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   OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00   

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https://dejure.org/2001,7184
OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00 (https://dejure.org/2001,7184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2001 - 1 U 1025/00 (https://dejure.org/2001,7184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 1 U 1025/00 (https://dejure.org/2001,7184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtspflicht; Beitragsbescheid; Rechtsmittel; Vorwerfbarkeit der Nichteinlegung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Amtshaftung - Widmung einer Grundstückszufahrt als öffentlichen Weg

  • Judicialis

    KAG § 7 Abs. 1; ; KAG § 7 Abs. 2; ; BGB § 839 Abs. 3; ; BGB § 839 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung wegen unzutreffender Festsetzung von Beiträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00
    Denn von dem Grundsatz, dass regelmäßig § 839 Abs. 3 BGB zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs führt, wenn der betroffene Bürger den Verwaltungsakt trotz Rechtsmittelbelehrung bestandskräftig werden läßt (vgl. BGHZ 113, 17/23/24; Urteil des Senats vom 28. September 1999 - 1 U 1585/97), läßt der Bundesgerichtshof dann Ausnahmen zu, wenn dem Betroffenen die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht zumutbar ist oder/und ihm die unterlassene Rechtsbehelfseinlegung nicht vorwerfbar ist, weil die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes aus seiner Sicht überhaupt nicht erkennbar war oder sein Interesse an der Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsaktes endgültig entfallen war (vgl. BGHZ 113, 17/24).

    Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, dass die Behörden falsch handeln (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH BauR 1991, 69/72; BGHZ 113, 17/25).

    Denn im Hinblick darauf, dass eine Haftung der öffentlichen Hand nur unter der Voraussetzung des Verschuldens des Amtsträgers begründet ist, ist kein übergeordnetes öffentliches Interesse daran erkennbar, den schadensrechtlichen Ausgleich für eine schuldhafte amtspflichtwidrige Gebührenerhebung zu versagen, das Risiko, dass die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Rechtsnormen nicht oder unrichtig angewandt worden sind, in vollem Umfang dem Bürger aufzubürden und so die Beklagte von dem durch das Gesetz vorgesehenen haftungsrechtlichen Folgen ihrer Amtspflichtverletzung zu entlasten; dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die Beklagte von sich aus gewillt war, ihr Ermessen dahin auszuüben, den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch Rücknahme zu beseitigen (vgl. BGHZ 113, 17/24).

  • BGH, 18.10.1990 - III ZR 260/88

    Amtspflichtverletzungen durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00
    Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, dass die Behörden falsch handeln (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH BauR 1991, 69/72; BGHZ 113, 17/25).
  • BGH, 07.11.1996 - III ZR 283/95

    Verschulden bei Nichtgebrauch eines Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00
    Im Rahmen der Prüfung des schuldhaften Unterlassens eines Rechtsmittels ist zudem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss, wobei auch sein Bildungsstand und seine Geschäftsgewandtheit von Bedeutung sind (vgl. BGH VersR 1997, 238/239).
  • BGH, 21.03.1963 - III ZR 8/62
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00
    Denn nachdem der Kläger gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1990 bereits am 16. Januar 1991 Widerspruch eingelegt hatte und ihm sodann erst mit Schreiben vom 21. Juni 1994 von der Beklagten mitgeteilt wurde, dass nach Prüfung dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und im Hinblick auf die kürzlich erfolgte Satzungsänderung keine Fehler erkennbar seien, die die Rechtsmäßigkeit des Bescheides in Frage stellen könnten, durfte der Kläger auf diese Erklärung der Beklagten vertrauen (und deshalb auch die Einholung von Rechtsrat unterlassen), da die Annahme einer unrichtigen Belehrung nicht dringlich nahegelegen hatte (vgl. BGH WM 1963, 841).
  • RG, 20.03.1941 - V 102/40

    Wird durch Unterlassung von Widerspruch gegen den Teilungsplan im

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.07.2001 - 1 U 1025/00
    Dabei besteht für den rechtsunkundigen Bürger auch keine generelle Pflicht, sich hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln rechtlich beraten zu lassen, vielmehr ist auch insoweit auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen (vgl. RGZ 166, 249/256).
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