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   OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15   

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https://dejure.org/2015,34411
OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15 (https://dejure.org/2015,34411)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2015 - 5 U 403/15 (https://dejure.org/2015,34411)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. September 2015 - 5 U 403/15 (https://dejure.org/2015,34411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen bei Überlassung einer unvollständigen Patientenakte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 195; BGB § 199; BGB § 203; BGB § 214; BGB § 630 a; BGB § 630 f; BGB § 630 g; BGB § 823; BGB § 831
    Ende der Verjährungshemmung bei "Einschlafen" der Verhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen bei Überlassung einer unvollständigen Patientenakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei Überlassung einer unvollständigen Patientenakte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn bei Überlassung einer unvollständigen Patientenakte

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 114 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Verjährungsbeginn bei Überlassung unvollständiger Patientenakte/Verjährungshemmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 1004
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.06.2014 - VII ZR 285/12

    Vergütungsanspruch des Bauunternehmers nach Bestellerkündigung:

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Das "Einschlafenlassen" beendet die durch Verhandlungen ausgelöste Verjährungshemmung nur, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen (Abweichung von BGH X ZR 101/06 und BGH VII ZR 285/12).

    Die so eingeleitete Hemmung konnte nur dadurch enden, dass der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen "einschlafen" ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH NJW 2009, 1806 ; Ellenberger in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 4; Spindler in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl., § 203 Rn 7; undifferenziert BGH BauR 2008, 514 ; BGH NJW-RR 2014, 981 ).

    Demgegenüber wird in den Entscheidungen BGH BauR 2008, 514 und BGH NJW-RR 2014, 981 ohne Auseinandersetzung mit dieser Auffassung der Standpunkt eingenommen, auch eine korrespondierende Verhaltensweise des Schuldners lasse die Hemmung aufhören.

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Das "Einschlafenlassen" beendet die durch Verhandlungen ausgelöste Verjährungshemmung nur, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen (Abweichung von BGH X ZR 101/06 und BGH VII ZR 285/12).

    Die so eingeleitete Hemmung konnte nur dadurch enden, dass der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen "einschlafen" ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH NJW 2009, 1806 ; Ellenberger in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 4; Spindler in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl., § 203 Rn 7; undifferenziert BGH BauR 2008, 514 ; BGH NJW-RR 2014, 981 ).

    Demgegenüber wird in den Entscheidungen BGH BauR 2008, 514 und BGH NJW-RR 2014, 981 ohne Auseinandersetzung mit dieser Auffassung der Standpunkt eingenommen, auch eine korrespondierende Verhaltensweise des Schuldners lasse die Hemmung aufhören.

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZR 416/01

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Die so eingeleitete Hemmung konnte nur dadurch enden, dass der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen "einschlafen" ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH NJW 2009, 1806 ; Ellenberger in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 4; Spindler in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl., § 203 Rn 7; undifferenziert BGH BauR 2008, 514 ; BGH NJW-RR 2014, 981 ).

    Von einem solchen "Einschlafen" muss man ausgehen, wenn er den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte Äußerung des Haftpflichtversicherers spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW 1986, 1337 ; BGH NJW 2009, 1806 ).

    Das hiesige Urteil ist, anknüpfend an die dazu zitierten Entscheidungen BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 und BGH NJW 2009, 1806 , darauf gestützt, dass das "Einschlafen" von Verhandlungen die durch sie ausgelöste Verjährungshemmung nur beendet, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen.

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Sie wurde ausgelöst, indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9.08.2007 an die Beklagte zu 1. herantraten und ihr gegenüber Ansprüche erhoben, weil sich daraufhin deren Haftpflichtversicherer unter dem 20.08.2007 für sie meldete und grundsätzlich gesprächsbereit zeigte (BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH MDR 2014, 202 ).

    Die so eingeleitete Hemmung konnte nur dadurch enden, dass der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen "einschlafen" ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH NJW 2009, 1806 ; Ellenberger in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 4; Spindler in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl., § 203 Rn 7; undifferenziert BGH BauR 2008, 514 ; BGH NJW-RR 2014, 981 ).

    Das hiesige Urteil ist, anknüpfend an die dazu zitierten Entscheidungen BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 und BGH NJW 2009, 1806 , darauf gestützt, dass das "Einschlafen" von Verhandlungen die durch sie ausgelöste Verjährungshemmung nur beendet, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen.

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 158/07

    Beendigung der Verjährungshemmung durch "Einschlafenlassen" der Verhandlung

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Die so eingeleitete Hemmung konnte nur dadurch enden, dass der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die Klägerseite die Verhandlungen "einschlafen" ließ, indem sie den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 ; BGH NJW 2009, 1806 ; Ellenberger in Palandt, BGB , 74. Aufl., § 203 Rn. 4; Spindler in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl., § 203 Rn 7; undifferenziert BGH BauR 2008, 514 ; BGH NJW-RR 2014, 981 ).

    Von einem solchen "Einschlafen" muss man ausgehen, wenn er den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte Äußerung des Haftpflichtversicherers spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW 1986, 1337 ; BGH NJW 2009, 1806 ).

    Das hiesige Urteil ist, anknüpfend an die dazu zitierten Entscheidungen BGHZ 152, 298 ; BGH NJW-RR 2005, 1044 und BGH NJW 2009, 1806 , darauf gestützt, dass das "Einschlafen" von Verhandlungen die durch sie ausgelöste Verjährungshemmung nur beendet, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen.

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 357/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Verhandlungen über einen abtrennbaren

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Nur wenn Ansprüche gegen bestimmte Beteiligte ausdrücklich ausgenommen werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich die Verhandlungen darauf nicht beziehen (BGH NJW 1965, 295; OLGR Rostock 2002, 89; vgl. auch BGH ZIP 1998, 111 ); das ist jedoch gerade nicht geschehen.
  • BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Nur wenn Ansprüche gegen bestimmte Beteiligte ausdrücklich ausgenommen werden, darf davon ausgegangen werden, dass sich die Verhandlungen darauf nicht beziehen (BGH NJW 1965, 295; OLGR Rostock 2002, 89; vgl. auch BGH ZIP 1998, 111 ); das ist jedoch gerade nicht geschehen.
  • OLG Köln, 12.03.1997 - 17 U 85/96

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Mandanten über die

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Deshalb ist anerkannt, dass es bei den Verhandlungen zwischen dem Geschädigtem und dem Haftpflichtversicherer um den insgesamt im Raum stehenden Schadensersatz geht (OLG Köln VersR 1998, 1282 ).
  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Von einem solchen "Einschlafen" muss man ausgehen, wenn er den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte Äußerung des Haftpflichtversicherers spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGHZ 152, 298 ; BGH NJW 1986, 1337 ; BGH NJW 2009, 1806 ).
  • OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1452/05

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Hemmung der Verjährung durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 403/15
    Vor Ablauf eines Monats durfte seine etwaige Passivität freilich nicht in diesem Sinn verstanden werden (Grothe in Münchener Kommentar, BGB , 7. Aufl., § 203 Rn 8; vgl. auch Senat ZGS 2006, 117 ; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB , 2014, § 203 Rn 13).
  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 260/97

    Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 120/11

    Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in VersR 2016, 1004 veröffentlicht ist, hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt.
  • OLG Koblenz, 16.03.2016 - 10 U 557/15

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche eines

    Der Kläger stützt sich insoweit zunächst auf die Urteile des BGH vom 26.10.2006 (- VII ZR 194/05 -, NJW 2007, 587) und vom 19.12.2013 (- IX ZR 120/11 -, VersR 2014, 597) sowie des OLG Koblenz vom 23.09.2015 (- 5 U 403/15 -, juris).
  • OLG Rostock, 26.08.2016 - 5 U 94/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

    Das ist im Normalfall spätestens nach einem Monat der Fall (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2012, 9 U 871/11, für Regressansprüche nach § 110 SGB VII; BGH, Urteil vom 05.11.2002, MDR 2003, 215 für Geschäftsverkehr; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2015, BauR 2015, 1676, m.w.N., ebenso 1 Monat OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015, 5 U 403/15, weitergehend OLG Koblenz für komplexe Angelegenheit, Urteil vom 16.03.2016, 10 U 557/15, zitiert nach juris).
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