR 2014, 48f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 115 ZPO Rn 58; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 326).

    Allerdings führen die möglichen Schwierigkeiten der zeitnahen Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu, dass er als Schonvermögen zu behandeln ist; vielmehr kann in diesem Fall anzuordnen sein, dass der aus dem bereits vorhandenen Vermögen zu zahlende Betrag gestundet wird (vgl. nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2011, 386f m.w.N.).

    Mit dem Familiengericht ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei dem Dreifamilienhaus der Beteiligten nicht mehr um Schonvermögen i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt (vgl. dazu nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4 m.w.N.).

    Eine Aufspaltung des Dreifamilienhauses in 3 Eigentumswohnungen, die von dem VKH-Bedürftigen grundsätzlich verlangt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4), ist bislang nicht erfolgt.

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