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   OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05   

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https://dejure.org/2005,9264
OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05 (https://dejure.org/2005,9264)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 Ws 231/05 (https://dejure.org/2005,9264)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. April 2005 - 1 Ws 231/05 (https://dejure.org/2005,9264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags bei Berufen auf die Aussagen neuer Zeugen; Bindung des mit der Prüfung des Wiederaufnahmeantrags befassten Gerichts im Probationsverfahren an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung; Vorweggenommenen Beweiswürdigung im ...

  • Judicialis

    StPO § 359 Nr. 3; ; StPO § 359 Nr. 5; ; StPO § 369; ; StPO § 370

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 359 Nr. 3, 5; StPO § 369; StPO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 317
  • NStZ-RR 2007, 317 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Zwar ist es dem Wiederaufnahmegericht grundsätzlich nicht verwehrt, bereits im Aditionsverfahren die Beweiskraft eines neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur, soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschl. v. 08.02.2000 - StV 03, 229; siehe auch BVerfG NStZ 95, 43).

    Benennt der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren einen Alibizeugen, der dann aussagt, er habe den Verurteilten zu der im Urteil festgestellten Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort gesehen, so kann der Wiederaufnahmeantrag nicht mit der Erwägung verworfen werden, der Zeuge könne sich bei der zeitlichen Einordnung geirrt haben oder die festgestellte Tatzeit sei unzutreffend (siehe BVerfG NStZ 1990, 499; 95, 43).

  • KG, 05.07.2001 - 4 Ws 64/01
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Die Grenzen der Zulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung sind jedenfalls überschritten, wenn den Angaben eines Zeugen, der bei "Aussage gegen Aussage" nunmehr zugunsten des Verurteilten aussagen will, von vorneherein, ohne vorherige Vernehmung, die Glaubhaftigkeit abgesprochen würde (siehe KG, Beschl. v. 05.07.2001 - 4 Ws 64/01 : "Die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Beweismittels kann vielmehr grundsätzlich nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.").

    Dazu gehört regelmäßig auch die Feststellung, welcher von 2 Zeugen, die zu einem Kernpunkt einander ausschließende Angaben gemacht haben, die Unwahrheit gesagt hat (KG, Beschl. v. 05.07.2001 - 4 Ws 64/01 : "Die endgültige Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Beweismittels kann vielmehr grundsätzlich nur in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden.").

  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1110/89

    Überspannung an die Anforderungen eines Wiederaufnahmeantrags

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Benennt der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren einen Alibizeugen, der dann aussagt, er habe den Verurteilten zu der im Urteil festgestellten Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort gesehen, so kann der Wiederaufnahmeantrag nicht mit der Erwägung verworfen werden, der Zeuge könne sich bei der zeitlichen Einordnung geirrt haben oder die festgestellte Tatzeit sei unzutreffend (siehe BVerfG NStZ 1990, 499; 95, 43).
  • OLG Koblenz, 08.02.2000 - 1 Ws 796/99

    Tatbeteiligter Zeuge als neues Beweismittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Zwar ist es dem Wiederaufnahmegericht grundsätzlich nicht verwehrt, bereits im Aditionsverfahren die Beweiskraft eines neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur, soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschl. v. 08.02.2000 - StV 03, 229; siehe auch BVerfG NStZ 95, 43).
  • BGH, 22.05.2001 - 3 StR 130/01

    Unzulässige Erwägungen des Tatgerichts bezüglich der Zeugnisverweigerung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Daß das frühere Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung Es ist deshalb fehlerhaft, die entlastende Aussage eines Angehörigen mit der Erwägung für falsch zu erachten, daß er nicht nachvollziehbar zur erklären vermochte, weshalb er nicht bereits früher Angeben gemacht hat (BGH StV 02, 4 m.w.N.).
  • KG, 14.09.2001 - 4 Ws 123/01
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05
    Es kann den Wiederaufnahmeantrag auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch als unzulässig zu verwerfen, wenn sich nachträglich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung herausstellt (KG, Beschl. v. 14.09.2001 - 4 Ws 123/01 ).
  • OLG Zweibrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 363/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens;

    Die Bindungswirkung eines solchen Zulassungsbeschlusses erstreckt sich lediglich auf die formellen Voraussetzungen nach § 366 Abs. 2 StPO, nicht jedoch auf die speziellen Voraussetzungen nach § 366 Abs. 1 StPO (OLG Koblenz, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 Ws 231/05, BeckRS 2005, 7236; KG, Beschluss vom 14. September 2001 - 1 AR 908/01, 918/01, 920/01 - 4 Ws 123/01, juris, Rn. 3; Gössel, a. a. O., § 370, Rn. 5; Schmidt, a. a. O., Rn. 19 und § 370, Rn. 7; Alexander, in: Miebach/Hohmann, Wiederaufnahme in Strafsachen, 2016, Abschnitt F, Rn. 284 m. w. N.).
  • OLG Jena, 21.03.2018 - 1 Ws 63/18

    Begründetheitsprüfung im Wiederaufnahmeverfahren nach Beweisaufnahme gem. § 369

    Die von der Verteidigung für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss v. 08.10.2004, 3 Ws 100/04, bei juris) und Koblenz (Beschluss v. 25.04.2005, 1 Ws 231/05, bei juris) betreffen zum einen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, und schließen zum anderen - trotz z. T. missverständlicher Leitsätze - eine inhaltliche Würdigung der im Probationsverfahren erhobenen Beweise, die das Gesetz mit der Formulierung "genügende Bestätigung" geradezu zwingend erfordert, ausweislich der jeweiligen Beschlussgründe auch für Zeugenaussagen nicht (vollständig) aus.
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